171
Htete' ; der >ung. rbot, gc- an Dach rchie- Der Gc- van- turz- 8un- und
z-«
gc-
das
er-
icht
cn.
>r,
n;
«en
ei!.
I il t e l l t g c«z - B l a t t
für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freudensrad k.
Im Verlag der Bischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 41. Freitag den 2z. Mai 1828.
Verfügungen.der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freudenstadt. Nach den Artikeln 2g—zo des am 24sten vor. Mts. erschienenen Gesetzes über das Gemeinde- Bürger- und Beisitzrecht sind die bisherigen gcsezlichen Bestimmungen über die zur Gemeinde-Kaffe zu entrichtenden Aufnahme-Gebühren im Wesentlichen bei- bchalten, dabei jedoch nach Verschiedenheit der Klaffen der Gemeinden gewisse Summen festgesetzt worden, über welche hinaus eine künftige Erhöhung der hergebrachten Gebühren nicht statt finden könne.
Da übrigens durch den Art. 23 des Gesetzes nur die rechtmäßig hergebrachte Aufnahme-Gebühr jeden Orts die Regel bilden solle, so hat das K. Ministerium des Innern den Oberämtern den Auftrag ertheilen lassen, zu untersuchen: 1) ob und in wie weit die der Zeit üblichen Gebühren wirklich rechtmäßig hergebracht, d. h. der Verordnung vom gten April igiz (Neg.-Bl. S. 14g) gemäß, und von der Ober - Aufsichts- Behörde genehmigt sehen.
L) ob nicht in der einen oder andern Gemeinde die Gebühr für die Aufnahme ins Beisitzrecht gegen die Vorschrift der Verordnung vom 12. Dec. 1312 (Rcg.- Bl. S. 617) und des neuen Bürger
rechts-Gesetzes Art. 23 mehr als die Hälfte der Bürgerrechts-Gebühr betrage.
Die sämmtlichen Ortsvorsteher erhalten daher die Weisung, über diese beiden Fragen binnen 10 Tagen Bericht an ihr- vorgesctztes Oberamt zu erstatten, und darin speciell anzugeben a) wie viel in jeder Gemeinde die Bürgerannahme-Gebühr für einen Mann, wie viel für eine Weibsperson und wie viel für ein Kind unter 14 Jahren betrage,
k) ob und unter welchem Datum diese Gebühr höheren Orts genehmigt worden sehe, und
v) wie viel ein Fremder bei der Aufnahme in das Beisitzrecht des Orts, und, ebenso wie viel ein Beisitzer bei Erlangung des aktiven Bürgerrechts zu bezahlen habe.
Den il. Mai 1323.
Die K. Oberämter.
Nagold. Freudenstadt. Durch den Artikel 22 des unter dem gten d. M. verkündeten Gesetzes über das Schäferei-Wesen (Reg.-Bl. Nro. 22 S. rgz) ist die Aufsicht über das Letztere, mit Aufhebung der in den alten Landen bestandenen Einrichtung der Landzahl-Meister (besonderer Schäferei-Inspektoren), den ordentlichen Polizei-Behörden, beziehungs-