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für die Oberamts-Bezirke

Nagold und Freudensrad k.

Im Verlag der Bischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 41. Freitag den 2z. Mai 1828.

Verfügungen.der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Freudenstadt. Nach den Artikeln 2gzo des am 24sten vor. Mts. erschienenen Gesetzes über das Ge­meinde- Bürger- und Beisitzrecht sind die bisherigen gcsezlichen Bestimmungen über die zur Gemeinde-Kaffe zu entrichtenden Aufnahme-Gebühren im Wesentlichen bei- bchalten, dabei jedoch nach Verschieden­heit der Klaffen der Gemeinden gewisse Summen festgesetzt worden, über welche hinaus eine künftige Erhöhung der herge­brachten Gebühren nicht statt finden könne.

Da übrigens durch den Art. 23 des Gesetzes nur die rechtmäßig hergebrach­te Aufnahme-Gebühr jeden Orts die Re­gel bilden solle, so hat das K. Ministe­rium des Innern den Oberämtern den Auftrag ertheilen lassen, zu untersuchen: 1) ob und in wie weit die der Zeit übli­chen Gebühren wirklich rechtmäßig hergebracht, d. h. der Verordnung vom gten April igiz (Neg.-Bl. S. 14g) gemäß, und von der Ober - Aufsichts- Behörde genehmigt sehen.

L) ob nicht in der einen oder andern Ge­meinde die Gebühr für die Aufnahme ins Beisitzrecht gegen die Vorschrift der Verordnung vom 12. Dec. 1312 (Rcg.- Bl. S. 617) und des neuen Bürger­

rechts-Gesetzes Art. 23 mehr als die Hälfte der Bürgerrechts-Gebühr be­trage.

Die sämmtlichen Ortsvorsteher erhal­ten daher die Weisung, über diese beiden Fragen binnen 10 Tagen Bericht an ihr- vorgesctztes Oberamt zu erstatten, und da­rin speciell anzugeben a) wie viel in jeder Gemeinde die Bür­gerannahme-Gebühr für einen Mann, wie viel für eine Weibsperson und wie viel für ein Kind unter 14 Jahren betrage,

k) ob und unter welchem Datum diese Gebühr höheren Orts genehmigt wor­den sehe, und

v) wie viel ein Fremder bei der Aufnah­me in das Beisitzrecht des Orts, und, ebenso wie viel ein Beisitzer bei Er­langung des aktiven Bürgerrechts zu bezahlen habe.

Den il. Mai 1323.

Die K. Oberämter.

Nagold. Freudenstadt. Durch den Artikel 22 des unter dem gten d. M. verkündeten Gesetzes über das Schä­ferei-Wesen (Reg.-Bl. Nro. 22 S. rgz) ist die Aufsicht über das Letztere, mit Auf­hebung der in den alten Landen bestande­nen Einrichtung der Landzahl-Meister (be­sonderer Schäferei-Inspektoren), den or­dentlichen Polizei-Behörden, beziehungs-