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Von genicinderäthlichen Zeugnissen über Prädikat und Vermögen jedesmal förm­lich abstimmen zu lassen, solche Zeug­nisse in das Gemeinderaths - Protokoll einzutragen, und insbesondere das Prä­dikat, den in der Regel auf gedruckte Formularien, nach Reg. - Bl. 1Ü25, Rro. 55 auszustellenden Zeugnissen ein­zuverleiben.

Den 23. April 1626-

K. Oberamr.

H e t t l er.

Oberamtsgebicht Freudenstadt.

Freudenstadt. sSchulden - Liqui­dation.^ Ueber die Derlassenschaft des Maurers Johann Friedrich Walde dahier ist das Gannt-Verfahren rechtskräftig er­kannt, und zur Schulden-Liquidation, wo- rnir ein Vergleichs - Versuch verbunden wird, Tagfahrt auf

Freitag den zosien Mai ig^g.

Vormittags y Uhr,

anberauknt.

Die Gläubiger des Wälde werden nun vorgeladen, an gedachtem Tage auf dem Rathhause dahier entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erschei­nen, oder auch schriftliche Necesse cinzu- reichen, ihre Forderungen und deren Vor­zugs-Rechte unter Vorlegung der Origi­nal-Dokumente vorzubringen, und sich über einen Vergleich, über die Genehmi­gung des Liegenschafts - und Fahrniß« Verkaufes, so wie der Aufstellung des Gü­terpflegers zu erklären.

Diejenigen Gläubiger, welche sich in vorbemerkten Beziehungen nicht erklären, werden als dem Beschlüsse der Mehrzahl der erschienenen Gläubiger ihrer Klasse beitrctend angesehen, und diejenigen, wel­che nicht liquidiren, werden durch das in der nächsten auf den Liquidations-Tag folgenden Oberamtsgerichtlichen Sitzung

auszusprechcnde Erkenntnis von der Masse ausgeschlossen werden.

Den 23. April 1823.

K. Obcramtsgericht.

Weinland.

Loßburg, Gerichts-Bezirks Freu- dcnstadt. sAufruf an unbekannte Er­ben.^ Der am l^ten Februar d. I. ver­storbene Johannes Zürn, hat über seine Verlaffenschaft Testamentarisch verfügt. Allen, die diese Verfügung anfechtcn kön­nen glauben, wird nun zu Vorbringung ihrer dießfälligen Einwendungen eine Frist von 50 Tagen mit dem Ausügen festge­setzt, daß nach deren fruchtlosem Ablaufe dem eingesetzten Erben Andreas Maier' zu Loßburg, die Verlaffenschaft zugewie­sen werden würde.

Freudenstadt, den 22. April rgZg.

K. Obcramtsgericht.

Akt. Bleibel.

Schopfloch, Oberamts Freudcn- stadt. Die Unterzeichnete Stellen sind vberamtsgerichtlich beauftragt, das Schul- denwcsen des

Alt Martin Sautter, Taglöhner und

Jung Martin Sautter, desgleichen beide von Schopfloch, Obcramts Frcuden- stadt, im außergerichtlichen Weg zu erle­digen.

Zu Folge dessen, werden nun die Gläu­biger derselben aufgefordert, und zwar die des Alt Martin Sautter,

Montag, den i2ten Mai d. I., und die des Jung Martin Sautter, Dienstag, den r^tcn Mai d. I., je morgens g Uhr auf dem Rathhause zu Schopfloch zu erscheinen, ihre Forde­rungen gehörig zu liquidircn, und sich über einen Borg- oder Nachlaß-Vergleich zu erklären.

Diejenigen Gläubiger, welche ihre Fvr-