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Nagold und Freuden stade.
Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nro. Z2. Monrag den 21. April 1828.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freuden stad t. fStraf- Abvcrdienen.^ Da es häufig vorkommt, daß Personen, welche zum Abverdicnen ihrer Strafen einderufen werden, in ihre Hcimath zurückkommen, ehe sie die Strafen abverdient, oder zum Heimkehren Er- laubniß erhalten haben, und sich hiedurch dem Abverdienen ihrer Schuldigkeit zu entziehen suchen, — eine solche strafwürdige Unbotmäßigkeit aber keineswegs gestattet werden kann, weil hiedurch der Zweck der Strafe und des Abverdienens verfehlt wird, so sicht man sich veranlaßt, den Ortsvorstehcrn aufzugeben, diejenigen Personen der Art, welche zum Abverdienen einderufen waren, und zurückkommen, ohne sich ausweisen zw können, daß sie ihre Schuldigkeit ganz abverdicnt oder zur Heimkehr Erlaubniß erhalten haben, dem Oberamte zu übergeben, welches unter Commuilikation mit dem K. Kame- ralanite das Verfehlen untersuchen und abrügen, und unter Androhung geschärf. tcr Ahndung die Widerspenstigen unter sichern. Geleite auf den Arbeitsplatz wieder einliefcrn wird.
Den iA. April iz-ez.
Die K. Oberamter.
Nagold. Freudenstadt. sAn sämmtl.
Orts-Vorstände der Oberamts-Bezirke.^ Das längst bestehende, und den Orts-Vorständen durch gedruckte obcramtliche Erlasse vom Lpätjahr 1326 umständlich entwickelte Verbot des Hausirens haben dieselbe auf das strengste zu beobachten, und gegen jeden Hausirer, insbesondere aber gegen die neuerdings eindringende Juden, um so mehr auszuführcn, als durch daS Hausiren den ortsangesessenen Handelsund andern Gcwerbs-Leutcn Schaden zufließt, und es besondere Pflicht der Orts- Vorstände ist, jene Klasse ihrer Amts-Angehörigen, welche mit Beschwerden des Staats und der Gemeinde so sehr angelegt ist, gegen solche schädliche Einflüsse besonders in Schutz zu nehmen.
Den , 4 . April i82g-
Die K. Oberamter.
Engel, Hettler.
Oberamt Nagold.
Nagold. Dadurch, daß in den neueren Formularien zu Abfassung eines Ge« burts-Briefs kein besonderer Text zu Eintragung des Prädikats der betreffenden Personen cingerückt ist, scheinen die meisten Stadt- und Gcmeinderäthe der Meinung zu sehn, es seh kein Prädikats-Zeug- n,ß nach der neueren Form der Geburts- Briefe mehr erforderlich. Dieß ist aber eine ganz irrige Meinung, denn die Vorsteher derjenigen Gemeinde, in welcher ein.