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Nagold und Freuden stade.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. Z2. Monrag den 21. April 1828.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Freuden stad t. fStraf- Abvcrdienen.^ Da es häufig vorkommt, daß Personen, welche zum Abverdicnen ihrer Strafen einderufen werden, in ihre Hcimath zurückkommen, ehe sie die Stra­fen abverdient, oder zum Heimkehren Er- laubniß erhalten haben, und sich hiedurch dem Abverdienen ihrer Schuldigkeit zu entziehen suchen, eine solche strafwür­dige Unbotmäßigkeit aber keineswegs ge­stattet werden kann, weil hiedurch der Zweck der Strafe und des Abverdienens verfehlt wird, so sicht man sich veranlaßt, den Ortsvorstehcrn aufzugeben, diejenigen Personen der Art, welche zum Abverdie­nen einderufen waren, und zurückkom­men, ohne sich ausweisen zw können, daß sie ihre Schuldigkeit ganz abverdicnt oder zur Heimkehr Erlaubniß erhalten haben, dem Oberamte zu übergeben, welches un­ter Commuilikation mit dem K. Kame- ralanite das Verfehlen untersuchen und abrügen, und unter Androhung geschärf. tcr Ahndung die Widerspenstigen unter sichern. Geleite auf den Arbeitsplatz wie­der einliefcrn wird.

Den iA. April iz-ez.

Die K. Oberamter.

Nagold. Freudenstadt. sAn sämmtl.

Orts-Vorstände der Oberamts-Bezirke.^ Das längst bestehende, und den Orts-Vor­ständen durch gedruckte obcramtliche Er­lasse vom Lpätjahr 1326 umständlich ent­wickelte Verbot des Hausirens haben die­selbe auf das strengste zu beobachten, und gegen jeden Hausirer, insbesondere aber gegen die neuerdings eindringende Juden, um so mehr auszuführcn, als durch daS Hausiren den ortsangesessenen Handels­und andern Gcwerbs-Leutcn Schaden zu­fließt, und es besondere Pflicht der Orts- Vorstände ist, jene Klasse ihrer Amts-An­gehörigen, welche mit Beschwerden des Staats und der Gemeinde so sehr ange­legt ist, gegen solche schädliche Einflüsse besonders in Schutz zu nehmen.

Den , 4 . April i82g-

Die K. Oberamter.

Engel, Hettler.

Oberamt Nagold.

Nagold. Dadurch, daß in den neue­ren Formularien zu Abfassung eines Ge« burts-Briefs kein besonderer Text zu Ein­tragung des Prädikats der betreffenden Personen cingerückt ist, scheinen die mei­sten Stadt- und Gcmeinderäthe der Mei­nung zu sehn, es seh kein Prädikats-Zeug- n,ß nach der neueren Form der Geburts- Briefe mehr erforderlich. Dieß ist aber eine ganz irrige Meinung, denn die Vor­steher derjenigen Gemeinde, in welcher ein.