Auswärtiger zum Gemeinde-Angehörigen ausgenommen werden (übersicdeln) will, können aus keinem andern Wege, -als auf dem, des Zeugnisses des Vorsteher des seitherigen Wohnorts eines Auswärtigen, darüber sichere Kenntnis? erhalten, welche moralische Eigenschacken eine solche Per­son besitze, und ob es durch sein seitheri­ges Benehmen Lob oder Tadel verdiene.

Man sicht sich daher zur öffentlichen Bekanntmachung veranlaßt, daß künftig bei der Unterzeichneten wickle kein Ge­burts-Brief mehr werde gesiegelt und beur­kundet werde, wenn demselben kein ge- mcinderäthlichcs Pradikats-Zeugniß ange- hängt ist, und daß man diejenige Gemein- deräthc, welche einen GeburtS-Bricf ohne bcigesetztes Prädikat unterschreiben, nicht nur zur Strafe ziehen, sondern auch in die Bezahlung der, den Parthiecn durch die verursachte Zeit - Versauwniß rc. her- beigesührten Unkosten Verfällen werde. Im übrigen werden die Stadt- und Gcmein- deräthe auf den Inhalt des K. '4 der höch­sten Bekanntmachung vom zten Septem­ber 1325 (Reg.-Bl. 1325, Nro. zz,

4gz) verwiesen, nach welchem über Las bei Ausstellung eines Geburts-Briefes den Parthieen zu ertheilende Zeugniß förm­lich abgestimmt werden muß, aufmerksam gemacht.

Nagold, den 15. April 1828-

K. Oberamt.

Engel.

Nagold. Vermöge hohen Negie­rungs-Befehls vom i2ten v. M. sind die bisher in den Städten Altenstaig, Wild­berg , und in dem Städtchen Berncck bestandenen örtlichen Brücken - und Pfla­ster-Gelder ganz aufgehoben, und das in der Stadt Nagold bestehende Pflaster- und Brücken - Geld auf den Tarif vom lZten April izgz (Neg.-Bl. p. 257) herabge- sezt worden; was andurch zu Jedermanns

Kenntniß öffentlich bekannt gemacht wird.

Den 12. April 1323.

K. Oberamt.

Engel.

Nagold. Oberthal heim. Der Joseph Aoe Von Oberthalheim, wandert nach Nastatt, im Großherzogthum Baden, aus, und wird von den Behörden seines Vaterlandes durch den Bürger Dionis Bischofs zu Obcrthalheim, aus Jahresfrist Vertreten. Den 15. April 1323.

K. Oberamt.

Engel.

Oberamt Freuden stabt.

Fr e u dc n st a d t. Den Ortsvorstehern des Oberamts - Bezirks geht der strengste Befehl, sich unverweill der ordnungsge­mäßen Herstellung der Wege, mit Eifer und Genauigkeit zu unterziehen, unter dem Anhang zu, daß Nachlaßigkeiten hier­in, welche bei der demnächst folgenden Visitation gefunden werden, unnachsicht- liche Strafen für sie um so mehr zu Fol­ge haben, als sie mit der ihnen zustehen­den Straf-Besugniß ihre Amts-Angehö­rigen zur Erfüllung ihrer Obliegenheit hierin anhalten können und sollen. Nicht minder ist auf gehörige Ausbesserung des Baumsatzes, der Schranken, Wegweiser, Orts-Tafeln, so wie auf Oeffnung der Gräben und Dohler, Bedacht zu nehmen.

Den 10. April 1628.

K. Oberamr.

H e t t l e r.

Außeramtliche Gegenstände.

Freudenstadt. sBlaich - Empfeh­lung.^ Der Unterzeichnete nimmt sich die Freiheit, die Viaubeurer Blaiche, für die ec die Blaich-Waaren sammelt, und wei­ter besorgt, hieinit bestens zu empfehlen.

Die ganz neue verbesserte Einrichtung, welche die Anstalt zu Erzielung einer zweck-