Oberamtögericht Nagold. Kameralaint Dorustetten.
Wenden. sMundtodt - Erklärung.^ Erlaß
Durch oberamtsgerichtlichen Beschluß vom -es Kameralamts DornstetteN heutigen Tag i>i Martin Renz, Baur zu 4,1
Wenden für mundtodt erklärt, und als -je Sch u lt h e iße n-Aem ter des K a- dessen Curator Friedrich Hartmann, Baur m e r a l - V e z i r k s.
von eben daher ausgestellt worden.
Dieses wird hicmit unter dem Bemer- Da durch die Verordnung des König!, ken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, Finanz - Ministeriums vom itzten Marz daß weder aus einem mit gedachtem Renz, d. I. (Reg. - Bl. Nro. 27, Seite 149) sowohl auf Borg, als auch gegen baare wonach bestimmt worden ist:
Bezahlung eingegangene Vertrag, noch auf ein demselben bewilligendes Borgen von Geld, Naturalien, so wie überhaupt auf irgend eine Forderung, wenn deren Contrahiren sich nicht auf die Einwilligung des Curators gründet, Rechtöhülfe geleistet werden wird.
Nagold, den 14- April 1828.
K. Obcramtsgericht.
Hoffacker.
Oberamtsgericht Freudenstadt.
Freudenstadt. sBcreinigung des Unterpfand-Wesens in der Gemeinde Unter - Jflingen.s Der Pfand-Kom- missaire Heinrich vollendete am yten d. Mts. in der Gemeinde Unter-Jflingen das Pfand-Bereinigungs-Geschäft, und legte das neue Unterpfands-Buch an.
Dieß wird nun mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von dem gedachten Tage an, die Verpfändungen in jener Gemeinde nach dem Pfand-Gesez vom izten April 1625 und die Konkurse nach dem neuen Prioritats- Gesez, beziehungsweise nach dem Art. 2z des EinführungS - Gesetzes von gleichem Tage, werden behandelt werden.
Den 15. April 1323.
K. Obcramtßgericht.
W e i n l a n d.
daß nur das eigentliche Malz (zum Keimen gebrachtes Getreide), welches zur Brannt - Wein - Fabrikation verwendet wird, ein Gegenstand der Malzsternr sehn soll.
Die früher ertheilte Erläuterungen, daß auch das zum Branntwein-Brennen bestimmte sogenannte trockene Roggen-Malz — der Malzstcuer unterliege — als aufgehoben zu betrachten sind; so wird dieses mit dem Anhang bekannt gemacht, daß
1) denjenigen Branntwein-Brennern, welchen von dergleichen nicht gemalztem Getreide, (Kernen, Roggen rc.) seit dem tsten Januar d. I. eine Malzsteuer angesctzt worden sepn sollte, dieselbe wieder zurück erstattet werde, wenn dieses un- gemalzte Getreide unvcrmischt mit Malz — zur Mühle gebracht wurde, im entgegengesetzten Fall aber:
2) wenn nämlich wirkliches Malz mit ungemalztcm Getreide zur Mühle gebracht worden; so muß nach Art. Z4 des Wirthschafts-Abgaben - Gesetzes das Ganze als Malz behandelt werden.
z) Sind nach Maaßgabe der Verfügung vom igten Marz d. I. auch die Müller nicht mehr verbunden, auf die zum Branntwein bestimmten Früchte, wenn sie zum Schroten in die Mühle gebracht werden.