Oberamtögericht Nagold. Kameralaint Dorustetten.

Wenden. sMundtodt - Erklärung.^ Erlaß

Durch oberamtsgerichtlichen Beschluß vom -es Kameralamts DornstetteN heutigen Tag i>i Martin Renz, Baur zu 4,1

Wenden für mundtodt erklärt, und als -je Sch u lt h e iße n-Aem ter des K a- dessen Curator Friedrich Hartmann, Baur m e r a l - V e z i r k s.

von eben daher ausgestellt worden.

Dieses wird hicmit unter dem Bemer- Da durch die Verordnung des König!, ken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, Finanz - Ministeriums vom itzten Marz daß weder aus einem mit gedachtem Renz, d. I. (Reg. - Bl. Nro. 27, Seite 149) sowohl auf Borg, als auch gegen baare wonach bestimmt worden ist:

Bezahlung eingegangene Vertrag, noch auf ein demselben bewilligendes Borgen von Geld, Naturalien, so wie überhaupt auf irgend eine Forderung, wenn deren Contrahiren sich nicht auf die Einwilli­gung des Curators gründet, Rechtöhülfe geleistet werden wird.

Nagold, den 14- April 1828.

K. Obcramtsgericht.

Hoffacker.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freudenstadt. sBcreinigung des Unterpfand-Wesens in der Gemeinde Un­ter - Jflingen.s Der Pfand-Kom- missaire Heinrich vollendete am yten d. Mts. in der Gemeinde Unter-Jflingen das Pfand-Bereinigungs-Geschäft, und legte das neue Unterpfands-Buch an.

Dieß wird nun mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von dem gedachten Tage an, die Verpfän­dungen in jener Gemeinde nach dem Pfand-Gesez vom izten April 1625 und die Konkurse nach dem neuen Prioritats- Gesez, beziehungsweise nach dem Art. 2z des EinführungS - Gesetzes von glei­chem Tage, werden behandelt werden.

Den 15. April 1323.

K. Obcramtßgericht.

W e i n l a n d.

daß nur das eigentliche Malz (zum Kei­men gebrachtes Getreide), welches zur Brannt - Wein - Fabrikation verwendet wird, ein Gegenstand der Malzsternr sehn soll.

Die früher ertheilte Erläuterungen, daß auch das zum Branntwein-Bren­nen bestimmte sogenannte trockene Rog­gen-Malz der Malzstcuer unterliege als aufgehoben zu betrachten sind; so wird dieses mit dem Anhang bekannt gemacht, daß

1) denjenigen Branntwein-Brennern, welchen von dergleichen nicht ge­malztem Getreide, (Kernen, Rog­gen rc.) seit dem tsten Januar d. I. eine Malzsteuer angesctzt wor­den sepn sollte, dieselbe wieder zu­rück erstattet werde, wenn dieses un- gemalzte Getreide unvcrmischt mit Malz zur Mühle gebracht wur­de, im entgegengesetzten Fall aber:

2) wenn nämlich wirkliches Malz mit ungemalztcm Getreide zur Mühle gebracht worden; so muß nach Art. Z4 des Wirthschafts-Abgaben - Ge­setzes das Ganze als Malz behan­delt werden.

z) Sind nach Maaßgabe der Verfü­gung vom igten Marz d. I. auch die Müller nicht mehr verbunden, auf die zum Branntwein bestimm­ten Früchte, wenn sie zum Schro­ten in die Mühle gebracht werden.