Nagold. Sammtliche Gemeinde- rathc iverven andurch noch einmal auf die Befolgung der in dem Jmclligenz- Blatt d. I. vom zosten Marz, Nro. 26, Seite im enthaltenen Aufforderung zur zweckmäßigen Herstellung der Wege auf­merksam gemacht, damit ihnen nach Ver- fluß des gegebenen Termins keine Aus­flucht übrig bleibe, wenn sie wegen man­gelhafter Befolgung oder Unterlassung je­ner Anordnungen zur strengen Strafe ge- zogenZwerden.

Den 16. April 1828.

K. Oberamt.

Engel.

Nagold. O b e r t h a l h e i m. Der Joseph Ase von Oberthalheim, wandert nach Rastatt, im Großherzogthum Baden, aus, und wird von de» Behörden seines Vaterlandes durch den Bürger DioniS Bischofs zu Oberthalheim, aus Jahresfrist Vertreten. Den 15. A^ril igLz- K. Oberamt.

Engel.

Nagold. Dadurch, daß in den neue­ren Formularien zu Abfassung eines Ge- burts-Briefs kein besonderer Text zu Ein­tragung des Prädikats der betreffenden Personen eingerückt ist, scheinen die mei­sten Stadt- und Gemeinderäthe der Mei­nung zu sehn, es seh kein PrädikatS-Zcug- niß nach der neueren Form der Geburts- Briefe mehr erforderlich. Dieß ist aber eine ganz irrige Meinung, denn die Vor­steher derjenigen Gemeinde, in welcher ein Auswärtiger zum Gemeinde-Angehörigen ausgenommen werden (übersiedeln) will, können auf keinem andern Wege, als auf dem, des Zeugnisses des Vorsteher des seitherigen Wohnorts eines Auswärtigen, darüber sichere Kenutniß erhalten, welche moralische Eigenschaften eine solche Per­son besitze, und ob cs durch sein seitheri­ges Benehmen Lob oder Tadel verdiene.

Man sieht sich daher zur öffentlichen

Bekanntmachung veranlaßt, daß lünflig bei der Unterzeichneten Stelle kein Ge­burts-Brief mehr werde gesiegelt Mid beur­kundet tverde, wenn demselben kein ge- meinderäthlichcö Prädikats-Zeugnis ange­hängt ist, und daß man diejenige Gemcin- deräthr, welche einen Geburts-Brief ohne bctgefctztes Prädikat unterschreiben, nicht nur zur Strafe ziehen, sondern auch in die Bezahlung der, den Parthicen durch die verursachte Zeit - Dersaumuiß rc. her- bcigesührten Unkosten verfallen werde. Im übrigen werden die Stadt- und Gemein- derathe auf den Inhalt des jj. 4 der höch­sten Bekanntmachung vom zten Septem­ber 1525 (Reg.-Bl. ig2g, Nro. zz,

4zz) verwiesen, nach welchem über das bei Ausstellung eines Geburts-Briefes den Parthiecn zu crtheilende Zeugniß förm­lich abgxstimmt werden muß, aufmerksam gemacht.

Nagold, den 15. April 1828.

K. Oberamt.

Engel.

Oberamt Freudenstadt.

Freuden stad t. Den Ortsvorstehern des Oberamts - Bezirks geht der strengste Befehl, sich unvcrwcilt -der ordnungsge­mäßen Herstellung der Wege, mit Eifer und Genauigkeit zu unterziehen, unter dem Anhang zu, daß Nachläßigkciten hier­in, welche bei der demnächst folgenden Visitation gesunden werden, uiinachsicht- liche Strafen für sie um so mehr zu Fol­ge haben, als sie mit der ihnen zustehcn- den Straf-Befugniß ihre Amts-Angehö­rigen zur Erfüllung ihrer Obliegenheit hierin anhalten können und sollen. Nicht minder ist auf gehörige Ausbesserung deS Baumsatzes, der Schranken, Wegweiser, Orts-Tafeln, so wie auf Oeffnung der Gräben undDvhler, Bedacht zu nehmen. Den M. April 1828-

K. Oberamr.

H e t t l e r.