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für die O b e r a m ts - B ez i r ke

Nagold und Freudenstaör.

Im Verlag der Vischer'schen Vuchdruckerei.

Nro. Zi. Freirag den 18. April 1828.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Freudenstadt. sAN sammtl. Orts - Vorstände der Oberarms - Bezirke.^ Das langst bestehende, und den Orts-Vor­ständen durch gedruckte obcramkliche Er­lasse vom Spätjahr 1326 umständlich ent­wickelte Verbot des Hausrrens haben die­selbe auf das strengste zu beobachten, und gegen jeden Hausirer, insbesondere aber gegen die neuerdings eindringende Juden, um so mehr auszuführen, als durch das Hausiren den ortsangesessenen Handels- und andern Gewerks-Leuten Schaden zer­fließt, und cs besondere Pflicht der Orts- Vorstande ist, jene Klasse ihrer Amts-An­gehörigen, welche mit Beschwerden des Staats und der Gemeinde so sehr ange­legt ist, gegen solche schädliche Einflüsse besonders in Schutz zu nehmen.

Den 14. April 1323.

Die K. Oberämter.

Engel. Hettler.

Oberamt Nagolds

Nagold. Vermöge hohen Regie­rungs-Befehls vom i2ten V. M. sind die bisher in den Städten Altenstaig, Wild­berg , und in dem Städtchen Berneck bestandenen örtlichen Brücken- und Pfla­ster-Gelder ganz aufgehoben, und das in der Stadt Nagold bestehende Pflaster- und

Brücken - Geld auf den Tarif vom iZtcm April 1303 (Reg.-Bl. p. 257) herabge- sezt worden; was andurch zu Jedermanns Kenntniß öffentlich bekannt gemacht wird.

Den 12. April 132g.

K. Oberamt.

E n g e

Nagold. Da trotz der mchrfältig. geschehenen Verordnungen und getroffenen Anordnungen dennoch Fälle pvrkonunen, daß unreife Milch-Kälber verkauft wer­den, fo wird hiedurch öffentlich bekannt gemacht, daß Jedem, welcher eine solche Gesetzes - Uebertretung der Unterzeichnete» Stelle sogleich namhaft macht, die gesetz­liche Anbring-Gcbühr von 2 fl. 10 kr. un­ter Verschweigung seines Namens ausbe­zahlt werde. De» 14. April 1323- K. Oberamt.

Engel.

Nagold. Da der Termin 1. Jul. berannaht, so werden sämmtliche Stadt- und Gemeinderäthe hiemit dringend auf­gefordert, auf die Beitreibung der lausen­den Steuren und des Einhalten der zu Bezahlung der alten Ausstände angeraum- tcn Termine um so eifriger ihr Augen­merk zu richten, als sie für eine dießsalls an den Tag kommende Nachläßigkcit strenge Rüge unabwendbar erhalten werden.

Den 15. April 1323-

K. Oberamt.

Engel.