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für die O ber a m ts-Bez ir ke

Nagold und F r e u d e rr s t a d r*

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 28. Monrag den 7. April 1828.

Stu t t g a r t. Die Unterzeichnete Stelle wird am Montag, den izten d. M-, Vormittags 10 Uhr, dw Lieferung einer Anzahl Pferde - Teppiche im Wege des Absireichs vergeben, und ladet- hiezu Lusilragende ein.

Den 1. April igdö-

Königin Kriegsrath.

Verfügungen der Königlichen Bezirks' Behörden.

Qberamt Nagold.

Nagold. fWeg - Herstellung.^ Den Orlsvorsianden werden in Beziehung aus die Herstellung der Nachbarschafts - Wege ihrer Markung in einen guten Stand, für das gegenwärtige Frühjahr diejenigen Vor­schriften erneuert, welche nach dem In­telligenz-Blatt Nro. 40 vom rgtcn Mai 1827 , Seite r6z crtheiit worden sind; um jedoch die Ortsvorsieher vor Nachtheil zujwarnen, wird bcigefügt, daß nach Ver­fielst von 8 Wochen eine allgemeine Weg- Visitation durch den ganzen Lberamts- Bezirk angcordnet werden wird, wobei diejenigen Geincinderathc. aus deren Mar­kungen die Wege schlecht oder nachlästig hergcstellt angetroffen werden, ohne Nach­sicht und streng bestraft werden werden, da die Ausrede, man könne keine Steine be­

kommen, durchaus nicht zur Entschuldigung dienen kann.

Len zr- Marz 1323.

K. Oberamt.

Oberamksgencht Freudensradt.

Freudcnstad t. fOcffentlicher Auf­ruf, die Anmeldung der Vorzugs-Rechte in der Gemeinde Baicrsbronn, be­treffend.^ Diejenige, welche bis zum Zi. December :32z ihre Vorzugs- und Pfand- Rechte in dein Gemeinde-Verband Baicrs­bronn angezrigt haben, und nicht bereits deshalb von dem Kvuigl. Pfand - Kom­missariat Freudensiadt, mittelst besonderer Schreiben in Kennuiiß gesezt worden sind, werden in Betracht, daß die früheren An­meldungen von dem Orts - Äorstand aus Zrrthum zurück gegeben wurden, und nicht einmal ein Dcrzeichniß hievon vorhanden ift, aufgefordert, innerhalb zo Tagen, nämlich vom istcn bis Kosten kommenden Monats April ihre Vorzugs - Rechte dem erwähnten Pfand-Kommissariat 'wieder­holt anzuzeigen, und die früher geschehe­ne Anmeldung durch Beilegung- der Em­pfangs - Scheine zu erweisen.

Eben so ergeht an diejenige, welche sich bis auf den heutigen Tag Rechte nach dem neuen Pfand - Gesetz erworben haben, und nicht bereits um Einsendung der Belege ersucht worden siiid^ die Auf­forderung, inner der bemerkte», mit dem