.F
, -
L0
ivohner des Orts beschranken. Auswärtige sollen nicht zugelassen, und noch weniger gestattet werden, daß man deßwegen über Feld und in andere Orte laufe, am allerwenigsten aber an Sonn - und Feiertagen. Endlich spricht das Gesetz klar aus: „Das Zusammen - Beschreiben der „Versammlungen von verschiedenen Orten „des Landes, um dadurch gleichsam ein „zusammenhängendes Verstandmß über besondere Verfassungen zu errichten, ist „durchaus verboten."
Da nun dem Königl. gemeinschaftl. Oberamt die Anzeige gemacht wurde, daß st'äfts die in dem diesseitigen Amts-Bezirk befindlichen Pietisten herausnehmen, solche durchaus verbotene Zusammenkünfte aus der ganzen Umgegend an einem zuvor festgesetzten Sonn- oder Feiertage zu halten; so wird hiemit sämmtlichen Pfarr- und Schultheißcnamtern aufgegeben, solche Zusammenkünfte in ihren Orten nicht zu dulden, vielmehr sie da, wo sie statt finden wollten, durch die Orts-Polizei auf- hebcn zu lassen, und die Widerspenstigen im Wiedcrbctrctungs-Falle hieher an das Königl. gemeinschaftl. Oberamt zu weiterer Bestrafung einzuliefern.
Den 4. Marz 1328«
Das K. gemeinsch. Oberamt.
Nagold. ^Auswanderung.^ Christiane Dölmle, weil. Bernhardt Völm- lens Tochter von Wildberg, wandert nach Neigoldswhl in der Schweiz, Basler Kantons, aus, und wird durch Rathsdiener Ludwig Völmle Von Wildberg auf Jahres-Frist vertreten; was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Den 2z. Februar 1328-
K. Oberamt.
Kaineralamr Reuthin.
Reuthin. Auf Befehl des Königs. Steuer-Kollegiums werden, wegen des bevorstehenden Wein-Ablassens-insbesondere.
folgende nähere Weisungen unter Berufung auf die bereits vorliegenden Vorschriften bekannt gemacht:
1) Wenn das Ablassen des Getränks, es sep in dem eigentlichen Wirthschafts- (Ausfchanks-) Keller oder in einem andern Keller, worinn der Wirth Wein aufbcwahrt, Vorgehen soll, so muß solches jedesmal im Beifepn des Accifers geschehen.
Der Acciser hat die zum Ablassen oder Verfüllen bestimmten Fässer zu entsiegeln, vor dem Ablassen genau abzusicchcn, und den Tag des Abstichs, so wie das in jedem Faß fehlende Getränke, mit Bemerkung der Faß-Nummer, in dem Keller-Register unter der geeigneten Rubrik
„Preiß- und Keller - Veränderungen rc." einzutragcn.
Hiebei versteht es sich von selbst, daß bei.einem Faß, das zur Zeit des Ablassens ganz voll ist, der förmliche Abstich nicht in Anwendung kommt, sondern dasselbe mit feiner Nummer als „Voll" im Keller-Register zu uo- Liren ist.
Sogleich mach beendigtem Ablassen, hat der Wirth den Acciser wieder zu berufen, dessen Obliegenheit cs ist, bei jedem entsiegelten Faß den Abstich auf obige Weise zu wiederholen, und den erfundenen Dorrath, nebst den neuen Ausschanks-Preisen, so wie die Vorgefundene Hefe, wofür vom neuen Wein mehr nicht als 7 Maas Eimer passtren, (vergl. K. 10, Nro. 2 der Instruktion vom 11. Dccember lg 27 ) im Keller-Register genau cinzuschrci- bcn, und dis Fässer wieder vorschriftmäßig zu versiegeln.
Da der Wirth während der Zeit des Ablassens, wo die Fässer offen sind, die Gelegenheit zu einer heimlichen Einlage benützen kann, so hat der Ac-
2)
2)
»