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I n t e l l t g e n Z - B l a t t
für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freudenstad r.
Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 19. Freitag den 7. Marz 1828.
Stuttgart. Da die Unterzeichnete Stelle im Falte ist, eine Anzahl Dienst- Pferde bei der König!. Reiterei durch Ne- monlirung zu ergänzen, so wird sie unter den früher bekannt gemachten Bedingungen (baarcr Zahlung, landesüblicher Ge- währleis.ung für Hauptmängel und 8 Tage für den Fehler des Koppens) durch die Remvnlirungs - Kommission Ankäufe an Pferden, welche wenigstens rg Faust 2 Linien groß, das Zte Jahr erreicht und das 7te Jahr nicht überschritten haben, machen lassen.
Hiezu sind die Stationen Herren b erg,
am Donnerstag, den rosten d. Mts.
Bern Hausen, Obcramts Stuttgart, am Freitag, den 2isten Ließ, bestimmt, in welchen sich die Eigenthümer brauchbarer Pferde, je von Morgens 8 Uhr an, einfinden wollen.
Den 4 . Marz iz 28 .
Königl. Kriegsrath.
Stuttgart. sAufruf an Ercapi- tnlanten.^ Durch die bevorstehende V-rei- nigung der neu aufzustellenden Joll-Schutz- wachen mit dem Landjäger-Korps, sieht sich dieses veranlaßt zu Besetzung mehrerer erledigter Stellen, die unverheurathe- ten, mit einem guten Abschied versehenen 'Excapitulanten, hiemit anfzu fordern, sich
mit obrigkeitlichen vom betreffenden Oberamte beglaubigten Zeugnissen über ihre Aufführung versehen, bei der Unterzeichneten Stelle zu melden.
Die Ortsvorsteher werden ersucht. Vorstehendes, denen in ihren Orten sich befindlichen Excapitulanten, zu publicircn.
Kommando des K. Landjager-Korps.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Das «»meinsch. Oberamt sieht sich veranlaßt, folgende Verordnungen, die Zusammenkünfte der sogenannten Pietisten betreffend, hiemit in Erinnerung zu bringen, und zur Nachachtung einzuschärfen: ^
In dem Normal - Rescript vom roten Oktober 174z ist cs christlichen Personen zwar nicht verwehrt, in lauterer Absicht, zu ihrer eigenen und Anderer Erbauung, die Sonn- und Feiertage zu weiterer geistlichen Uebung neben den öffentlichen An- dachtsstundcn zu benutzen. Aber wo solche Zusammenkünfte statt finden, soll die Gesellschaft aus nicht mehr als 2, Z bis 4 Familien, oder aus höchstens 15 Personen bestehen, und sich bloS auf die Ein-