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, mit Wil--

I n t e l l t g e n Z - B l a t t

für die Oberamts-Bezirke

Nagold und Freudenstad r.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 19. Freitag den 7. Marz 1828.

Stuttgart. Da die Unterzeichnete Stelle im Falte ist, eine Anzahl Dienst- Pferde bei der König!. Reiterei durch Ne- monlirung zu ergänzen, so wird sie unter den früher bekannt gemachten Bedingun­gen (baarcr Zahlung, landesüblicher Ge- währleis.ung für Hauptmängel und 8 Ta­ge für den Fehler des Koppens) durch die Remvnlirungs - Kommission Ankäufe an Pferden, welche wenigstens rg Faust 2 Linien groß, das Zte Jahr erreicht und das 7te Jahr nicht überschritten haben, machen lassen.

Hiezu sind die Stationen Herren b erg,

am Donnerstag, den rosten d. Mts.

Bern Hausen, Obcramts Stuttgart, am Freitag, den 2isten Ließ, bestimmt, in welchen sich die Eigenthümer brauchbarer Pferde, je von Morgens 8 Uhr an, einfinden wollen.

Den 4 . Marz iz 28 .

Königl. Kriegsrath.

Stuttgart. sAufruf an Ercapi- tnlanten.^ Durch die bevorstehende V-rei- nigung der neu aufzustellenden Joll-Schutz- wachen mit dem Landjäger-Korps, sieht sich dieses veranlaßt zu Besetzung mehre­rer erledigter Stellen, die unverheurathe- ten, mit einem guten Abschied versehenen 'Excapitulanten, hiemit anfzu fordern, sich

mit obrigkeitlichen vom betreffenden Ober­amte beglaubigten Zeugnissen über ihre Aufführung versehen, bei der Unterzeichne­ten Stelle zu melden.

Die Ortsvorsteher werden ersucht. Vor­stehendes, denen in ihren Orten sich be­findlichen Excapitulanten, zu publicircn.

Kommando des K. Landjager-Korps.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Das «»meinsch. Oberamt sieht sich veranlaßt, folgende Verordnun­gen, die Zusammenkünfte der sogenannten Pietisten betreffend, hiemit in Erinnerung zu bringen, und zur Nachachtung einzu­schärfen: ^

In dem Normal - Rescript vom roten Oktober 174z ist cs christlichen Personen zwar nicht verwehrt, in lauterer Absicht, zu ihrer eigenen und Anderer Erbauung, die Sonn- und Feiertage zu weiterer geist­lichen Uebung neben den öffentlichen An- dachtsstundcn zu benutzen. Aber wo sol­che Zusammenkünfte statt finden, soll die Gesellschaft aus nicht mehr als 2, Z bis 4 Familien, oder aus höchstens 15 Per­sonen bestehen, und sich bloS auf die Ein-