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und es begründe hiebei ganz keinen Un­terschied, ob die Zeugnisse von Amtswe- gcn oder auf das Ansuchen der Parthien ausgestellt werden.

Dem Rathsschrciber dagegen ftp der Bezug der bisher üblich gewesenen Gebüh­ren für die Ausfertigung von Zeugnissen auch nmh 'ferner gestattet.

Ebenso verstehe es sich von selbst, daß diese ohne dicß nur interimistische Verfü­gung, durch welche man nicht die Absicht haben könne, dem zu erwartenden Regu­lativ über die Besoldungen und Neben­verdienste der Ortsvorsteher und Gemcin- derathe im mindesten vorzugreifcn, in Be­ziehung auf den Oebühren-Bezug der Ge- Meindsrattze für die von ihnen Zu 'besor­genden Handlungen der willkührlichcn Ge­richtsbarkeit nichts andere, worüber^ der Artikel XX der Notariats-Ordnung und der §. Z 2 der Verordnung vom 24sien Mai 1326, deren Vollziehung betreffend, 'Bestimmungen enthalte.

Hievon werden die Gemeinderathe und die Rathsschreiber mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß von nun an alle Zeugnisse umsonst ausgefcrtigt werden mä­ßen, und nur die Rathsschrciber für die Ausfertigung von Zeugnissen die Herge­brachte Gebühr beziehen dürfen.

Nagold. Freudenst. dcn28-Febr. igLZ.

Die K. Oberämter.

Oberamt Nagold.

Nagold. Au Verhütung des mög­lichen Falles, daß ein dem äußern Anse­hen nach todter Mensch begraben werde, wahrend das Leben desselben noch nicht gänzlich erlöscht ist, hat das Königl. Mi­nisterium des Innern dem K. Lberamte den Befehl ertheilt, den OrtsvsrsteherN und sämmtlichen Oberamts - Angehörigen die in den natürlichen und positiven Ge­setzen liegenden Verbote alles dessen streng­stens einzuschärfen, was bei Scheintodten das Erlöschen des etwa noch glimmendes

Lcbensfunkcns hcrbciführcn müßte, und dafür zu- sorgen, daß alle Handlungen und Gebräuche, wodurch den anscheinend verstorbenen Personen die zu Erhaltung des Lebens erforderliche äußere Wärme -zu frühe entzogen, ihnen die freie Bewe­gung der Glieder, oder da? Athmcn im Falle des noch vorhandenen Lebens mehr oder minder unmöglich gemacht, und sie für den Fall des wieder Erwachens hülf- los gelassen würden, bis zur Beerdigung nachdrücklichst abzusiellen, da, wo noch keine Spuren von Verwesung 'cingetreten sind, die Verschiebung der Beerdigung bis nach dem Verfluß von 2>nal 24 Stun­den, die Bclassung der für entseelt erach­teten Körper an Ort und Stelle bis zur Einlegung in den Sarg ernstlich zu em­pfehlen, insbesondere aber die Orts-Be­hörden auf die eindränglichste Weise auf­zufordern , daß sie nicht nur da,, wo die Mittel eS gestatten, auf die allmähliche Errichtung von Leichcnhausern zu Aufbe­wahrung der wegen Engräumigkeit der Wohnung im Sterbhause nicht länger auszuhaltenden Tobten bis zum Eintritt der Verwesung Bedacht nehmen, sondern auch da, wo es noch nicht geschehen, mit möglichster Schonung der Sitten, des Zartgefühls, und des Vermögens der Be- theiligten, aus der Mitte der Gemeinde- Angehörigen, welche hiezu geeignet sind, besondere Personen öffentlich bestellen, nach Anleitung des Oberamts - Arztes in- struiren, und eidlich verpflichten sollen, welche über die Behandlung der Tobten bis zur Beerdigung, und über die Be­stimmung der Zeit der Beerdigung, gegen eine, entweder aus den öffentlichen Kas­sen, oder von den Hinterbliebenen zu ent­richtende Belohnung, eine der Oertlichkeit angemessene, unmittelbare Aufsicht führen sollen.

Um nun diesen Befehl in Bälde voll­zogen zu sehen, werden hiemit folgende Anordnungen getroffen, für deren pünkt-