liche Beobachtung die Ortsvorstehcr und.
Gemeindcralhe persönlich verantwortlich
gemacht werden.
i) Das Einnähcn der für todt gehaltenen Personen, welches in den meisten Orten des Oberamts - Bezirks noch gebräuchlich ist, wird hiemit ein für allemal bei Strafe verboten; es sind vielmehr die tobten Personen mit einem Tuch nur so zu verhüllen, daß das Gesicht und die Arme möglichst frei sind, damit der Äthem nicht erschwert werde, und eine Bewegung der Arme leicht geschehen kann.
L) Wenn ein Mensch für todt gehalten wird, so ist er 6 — gestorbenene Wöchnerinnen aber '12'volle Stunden auf seinem Lager liegen zu lassen; erst nach Verfluß dieser Zeit darf er in ein anderes Zimmer oder eine Kammer gebracht werden; dieses Zimmer oder die Kammer darf aber nicht sehr kalt sepn; das Entkleiden, Waschen, die Anlegung des Hemdtes und der Tücher darf zwar, wenn es gewünscht wird, von den Hinterbliebenen und Freunden des Tobten besorgt werden, allein es ist hiebei die größtmögliche Vorsicht zu gebrauchen, damit der für entseelt gehaltene Körper nicht in solche Lagen gebracht werde, worinn das etwa noch glimmende Leben vollends erlöscht werde; wenn die Hinterbliebenen oder die Freunde desTod- ten diese Bemühungen nicht selbsten verrichten wollen, so muß dieß durch den Leichenschauer bei den männlichen Tobten, und durch die Leichenfrau bei den weiblichen Tobten, verrichtet werden.
Z) In jeder Gemeinde ist ein solcher Lei- chenschauer und eine solche Leichenfrau aufzustellen; sie werden in der Regel aus der Mitte der Gemeinde-Angehörigen durch den Stiftungs - Rath gewählt; die Gewählten müßen ein ganz
gutes Prädikat haben, und das Vertrauen ihrer Mitbürger besitzen.
Am geeignetsten hiezu dürften die Chirurgen, die im Orte oder in geringer Entfernung vom Orte wohnen» sepn, auf welche bei den Wahlen vorzugsweise Rücksicht zu nehmen ist.
In kleinen Gemeinden tan» cs genügen, daß für Besorgung der männlichen und weiblichen Todten nur eine Leichenfrau ausgestellt werde.
4) Der Leichenbeschauer muß in einem Alter zwischen 40—60Jahren, dieLcichen- frau aber in einem Alter zwischen Zv—ZO Jahren stehen, Gesundheit und hinreichende Körpcrkraft, auch einen guten natürlichen Verstand, vollkommene Sinne und besonders ein gutes Gesicht besitzen, ehrlich und verschwiegen sepn.
5) Die Belohnung dieser Personen werden unter Zustimmung des Bürger- Ausschusses durch die Stiftungsräthe bestimmt, und bedürfen der Genehmigung des gemcinschastl. Lbcramts; sie kann entweder als jährliche Aver- sal-Summe, oder für jeden einzelnen Fall bestimmt werden, ebenso kann sie im letztern Falle entweder auf die Orts-Kasse übernommen, oder durch die betreffenden Hinterbliebenen entrichtet werden.
6) Die Verpflichtung des Leichenschauers und der Leichenfrau geschieht durch das K. Oberamt, auf die ihm zugleich eröffnet werdende Instruktion.
7) Wenn ein Todesfall vorkommt, so ist es Pflicht der Hinterbliebenen, Verwandten oder Freunde, dem Leichenschauer oder der Leichenfrau sogleich Anzeige hievon zu machen; sollte es unterlassen werden, so erfolgt unnach- sichtlich Strafe.
g) In der Regel muß jeder tobte Mensch 2mal 24 Stunden im Stcrbhause liegen, und beobachtet bleiben, ehe die