liche Beobachtung die Ortsvorstehcr und.

Gemeindcralhe persönlich verantwortlich

gemacht werden.

i) Das Einnähcn der für todt gehaltenen Personen, welches in den meisten Or­ten des Oberamts - Bezirks noch ge­bräuchlich ist, wird hiemit ein für allemal bei Strafe verboten; es sind vielmehr die tobten Personen mit ei­nem Tuch nur so zu verhüllen, daß das Gesicht und die Arme möglichst frei sind, damit der Äthem nicht er­schwert werde, und eine Bewegung der Arme leicht geschehen kann.

L) Wenn ein Mensch für todt gehalten wird, so ist er 6 gestorbenene Wöch­nerinnen aber '12'volle Stunden auf seinem Lager liegen zu lassen; erst nach Verfluß dieser Zeit darf er in ein anderes Zimmer oder eine Kam­mer gebracht werden; dieses Zimmer oder die Kammer darf aber nicht sehr kalt sepn; das Entkleiden, Waschen, die Anlegung des Hemdtes und der Tücher darf zwar, wenn es gewünscht wird, von den Hinterbliebenen und Freunden des Tobten besorgt werden, allein es ist hiebei die größtmögliche Vorsicht zu gebrauchen, damit der für entseelt gehaltene Körper nicht in solche Lagen gebracht werde, worinn das etwa noch glimmende Leben vol­lends erlöscht werde; wenn die Hin­terbliebenen oder die Freunde desTod- ten diese Bemühungen nicht selbsten verrichten wollen, so muß dieß durch den Leichenschauer bei den männlichen Tobten, und durch die Leichenfrau bei den weiblichen Tobten, verrichtet wer­den.

Z) In jeder Gemeinde ist ein solcher Lei- chenschauer und eine solche Leichenfrau aufzustellen; sie werden in der Regel aus der Mitte der Gemeinde-Angehö­rigen durch den Stiftungs - Rath ge­wählt; die Gewählten müßen ein ganz

gutes Prädikat haben, und das Ver­trauen ihrer Mitbürger besitzen.

Am geeignetsten hiezu dürften die Chirurgen, die im Orte oder in ge­ringer Entfernung vom Orte wohnen» sepn, auf welche bei den Wahlen vor­zugsweise Rücksicht zu nehmen ist.

In kleinen Gemeinden tan» cs ge­nügen, daß für Besorgung der männ­lichen und weiblichen Todten nur eine Leichenfrau ausgestellt werde.

4) Der Leichenbeschauer muß in einem Al­ter zwischen 4060Jahren, dieLcichen- frau aber in einem Alter zwischen ZvZO Jahren stehen, Gesundheit und hinreichende Körpcrkraft, auch einen guten natürlichen Verstand, vollkom­mene Sinne und besonders ein gutes Gesicht besitzen, ehrlich und verschwie­gen sepn.

5) Die Belohnung dieser Personen wer­den unter Zustimmung des Bürger- Ausschusses durch die Stiftungsräthe bestimmt, und bedürfen der Genehmi­gung des gemcinschastl. Lbcramts; sie kann entweder als jährliche Aver- sal-Summe, oder für jeden einzelnen Fall bestimmt werden, ebenso kann sie im letztern Falle entweder auf die Orts-Kasse übernommen, oder durch die betreffenden Hinterbliebenen ent­richtet werden.

6) Die Verpflichtung des Leichenschauers und der Leichenfrau geschieht durch das K. Oberamt, auf die ihm zugleich eröffnet werdende Instruktion.

7) Wenn ein Todesfall vorkommt, so ist es Pflicht der Hinterbliebenen, Ver­wandten oder Freunde, dem Leichen­schauer oder der Leichenfrau sogleich Anzeige hievon zu machen; sollte es unterlassen werden, so erfolgt unnach- sichtlich Strafe.

g) In der Regel muß jeder tobte Mensch 2mal 24 Stunden im Stcrbhause lie­gen, und beobachtet bleiben, ehe die