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Intelligenz-Blatt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freudensk a ö
Im.Verlag der Vischer'fchen Buchdruckerei.
Nro. 18. Monrag den z. Marz 1828.
Stuttgart. Am Samstag, den gten Marz d. I., Vormittags ic> Uhr, wird die Lieferung von iHO Stück zwei- schlasiger Kasernen-Teppiche und 20 Stück einschlafiger Spital-Teppiche aus Land- Wolle bestehend, verakkordirt werden, wozu man die inländischen Fabrikanten und Teppichmacher einladet.
Den 2K, Februar 182g.
König l. Kri e g s rath.
Stuttgart. sAufruf an Excapi- tulanten.^ Durch die bevorstehende Verei- nigung-der neu crufzustcllenden Zoll-Schutzwachen mit dem Landjager-Korps, sieht sich dieses veranlaßt 'zid Besetzung mehrerer erledigter Stellen, die unverheurathe- ten, mit einem guten Abschied versehenen Excapitulanten- hiemit aufzufordern, sich mit obrigkeitlichen vom betreffenden Ober» amte beglaubigten Zeugnissen über ihre Aufführung versehen, bei der unterzeichne» te» Stelle zu melden.
Die Ortsvorsteher werden ersucht- Vor» stehendes, denen in ihren Orten sich befindlichen E-ccapitulanten, zu publiciren.
Komma n d o' des K. Landjäger-Korps. . :
' »M n ri ri ri e
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freudenstadt. Die König!. Kreiß- Regierung hat sich veranlaßt gesehen, über den — nach den Berichten der Obcramter bei mehreren Stadt- und Gemeinderathen bestehenden Gebüh- ren-Bezug für Ausstellung von Zeugnissen, an das König!. Ministerium des Innern Bortrag zu erstatten, woraus von dieser hohen Behörde durch Erlaß vom 7ten d. M. die Entschließung ertheilt worden ist, daß, da der ß. 8 des Verwaltungs-Edikts, auf welchen verschiedene Gemeinderäthe sich berufen, ausdrücklich nur die Fortdauer der gesetzlich und rechtmäßig hergebrachten Gebühren für einzelne Verrichtungen gestatte, jener Gebühren - Bezug für Zeugnisse aber weder gesetzlich sep, noch bei dem Mangel einer von der höheren Behörde hiezu ertheilten Berechtigung oder einer näheren Nachwcisung, daß die höhere Behöbe davon Kenntniß gehabt- und stillschweigend ihre Genehmigung ertheilt habe, als rechtmäßig hergebracht betrachtet werden könne, indem durch die willkührliche und eigenmächtige Erhebung von Gebühren von Seiten der Gemeinderäthe ein solches Herkommen sich nicht habe bilden können^ so kömre auch der Bezug der in Frage stehenden Gebühren nicht ferner gestattet werden.