chen Verwaltung bildet, das Königs. Forst­amt in standesherrlichen Bezirken oie Forst- Verwaltung. Sie sind es, welche der K. 16 des Verwaltungs-Edikts unter der ge­eigneten höheren Behörde begreift, der die, das Strafmaaß der Gemeinderathe übersteigenden, Wald - Excesse angezeigt werden sollen. Die für höhere Straffalle zugestandene Behörde aber ist der Natur der Sache nach auch die Rekurs-Behörde für die geringeren, wenn nicht ausdrück­lich das Gcgenthcil verordnet ist.

Die Gemeinderathe werden daher in Gemäßheit dessen hiemit angewiesen, alle Beschwerden gegen Forst-Straf-Erkennt­nisse der Gemeinde-Obrigkeiten, welche et­wa Vorkommen sollte», an die betreffen­den Forstämter oder resp. Forst. Verwal­tungen zu verweisen.

Nagold. Freudenft. dcn24>Febr. 1523.

Die K. Oberämter.

Oberamt Nagold.

Nagold. sKirchenbau-Kollckte.^ Die Gemeinde Schönenberg, ein Filial der evangelischen Kirche zu Oetishcim, im Oberamts - Bezirke Maulbronn, ist wegen des baufälligen Zustandes ihrer vor 120 Jahren durch eine daselbst sich angesie­delte Waldenser-Kolonie erbauten Kirche, genöthigt, mit bedeutenden Kosten eine neue Kirche zu bauen; da sie aber ledig­lich keine Einkünfte hat, und nur etliche und zwanzig Bürger zahlt, so ist sie au­ßer Stand, ohne fremde Unterstützung den ganzen Kostens-Aufwand zu bestreiten, und es ist ihr deshalb durch das Königl. Ministerium des Innern auf ihr Ansu­chen die gnädigste Erlaubnis zu Veran­staltung einer Kollekte in allen evange­lisch-lutherischen und reformirten Kirchen des Königreichs ertheilt worden.

Höchsten Auftrags zufolge werden nun die Königl. Pfarrämter des Oberamts- Bezirks zur öffentlichen Verkündigung und

Anordnung einer Kollekte, so wie zur Ein­lieferung der gefallenen Beitrage an das Königl. gemeinschaftliche Oberamt Maul­bronn angewiesen.

Der Gemeinde Schönenberg ist das Kollektiren durch . Absendung eigener für diesen Zweck bestimmten Personen, ver­boten worden, und es sind also sich et­wa zeigende Kollektirer abzuweiscn.

Den 24 - Februar 1826-

Das K. gemeinsch. Lberamt.

Nagold. sAuswanderung.^ Chri­stiane Völmle, weil. Bernhardt Völm- lens Tochter von Wildbcrg, wandert nach Neigvldswpl in der Schweiz Basler Kantons, aus, und wird durch Rathsdie­ner Ludwig Völmle von Wildbcrg auf Jahres-Frist vertreten; was hiemit öf­fentlich bekannt gemacht wird.

Den 25. Februar 1328.

K. Obcramt.

Oberamt Freudenstadt.

Freud cnstadt. sAn die Ortsvor- stcher.fs Sammtliche Ortsvorsiehcr wer­den hiemit erinnert, die Tanztax - Urkun­den von den Monaten Decbr. 1627 Ja­nuar und Februar 1323 nebst dem Geld­betrag längstens binnen Z Tagen an das Oberamt einzuscnden, widrigenfalls ein Wartbote abgcschickt wird.

Den 26. Februar 1323.

K. Oberamt.

Freudenstadt. sAn die K. Pfarr- amter.fi Oke K. Pfarrämter werden hier­mit aufgefvrdert, die Urkunden -über die zu viel gehabte Gevatterleute, in den Monaten Dezember 1827, Januar und Februar 1323 unfehlbar binnen z Tagen an das Obcramt einzusenden.

Den 27. Februar 132g.

K. Oberamt.