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für die O b er am ts-B ez ir ke
Nagold und Freudenstad r.
Im Verlag der Vischer'fchen Buchdruckerei.
Nro. 17. Freirag den 29. Februar 1828»
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freudenstadt. Nach einer Mittheilung des König!. Finanz- Ministerium an das König!. Ministerium des Innern ist der Zweifel entstandet!,, ob von den Forst - Straf-Erkenntnissen- der Gemeinde-Obrigkeiten der Rekurs an die Bczirks-Polizei-Aemter oder an die Forst- Aemter und beziehungsweise Forst-Verwaltungen gehe?
Wenn nun gleich der K. 15 des Verwaltungs-Edikts vom rsten Marz 1322, auf den auch der K. 16 desselben, zurückweist, nur einer Berufung an das Oberamt gedenkt, und ebenso der §.17 des Straf - Rekurs - Gesetzes von Lösten Juni I82e nur das Oberamt oder Lberamts- gericht als die Behörden bezeichnet, an welche man sich zu wenden habe, wenn man durch die Straf - Verfügung einer Gemeinde-Obrigkeit sich für beschwert erachte, so kann doch nicht angenommen werden, dass dieser beilausigen Uebergehung der Forst-Behörden mit Stillschweigen die Absicht unterlegen sep, die durch die Natur der Verhältnisse und durch die bestehenden Normen begründete Competenz derselben aufzuheben.
Vielmehr bewiesen die ß. i und 5 der Instruktion für die König!. Forstam- ter, welche in ihrer ersten Ausgabe unter
gleichem Datum wie das hierin» mit dem VcrwaltungS - Edilt gleichlautende erste Edikt vom Listen Dezember 1813 erschien, indem sic die Forst-Gerichtsbarkeit aüs- fchlicßend dem König!. Oberförster zu- theilen, soweit solche nicht adelichcn Wald- Besitzern oder Magistraten zustche, zur Genüge, daß der Gesetzgeber damals nicht gemeint war, den König!. Forst-Behörden irgend einen Ausfluss der Forst-Gerichtsbarkeit, mithin auch das Recht der zweiten Instanz« bei Forst-Stras-Erkennt- nisscn der Gemeinde-Obrigkeiten zu entziehen. In dem Justiz-Ministerin!-Vortrag vom Lösten Mai igZr aber, womit der Entwurf des Straf-Rekurs - Gesetzes an die Stande gebracht wurde, ist ausdrücklich anerkannt, daß an den bestehenden Rekurs-Behörden nichts geändert werden wolle, daß dcßwegen in h. iz des Gesetzes absichtlich der allgemeine Ausdruck „der Rekurs finde an die zuständige O b erb e h or d e Statt" gebraucht worden sep, und daß mit alleiniger Ausnahme des Falls, wo der Rekurs an den König!. Geheimen-Rath geht, hierunter die der strafenden Behörde zunächst Vorgesetzte Gerichts- oder Verwaltungs-Stelle verstanden werden müße.
Die den Gemeinde - Obrigkeiten zunächst Vorgesetzte Stelle in Straf-Sachen aber ist, so lange die Forst -Gerichtsbarkeit einen besondern Zweig der öffentli-