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ter AlpirSbach, Alten stakg, Dornstetten , Herrenalb, Hirsau, ^Neuenbürg und Reut­hin mit dem Hof-Kameral- Amte Herrenber-g.

Zu Beseitigung eingekommener An­fragen und zur Geschäfts - Beschleunigung wird hiemit aus diesem Wege, den Acci- sern Folgendes zu ihrer Nachachrung er­öffnet :

!. Wenn es sich von einzelnen Anfragen in Umgelds - Sachen der Acciser aus den Kameral-Aemtern Herrenalb, Hir­sau und Neuenbürg handelt: sv sind solche an den den Slccisern dieses Bezirks zunächst Vorgesetzten und in dieser Beziehung vom Umgelds-Kom- missaire unabhängigen Assistenten, oder Kommissaire 2ter Klaffe, Raach, zu richten, von welchem sie auch werden beschickten werden.

Wenn hingegen solche Anordnun­gen bekannt zu machen sind, welche sammtliche Acciser jener 6 Ka­mera! - Distrikte angehen: so werden solche nach der mit dem Assistenten getroffenen Verabredung zu Ersparung größerer Kosten und zum Behüte gleich­förmiger Behandlung, immer von hier aus durch gegenwärtiges Blatt zur Kenntniß der Acciser gebracht werden, so daß also derartige Bekanntmachun­gen auch von den Accisern aus dem Distrikte? des Assistenten immer so an­zusehen sind, als wären sie vom As­sistenten erlassen und unterzeichnet wor­den.

U. Die Aufnahme der Getränke am isten Januar und den folgenden Tagen wird vom Umgelds - Kommissaire und dem Assistenten, oder, so weit solches inner­halb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen, nicht möglich ist, von aus­serordentlichen Kommiffairen unter Zu­ziehung des Stadt- oder Ortö-Accisers

und eines Gemeinde-Raths so wie beS Wirkhs, vorgenommen und damit das Versiegeln der Fässer verbunden wer­den. Vor dem Emtreffen dieser Kom­missaire im Ort, dürfen also die Ac­ciser einseitig, nichts besorgen, wohl aber haben sic den Kommissaire in Kenntniß zu setzen, wenn nach ihrer Wahrnehmung einer der Wirlhe ihrer Gemeinde zwischen dem ersten Januar und dem Tage der Ausnahme, ei­nen außerordentlichen Wein- Verschluß gehabt haben sollte.

IU. Fässer, welche bereits voll, oder auch nur zum Theil mit Getränken ange­füllt sind, können natürlich ohne Scha­den der Wlrthe, welcher nicht beab­sichtiget wird, vor dem isten k. M. nicht mehr geeicht werden, und es wird also in dieser Hinsicht vom Kommis­saire oder seinen Stell-Vcrtrcttern zu Erhebung des Eich-Gehalts dasjenige angewenoet werden, was h. z Abth. s) der ihnen zugekommencn Instruk­tion vom 4ten l. M. vorschrcibt; hin­gegen wird es dem größten Theile der Acciser wohl noch möglich werden, sammtliche Wein-, Branntwein - und Essig - Fässer der Wirthe rc. vor dem isten Januar zu nummeriren, und die Gattung des im Fasse befindlichen Getränkes, z. B. A. W> (alter Wein) N. W. (neuer Wein) F. B. (Frucht. Branntwein) B. o. M. (Branntwein ohne Malz) F. E. (Frucht-Essig) E. v. M. (Essig ohne Malz) rc. so wie den Ausschanks - Preiß x. Maas mit Kreide auf dem vorder» Theile des Fasses deutlich anzuschrciben, daher die­selben erinnert werden, hierin» zu thun, was sie im Stande sind.

IV. Die bis jetzt eingekommenen Malz- Register der Müller und Bierbräuer sind von diesen gewöhnlich nicht un­terschrieben; ja es ist aus den Regi­stern selbst, häufig nicht einmal zu er»