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ter AlpirSbach, Alten stakg, Dornstetten , Herrenalb, Hirsau, ^Neuenbürg und Reuthin mit dem Hof-Kameral- Amte Herrenber-g.
Zu Beseitigung eingekommener Anfragen und zur Geschäfts - Beschleunigung wird hiemit aus diesem Wege, den Acci- sern Folgendes zu ihrer Nachachrung eröffnet :
!. Wenn es sich von einzelnen Anfragen in Umgelds - Sachen der Acciser aus den Kameral-Aemtern Herrenalb, Hirsau und Neuenbürg handelt: sv sind solche an den — den Slccisern dieses Bezirks zunächst Vorgesetzten und in dieser Beziehung vom Umgelds-Kom- missaire unabhängigen Assistenten, oder Kommissaire 2ter Klaffe, Raach, zu richten, von welchem sie auch werden beschickten werden.
Wenn hingegen solche Anordnungen bekannt zu machen sind, welche sammtliche Acciser jener 6 Kamera! - Distrikte angehen: so werden solche nach der — mit dem Assistenten getroffenen Verabredung zu Ersparung größerer Kosten und zum Behüte gleichförmiger Behandlung, immer von hier aus durch gegenwärtiges Blatt zur Kenntniß der Acciser gebracht werden, so daß also derartige Bekanntmachungen auch von den Accisern aus dem Distrikte? des Assistenten immer so anzusehen sind, als wären sie vom Assistenten erlassen und unterzeichnet worden.
U. Die Aufnahme der Getränke am isten Januar und den folgenden Tagen wird vom Umgelds - Kommissaire und dem Assistenten, oder, so weit solches innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen, nicht möglich ist, von ausserordentlichen Kommiffairen unter Zuziehung des Stadt- oder Ortö-Accisers
und eines Gemeinde-Raths so wie beS Wirkhs, vorgenommen und damit das Versiegeln der Fässer verbunden werden. Vor dem Emtreffen dieser Kommissaire im Ort, dürfen also die Acciser einseitig, nichts besorgen, wohl aber haben sic den Kommissaire in Kenntniß zu setzen, wenn nach ihrer Wahrnehmung einer der Wirlhe ihrer Gemeinde zwischen dem ersten Januar und dem Tage der Ausnahme, einen außerordentlichen Wein- Verschluß gehabt haben sollte.
IU. Fässer, welche bereits voll, oder auch nur zum Theil mit Getränken angefüllt sind, können natürlich ohne Schaden der Wlrthe, welcher nicht beabsichtiget wird, vor dem isten k. M. nicht mehr geeicht werden, und es wird also in dieser Hinsicht vom Kommissaire oder seinen Stell-Vcrtrcttern zu Erhebung des Eich-Gehalts dasjenige angewenoet werden, was h. z Abth. s) der ihnen zugekommencn Instruktion vom 4ten l. M. vorschrcibt; hingegen wird es dem größten Theile der Acciser wohl noch möglich werden, sammtliche Wein-, Branntwein - und Essig - Fässer der Wirthe rc. vor dem isten Januar zu nummeriren, und die Gattung des — im Fasse befindlichen Getränkes, z. B. A. W> (alter Wein) N. W. (neuer Wein) F. B. (Frucht. Branntwein) B. o. M. (Branntwein ohne Malz) F. E. (Frucht-Essig) E. v. M. (Essig ohne Malz) rc. so wie den Ausschanks - Preiß x. Maas mit Kreide auf dem vorder» Theile des Fasses deutlich anzuschrciben, daher dieselben erinnert werden, hierin» zu thun, was sie im Stande sind.
IV. Die — bis jetzt eingekommenen Malz- Register der Müller und Bierbräuer sind von diesen gewöhnlich nicht unterschrieben; ja es ist aus den Registern selbst, häufig nicht einmal zu er»