in Folge des Gesetzes über die Wirth- schafts-Abgaben vom y. Juli 1327, die sämmtlichen Wein- und übrigen Geträn­ke - Dörräthe der Wirthe ausgenommen werde» müßen, so werden sämmtliche Ortsvorstecher nach Maßgabe der in dcir Artikeln 11 und Zi des gedachten Gese­tzes enthaltenen Bestimmungen aufgefor­dert , in ihren Gemeinden öffentlich be­kannt machen zu lassen, daß jeder, der bereits von einem Wirth Wein rc. in sei­nem Keller ausgenommen hat, verbunden ftp, hievon dem Orts-Acciser sogleich An­zeige zu machen, und daß derjenige, wel- eher diese Anzeige unterlaßt, mit der ge- sczlichen Strafe von z ff. x>. Aimcr Wein, und 1 fl. zo kr. g,. Äimer Obstmost werde belegt werden.

Dornstcttcn, den iz. Decbr. 1327.

K. Kamera kamt.

Moegling.

K. Umgclds-Kommissariat Hirsau.

Das Königliche Umgelds - Kom­missariat Hirsau a n:

Die Ortsvorsteher und Acciser der Kamera l-Aemter AlpirS- bach, Altenstaig, Dornstet- ten, Herrenalb, Hirsau, Neuenbürg und Reuthin mit dem Hos-Kameral-Amte Her­berg.

1 . Um die Müller vor Schaden zu war­nen, sind dieselben durch die Acciser auf folgende Punkte aufmerksam zu machen:

1) Es darf bekanntlich keinerlei Malz (oder Getreide zum Schroten bestimmt,) in die Mühle gebracht werden, ohne daß dem Müller zu gleicher Zeit ein Malzschein übergeben wird.

2) Der Malzschein darf weder bälder, noch spater, als das geschrotene Malz

oder das gerissene Getreide selbst, zurück gegeben werden, z) Wenn Malz (oder Getreide zum Schroten bestimmt) geschroten (ober gerissen) in der Mühle, oder aus dem Transporte unter Weges, an- gctroffen wird, ohne daß zugleich ein Malzschein dazu vorgewiesen werden kann: so hat sich der Mül­ler der gesezlichen Ahndung zu ge­wärtigen, indem wen» der Malz­schein früher, oder später, als das Malz, abgegeben worden wäre, in den wenigsten Fällen mehr, unter­schieden werden könnte, ob es sich nicht von einer Defraudation handle.

II. Höchsten Orts ist gnädigst genehmiget worden, daß für den diesseitigen Amts- Bezirk (namentlich für die Kameral- Aemter Hirsau, Neuenbürg und Her­renalb) in der Person des bisherigen Rechnungs - Kommissair - Assistenten Naach rin Assistent ausgestellt 'werde.

Indem die Acciser jener Z Kame- ral-Bezirke angewiesen werden, sich von nun an, in Umgelds-Sachen nicht mehr an mich, sondern an den Assi- ^ stenten Raach zu wenden, wird bemerkt, daß Lezterer demnächst bekannt ma­chen werde, in welchem Orte er sei­nen gewöhnlichen Wohnsitz genommen habe.

III . Am isten Januar k. I. werden alle Keller und Getränke - Niederlagen der Wirthe, Branntweinbrenner und Essig­sieder und der zugleich zum Klein- Derkaufe berechtigten Wsinhändler ge­nau untersucht und sofort der darinn befindliche Getränke-Vorrath an Wein, Obstmost, Branntwein und Essig von Faß zu Faß, mit aller Genauigkeit aus­genommen werden.

In dieser Beziehung wird folgen­des bekannt gemacht:

1) Wenn in den Kellern der Wirthe, Wein rc. angctroffen wird, der an-