in Folge des Gesetzes über die Wirth- schafts-Abgaben vom y. Juli 1327, die sämmtlichen Wein- und übrigen Getränke - Dörräthe der Wirthe ausgenommen werde» müßen, so werden sämmtliche Ortsvorstecher nach Maßgabe der in dcir Artikeln 11 und Zi des gedachten Gesetzes enthaltenen Bestimmungen aufgefordert , in ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen zu lassen, daß jeder, der bereits von einem Wirth Wein rc. in seinem Keller ausgenommen hat, verbunden ftp, hievon dem Orts-Acciser sogleich Anzeige zu machen, und daß derjenige, wel- eher diese Anzeige unterlaßt, mit der ge- sczlichen Strafe von z ff. x>. Aimcr Wein, und 1 fl. zo kr. g,. Äimer Obstmost werde belegt werden.
Dornstcttcn, den iz. Decbr. 1327.
K. Kamera kamt.
Moegling.
K. Umgclds-Kommissariat Hirsau.
Das Königliche Umgelds - Kommissariat Hirsau a n:
Die Ortsvorsteher und Acciser der Kamera l-Aemter AlpirS- bach, Altenstaig, Dornstet- ten, Herrenalb, Hirsau, Neuenbürg und Reuthin mit dem Hos-Kameral-Amte Herberg.
1 . Um die Müller vor Schaden zu warnen, sind dieselben durch die Acciser auf folgende Punkte aufmerksam zu machen:
1) Es darf bekanntlich keinerlei Malz (oder Getreide — zum Schroten bestimmt,) in die Mühle gebracht werden, ohne daß dem Müller zu gleicher Zeit ein Malzschein übergeben wird.
2) Der Malzschein darf weder bälder, noch spater, als das geschrotene Malz
oder das gerissene Getreide selbst, zurück gegeben werden, z) Wenn Malz (oder Getreide zum Schroten bestimmt) geschroten (ober gerissen) in der Mühle, oder aus dem Transporte unter Weges, an- gctroffen wird, ohne daß zugleich ein Malzschein dazu vorgewiesen werden kann: so hat sich der Müller der gesezlichen Ahndung zu gewärtigen, indem — wen» der Malzschein früher, oder später, als das Malz, abgegeben worden wäre, in den wenigsten Fällen mehr, unterschieden werden könnte, ob es sich nicht von einer Defraudation handle.
II. Höchsten Orts ist gnädigst genehmiget worden, daß für den diesseitigen Amts- Bezirk (namentlich für die Kameral- Aemter Hirsau, Neuenbürg und Herrenalb) in der Person des bisherigen Rechnungs - Kommissair - Assistenten Naach rin Assistent ausgestellt 'werde.
Indem die Acciser jener Z Kame- ral-Bezirke angewiesen werden, sich von nun an, in Umgelds-Sachen nicht mehr an mich, sondern an den Assi- ^ stenten Raach zu wenden, wird bemerkt, daß Lezterer demnächst bekannt machen werde, in welchem Orte er seinen gewöhnlichen Wohnsitz genommen habe.
III . Am isten Januar k. I. werden alle Keller und Getränke - Niederlagen der Wirthe, Branntweinbrenner und Essigsieder und der — zugleich zum Klein- Derkaufe berechtigten Wsinhändler genau untersucht und sofort der darinn befindliche Getränke-Vorrath an Wein, Obstmost, Branntwein und Essig von Faß zu Faß, mit aller Genauigkeit ausgenommen werden.
In dieser Beziehung wird folgendes bekannt gemacht:
1) Wenn in den Kellern der Wirthe, Wein rc. angctroffen wird, der an-