Kern Personen gehört: so wird er nach Maasgabe des Gesetzes über die Wirthschafts-Abgaben Art. l j ganz so behandelt werden, wie wenn er dem Wirthe eigenthümlich zustünde. ^

2) Unter Berufung ans die in dem er­wähnten Gesetze Artikel 11 und 51 enthaltenen Bestimmungen, wird Je­der , der bereits von einem Wirthe Wein u. s. w. in seinem Keller ausgenommen hat, aufgefordert, hie­von dem Orts - Acciser vor dem Beginnen der G etrankc ° Auf­nahme in den Wirthschafts- Kellern, die Anzeige zu machen, indem derjenige, welcher diese An­zeige umerläßt, mit der gesezlichcn Strafe von Z fl. p. Aimer Wem und 1 fl. 50 kr. z>. Aimer Obstmost belegt werden wird.

Z) Die Wirthe haben ihre sammtli'chen Getranke-Dorrathe und die hie- für bestimmten Ausschanks - Preise bei der Ausnahme richtig und ge­wissenhaft anzugeben, indem jede dicßfalsige Verheimlichung als eine heimliche Wein-Einlage angesehen und nach den gesezlichen Bestimmun­gen bestraft werden wird.

4) Wo cs »och nicht geschehen sehn sollte, mäßen die Fässer der Wirthe nach Art. 12 des Gesetzes noch vor dem rsten Jan. vvrschriftmäßig geeicht und numerirt werden.

Die Gründe, welche bis dahin dem Eichen im Wege gestanden sepn sollten, sind beim Abstiche gewissen­haft anzugeben.

5) Bei der Aufnahme haben die Wir­the rc, genau anzugebcn: ob sie zu ihrem Branntwein- und Essig-Vor» rath Malz genommen haben, oder nicht?

Malz wird genommen: zu so­genanntem Frucht-Branntwein, Kar­

toffel-Branntwein rc. rmd Frucht- Essig.

Kein Malz erfordert solcher Branntwein, welcher aus Obst, Wein­hefe, Trester, Kirschen, Zwetschgen, und Glattwasser bereitet wird, so wie solcher Essig, zu welchem Wein, Most, Holz "rc. verwendet wird.

6) Hinsichtlich der bei der Aufnah­me erfundenen Branntwein- und Essig-Quantitäten, zu welchen Malz genommen wird, ist höchsten OrkS bestimmt worden, daß auf 1 Aimer Frucht-BranntweinI 2g Sri. und auf 1 Aimer Frucht-EssigI 8 Sri. cingesprengtcs (nicht geschro- tencs) Malz zu rechnen und hienach die Einträge in die Malz-Register der Orts-Acciser zu machen sitzen.

7 ) Wer bei der Aufnahme solches Malz vorrathig besitzt, welches vor dem isten Januar i Z 2 g gerissen wor­den ist, hat dasselbe der Aufnahms- Kommission zum Vchufe des Mes­sens, vorzuweisin.

g) Wenn ein Wirth rc. mehrere Keller besitzt, oder benützt: so hat er die Aufnahms - Kommission unaufg e- fordert in jeden derselben zu füh­ren.

IV- Diejenigen'Acciser, welche ihren Be­richt über das Einlegen neuer Weine noch nicht cingesendet haben, werden hiemit an Erfüllung ihrer Schul­digkeit erinnert.

Gegenwärtiges Intelligenz-Blatt ha­ben die Acciser zur Hand zu nehmen und wohl aufzubcwahrcn.

Nagold, den ig. Dezember 1327.

K. Umgelds-Kommissariat,

Stotz.