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Nro. 97.

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Z«telligeitz-Blatt

für die Oberamts-Bez'irke

Nagold und Freudenstad r.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 100. Freitag den 14. Dezember 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Frcudenstaöt. Seins Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 7ten v. M. gnädigst genehmigt, daß den katholischen Schul- Jnspektoren für die Vornahme einer Schul- Bisitativn außerhalb ihres Wohnorts, ne­ben den, ihnen gebührenden Diäten von 2 fl. noch eine Neife - Kostens - Entschädi­gung von 2 fl. aus der betreffenden Orts- Kaffe abgereicht, und dagegen die im §. Ly der katholischen Schul-Ordnung vom Jahr izog bestimmte Verbindlichkeit des letzteren zu Absendung einer Vorspann aufgehoben werde.

Sämmtltche Gemeinde- und StiftungF- Nathe katholischer Orte werden zu ihrer Nachachtung hievon in Kenntniß gesetzt.

Den 12. Dezember 1827.

Die K. Oberamtrr.

' Oberamt Nagold.

EbHausen. ^Auswanderung.^ Mag­dalena Ott, von Ebhausen, wandert nach Obcrla'a im Oesterreichischen Kaiserthum, aus, und wird auf Jahres-Frist vor den Behörden ihres Vaterlandes durch ihren Pfleger Gallus Schlichter, von Ebhausen, vertretten, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.

Nagold, den 6. Dezember 1827.

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. Die früher statt gehabte und von dem Gemcinderath zu Lberthal- hcim verhandelte Schulden - Liquidation hinsichtlich der von der verstorbenen Mat­thäus Klinken, Bauren, Wittib daselbst, hinterlasscnen Schulden, hat nicht nur keine außergerichtliche Beseitigung dieses Schul- deu-Wescns zur Folge gehabt, sondern es mußte sogar wegen den nachgekommenen Schulden der Gannt über diese Verlaffcn- schaft erkannt werden.

Zu Reaffumirung und zu Ergänzung der statt gehabten Schulden - Liquidation ist nun

Dienstag, der g. Januar 1828 festgesetzt, an welchem Tag die Gläubiger Morgens g Uhr

auf dem Nathhaus dahier zu erscheinen haben.

Dir Gläubiger, welche bis jetzt noch nicht ihre Forderungen liquidirt haben, haben solche unter Vorlegen der Schuld- Dokumente in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder im Fall ihre Forde­rungen unbestritten sind, vor dieser Ver­handlung mittelst einzusendender schriftli­cher Neceffe zu liquidiren.