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für die Oberamts-Bezirke

N a g 0 l d und Freudenfradc.

Im Verlag der Bischer'schon Buchdruckerei. ^

Nro. 9Z. Momag den 19. November 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks» Behörden. ^

Oberamt Nagold.

Nagold. Eingekommenen Nachrich« ten von den höheren Miilitairischcn Be­hörden zu Folge, wird keinem Unteroffi­zier oder Soldaten, der nicht wenigstens 5 Jahre gedient hat, die Heuraths-Erlaub- niß ertheilt, und cs werden die bei den Regimentern einkommenen Heuraths-Ge­suche unberücksichtigt zurückgegeben.

Indem man dieß zur öffentlichen Kennt- niß bringt, wird zugleich beigefügt, daß auch das K. Oberamt durchaus keine Heu- raths-Gesuche mehr annehmen und beför­dern werde, wenn, die 5jährige Dienstzeit der betreffenden Person noch nicht erreicht

ist- ,.

Tammtliche OrtSvorsteher werden an­gewiesen , diese Anordnung den sämmtli- chen Orts - Angehörigen bekannt zu ma­chen , und sie vor nutzloser Behelligung des Obcramtes zu verwarnen.

Den 17. November 1327.

K. Oberamt.

K. Umgelds-Kommissariat Hirsau.

Das Königliche Umgelds-Kom­missar rat Hirsau a n:

Die OrtSvorstehe r der Kameral-

. Aemter Alpirsbach, Alten, staig, Dornstetten und Reut, hin mitdcmHof-Kameral- Amte Herrenberg.

Die Artikel 23 und 57 (5) des Gese- tzeS über die Wirthschafts - Abgaben spre. chen sich zwar deutlich aus, daß für aller Malz, es mag der Abgabe unterliegen, oder nicht, ein Malzschein gelößt werden müße und daß zu Lösung der Malzschei- ne nicht blos die Bierbrauer, Branntwein» brr»>ucr und Essigsieder, sondern auch alle Landwirthe und Privatleute mögen sie das Malz zum Brennen für den Haus» brauch und zum Verkauf, oder zu Vieh- Futter verwenden verpflichtet sehen; gleichwohl kommen hie und da Fälle vor, wornach diese gesetzlichen Bestimmungen Hberlreten werden.

Vorzüglich sind viele Personen der ir­rigen Meinung, daß Roggen, oder Ker­rien und Haber welcher zwar zum Brannt- Meinbrcnnen benützt, hingegen vor dem Reisten nicht genetzt oder gemälzt wird, akS Malz nicht anzusehen und sonach auch kein Malzschcin für diese Frucht- Gattungen zu lösen sch.

Um nun jeden weitern Zweifel über so klare Bestimmungen des Wirthschaft - Ab­gaben - Gesetzes zu beseitigen, wird hicmit Folgendes-bekannt gemacht:

») Kein Müller ist befugt, irgend Jemand,