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für die Oberamts-Bezirke
N a g 0 l d und Freudenfradc.
Im Verlag der Bischer'schon Buchdruckerei. ^
Nro. 9Z. Momag den 19. November 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks» Behörden. ^
Oberamt Nagold.
Nagold. Eingekommenen Nachrich« ten von den höheren Miilitairischcn Behörden zu Folge, wird keinem Unteroffizier oder Soldaten, der nicht wenigstens 5 Jahre gedient hat, die Heuraths-Erlaub- niß ertheilt, und cs werden die bei den Regimentern einkommenen Heuraths-Gesuche unberücksichtigt zurückgegeben.
Indem man dieß zur öffentlichen Kennt- niß bringt, wird zugleich beigefügt, daß auch das K. Oberamt durchaus keine Heu- raths-Gesuche mehr annehmen und befördern werde, wenn, die 5jährige Dienstzeit der betreffenden Person noch nicht erreicht
ist- ,.
Tammtliche OrtSvorsteher werden angewiesen , diese Anordnung den sämmtli- chen Orts - Angehörigen bekannt zu machen , und sie vor nutzloser Behelligung des Obcramtes zu verwarnen.
Den 17. November 1327.
K. Oberamt.
K. Umgelds-Kommissariat Hirsau.
Das Königliche Umgelds-Kommissar rat Hirsau a n:
Die OrtSvorstehe r der Kameral-
. Aemter Alpirsbach, Alten, staig, Dornstetten und Reut, hin mitdcmHof-Kameral- Amte Herrenberg.
Die Artikel 23 und 57 (5) des Gese- tzeS über die Wirthschafts - Abgaben spre. chen sich zwar deutlich aus, daß für aller Malz, es mag der Abgabe unterliegen, oder nicht, ein Malzschein gelößt werden müße und daß zu Lösung der Malzschei- ne nicht blos die Bierbrauer, Branntwein» brr»>ucr und Essigsieder, sondern auch alle Landwirthe und Privatleute — mögen sie das Malz zum Brennen für den Haus» brauch und zum Verkauf, oder zu Vieh- Futter verwenden — verpflichtet sehen; gleichwohl kommen hie und da Fälle vor, wornach diese gesetzlichen Bestimmungen Hberlreten werden.
Vorzüglich sind viele Personen der irrigen Meinung, daß Roggen, oder Kerrien und Haber welcher zwar zum Brannt- Meinbrcnnen benützt, hingegen vor dem Reisten nicht genetzt oder gemälzt wird, akS Malz nicht anzusehen und sonach auch kein Malzschcin für diese Frucht- Gattungen zu lösen sch.
Um nun jeden weitern Zweifel über so klare Bestimmungen des Wirthschaft - Abgaben - Gesetzes zu beseitigen, wird hicmit Folgendes-bekannt gemacht:
») Kein Müller ist befugt, irgend Jemand,