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er seh, wer er wolle, Malz oder trockene Frucht zu schroten, oder zu reis- sen, wenn ihm nicht zugleich ein Malzschein dazu vorgewiescn wird.
2) Kommt Malz oder Getreide — zum Schroten bestimmt — ohne Malzschein in die Mühle: so hat der Müller hievon sogleich dem Acciscr seiner Gemeinde Anzeige zu machen und das. Schroten bis aus Weiteres einzustcllen.
z) Trockenes Malz, wie z. B. Roggen, Kerne» und Haber, welches von ton- zcssionirten Brennern zu Branntwein verwendet wird, bezahlt eine Abgabe Von —24 kr. 5 hl. p. Sunri, wahrend von eingefprengtcm, oder genetztem Malze dem Simri nach, nur —2l kr. zu bezahlen sind.
4) Wer Dinkel in die Mühle bringt, um
solchen zuerst gerben und dann reis- sen zu lagen, hat sogleich, mithin nicht erst nach beendigtem Gerben, einen Malzschein vorzuweisen.
5) Diejenige Frucht, welche von Landwir-
then und Privaten zum Brenne» für den Hausbrauch oder zum Verkaufe gemalzt und gerissen wird, unterliegt ebenfalls der Malzsteuer.
6) Jedermann, also auch der Privatmann
und Landwirth, welcher wirkliches Malz mit »»gemalztem Getreide vermischt, zum Schroten in die Mühle bringt, hat das ganze Quantum als trockenes Malz dem Sunri nach zu —24 kr. z hl. zu versteuern.
7) Wenn gleich das — zur Vieh-Fütte
rung bestimmte Getreide aller Art, so wie diejenigen Früchte rc. re., welche Privaten und Landwirthe unter den — im Artikel Zg des Gesetzes erwähnten Voraussetzungen zum Hausbrauche, oder zum Verkaufe nach der Eichmaas, brennen, oder um den Lohn brennen lassen, insoweit kein Malz dazu kommt, der Malz-
steucr nicht unterliegen: so muß gleichwohl für alles Getreide, welches geschroten, oder (nach dem gewöhnlicheren Ausdrucke) gerissen wird, es mag später verwendet oder benützt werben, zu was es will, ein Malzschein gelöst werden.
8) Um möglichen Unterschleifen öorzubcu-
gen, ist mit Sorgsalt daraus zu sehen, daß namentlich solche geschrotete Frucht, welche angeblich zu andern Zwecken bestimmt ist, nachher nicht zu Erzeugung von Bier, Branntwein, Essig, oder Hesse weder unmittelbar verwendet, noch an Andere zu dieser Art von Getränke rc. rc. Fabrikation welche der Malzsteuer unterliegt, abgegeben, oder verkauft wird. Es sind hiebei vorzüglich der Viehstand und die ökonomischen Einrichtungen solcher Landwirthe genau ins Auge zu fassen, auch ist darauf Acht zu haben : ob das angeblich zur Vieh-Fütterung best mmte Getreide - Quantum mit jenen Verhältnissen übcreinsnm- me und ob schon früher ähnliche Einrichtungen Statt gefunden habe» ?
9) Die Acciser haben auf den Malzschei
nen immer genau zu bemerken; ob das — ihnen zum Sckroten angezeigte Malz eingesprengt (genetzt) sch oder nicht ? indem es namentlich beim Bier-Malz häusig vorkommt, daß das Malz erst in der Mühle genetzt wird.
10) Zu K. 12 der Malzstcuer-Jnsiruktion wird noch weiter bestimmt, daß der Müller statt des — durch ihn Verlorenen Malzscheins eine besondere Urkunde über den Erfund des Nachmcffens ausstellen muß, welche dem Acciser gleichfalls einzuhändigen und von diesem mit der Nummer des verloren gegangenen Malzschcins zu versehen ist.