Zzo

er seh, wer er wolle, Malz oder tro­ckene Frucht zu schroten, oder zu reis- sen, wenn ihm nicht zugleich ein Malzschein dazu vorgewiescn wird.

2) Kommt Malz oder Getreide zum Schroten bestimmt ohne Malz­schein in die Mühle: so hat der Mül­ler hievon sogleich dem Acciscr sei­ner Gemeinde Anzeige zu machen und das. Schroten bis aus Weiteres einzustcllen.

z) Trockenes Malz, wie z. B. Roggen, Kerne» und Haber, welches von ton- zcssionirten Brennern zu Branntwein verwendet wird, bezahlt eine Abgabe Von24 kr. 5 hl. p. Sunri, wahrend von eingefprengtcm, oder genetztem Malze dem Simri nach, nur2l kr. zu bezahlen sind.

4) Wer Dinkel in die Mühle bringt, um

solchen zuerst gerben und dann reis- sen zu lagen, hat sogleich, mithin nicht erst nach beendigtem Gerben, einen Malzschein vorzuweisen.

5) Diejenige Frucht, welche von Landwir-

then und Privaten zum Brenne» für den Hausbrauch oder zum Verkaufe gemalzt und gerissen wird, unterliegt ebenfalls der Malzsteuer.

6) Jedermann, also auch der Privatmann

und Landwirth, welcher wirkliches Malz mit »»gemalztem Getreide ver­mischt, zum Schroten in die Mühle bringt, hat das ganze Quantum als trockenes Malz dem Sunri nach zu24 kr. z hl. zu versteuern.

7) Wenn gleich das zur Vieh-Fütte­

rung bestimmte Getreide aller Art, so wie diejenigen Früchte rc. re., wel­che Privaten und Landwirthe unter den im Artikel Zg des Gesetzes er­wähnten Voraussetzungen zum Haus­brauche, oder zum Verkaufe nach der Eichmaas, brennen, oder um den Lohn brennen lassen, insoweit kein Malz dazu kommt, der Malz-

steucr nicht unterliegen: so muß gleich­wohl für alles Getreide, welches geschroten, oder (nach dem ge­wöhnlicheren Ausdrucke) gerissen wird, es mag später verwendet oder benützt werben, zu was es will, ein Malzschein gelöst werden.

8) Um möglichen Unterschleifen öorzubcu-

gen, ist mit Sorgsalt daraus zu se­hen, daß namentlich solche geschrotete Frucht, welche angeblich zu andern Zwecken bestimmt ist, nachher nicht zu Erzeugung von Bier, Branntwein, Essig, oder Hesse weder unmittelbar verwendet, noch an Andere zu dieser Art von Getränke rc. rc. Fabrikation welche der Malzsteuer unterliegt, ab­gegeben, oder verkauft wird. Es sind hiebei vorzüglich der Viehstand und die ökonomischen Einrichtungen sol­cher Landwirthe genau ins Auge zu fassen, auch ist darauf Acht zu ha­ben : ob das angeblich zur Vieh-Füt­terung best mmte Getreide - Quantum mit jenen Verhältnissen übcreinsnm- me und ob schon früher ähnliche Ein­richtungen Statt gefunden habe» ?

9) Die Acciser haben auf den Malzschei­

nen immer genau zu bemerken; ob das ihnen zum Sckroten ange­zeigte Malz eingesprengt (genetzt) sch oder nicht ? indem es namentlich beim Bier-Malz häusig vorkommt, daß das Malz erst in der Mühle genetzt wird.

10) Zu K. 12 der Malzstcuer-Jnsiruktion wird noch weiter bestimmt, daß der Müller statt des durch ihn Ver­lorenen Malzscheins eine besonde­re Urkunde über den Erfund des Nachmcffens ausstellen muß, welche dem Acciser gleichfalls einzuhändigen und von diesem mit der Nummer des verloren gegangenen Malzschcins zu versehen ist.