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dem Gemeinberath des Obcramts Bezirks binnen 14 Tagen berichtet werben solle, ob den obenangesührten gesezlichen Bestimmungen gemäß eine obrigkeitliche Person aufgesicllt sehe, welche sich dem genannten Geschäfte gegen die ausgesctzte Belohnung zu unterziehen hat, auch, ob der Jnnhalt der K. Verordnungen vom ib. Mai 1607 und Sept. igio der versammelten Gemeinde wörtlich und deutlich bekannt gemacht worden sexe, damit sich Niemand mit GesetzeS-Unkcnntniß entschuldigen, — sondern Jeder Uebcrtrctter zur gesezlichen Strafe gezogen werden könne.
Den 1. November. 1327.
K. Lberamt.
Oberamtsgencht Nagold.
Nagold. sDiebstahls-Anzeige.fi In der Nacht vom '»/sg d. M. wurden dem Tuchmacher Johannes Bischofs dahier eine — beiläufig —zoo fl. betragende Summe Geldes, welches in 2 leinenen Säckchen in einem in der ^üche flehenden Kasten ausbewahrt war, entwendet. Der größere Theil dieses. Geldes waren thcils Conventions-Thaler, theils große und kleine Thaler; im übrigen bestand das Geld aus allerhand geringeren Münzen.
Sämmtliche obrigkeitliche Behörden werden nun hiemit ersucht, zu Beifahung des bis jetzt noch unbekannten ThätcrS, und Herbeischaffung des Entwendeten mit- zuwirken.
Nagold, am 20. Oktober 1327.
K. ObcramtSgericht, Aktuar Riekcr.
R ö t h mit S ch ö n e n g r ü n d, Oberamts-Gerichts Freudenstadt. sGlaubiger Aufruf.^ Diejenige, welche aus irgend einem Grund dingliche oder persönliche Ansprüche an die Verlassenschast des Johannes Zieste, gewesenen Bäckers und Gas-
senwirths zu Schönengründ, zu machen haben, werde» hiemit ausgefordert, solche innerhalb Fo Tagen mit den erforderlichen Beweis-Urkunden anzuzeigen, wobei angcsngk wird, daß außerdem auf ihre Befriedigung oder Sicher-Stellung von Amiswegen teine Rücksicht genommen werden würde.
Den 26. Oktober - 627 -
G e m c i n d e r a t h.
Vt. Gerichts-Notar- Kanzleirath K l u m p p.
Kameralamr Reuthin.
Reut hin bei Wildberg. sMaierei- Guts-Derleihung und Verkaufs-Versuch.fi Nach einem von der Königlichen Finanz- Kammer des Schwarzwald-Kreiscö erhaltenen hohen Auftrag, soll das Maierei- Gut Neulhin, dessen seitheriger Pacht an Gcorgii 1323 zu Ende gehet, auf's Neue aus rg Nutzungs - Jahre von Georgii ig2S,/g verliehen, und zugleich ein Verkaufs-Versuch mit diesem ZmS- und Zehent- freien Gute gemacht w.rdcn. Dasselbe besieht in den erforderlichen innerhalb der Mauern des vormaligen Klosters Reuthin gelegenen Wohn- und Oe- konomie - Gebäuden in — 1 Viertel
Garten, 29 Morgen 1'^. Viertel 7 Ruthen Wiesen, 99 Morgen z'/z Viertel 15'/, Ruthen Aeckern in allen z Zeigen, sodann einer nicht geringen Fläche erst noch zu vermessenden, derzeit zwar wüsr liegenden, aber meistens culiursähigen Felder. Die Nähe des Städtchens WUd- berg und mehrere benachbarte Frucht- Märkte sichern dem Pächter oder Käufer den guten Absatz der verkäuflichen Produkte, und sowohl Gebäude als Güter sind im besten Zustand, auch ist damit daS Waid - Recht auf einigen benachbarten Orts-Markungen verbunden. Die Der' leihungs - und Verkaufs - Verhandlung, wird