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I ii < c l l t g c n z - B l a t t

für die O b s r a m tS-B e z i r k e

Nagold und Freudenfradt.

' Im Verlag der V iscl)e r'sch e n Buch'druckerei.

Nro. 88. Fretrag den 2. November 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Dem Vernehmen nach wer­den vvpben Branntcnwein-Brcnnern noch hin und wieder kupferne Kühlröhren, oder verzinnte kupferne Kühlröhren zum Behuf des Branntwein-DesiiUirens gebraucht.

Da aber hiedurch für die Gesundheit nachtheilige Folgen mit Recht befürchtet werden müßen, und daher schon durch die Königliche Verordnung vom 11. Septem­ber 1814, (St. - und Reg.-Bl. S. z^o und zzr) und vom gten November igiö, (St. - und Reg.-Bl. S. Z55) der Ge­brauch und die Fertigung von kupferne», kupferverzinnten, messingenen, und prob- zinnenen Kühlröhren strengstens untersagt ist, so sicht sich das K. Oberamt veran­laßt, jene K. Verordnungen den Lber- amts-Angehöngen ins Gedächtnis zurück­zurufen, die Ortsvorsteher zur genauen und gewissenhaften Aufsicht über diesen Gegenstand anfzufordern, und sowohl die Branntenwein - Brenner, welche sich vor­schriftswidriger Kühlröhren bedienen, als auch die Kupferschmiede und Zinngießer, welche derlei Kühlröhren neu verfertigen, mit dem unnachsichtlichen Ansätze der ge- .sezlichen Strafe von z fl. 15 kr. und be­ziehungsweise 14 fl. zu bedrohen, im Falle

eine solche Gesetzes - Uebertrettung zu» Kenntniß der Unterzeichneten Stelle kom­men sollte.

Den 1. November 1827.

K. Oberamt.

Nagold. Man hat sich mißliebigst überzeugt, daß trotz der im Intelligenz- Blatte vom 9. Febr. 1627, Nro. 12 ent­haltenen Warnung, immer noch hie und da von Mezgcrn unreife Milchkalber un­ter dem Vorschriftsmäßigen Alter von Z Wochen erkauft und geschlachtet worden sind,. nicht weniger, daß von mehreren Lrtsvorstehern das Alter der verkauften Kälber nicht in die den Käufern auSzu- sertigenden Urkunden eingesetzt, ja, daß sogar in mehreren Orten die Vorschriften der K. Verordnung vom 16. Mai 1307, (St. - und Reg.-Bl. S. 149) «ei 2, Z, 4 und g, und voq^i. Srpt. 13^0 (St.- und Reg.-Bl. S. Z7«) «ä 2, z, 4, und 5, wornach in jedem Orte eine obrigkeitsiche Person aufgestellt werden solle, welcher jedesmal, wenn im Ort ein Kalb gewor­fen wird, von dem Eigenthümer die An­zeige gemacht werden solle rc. rc. noch nicht zum Vollzug gebracht worden sindz es wird daher hiemit verordnet, daß nicht nur von nun an durch fämmtliche Orts­vorsteher die strengste Aufsicht über diesen Gegenstand bei zuerwarten habender ernst, sicher Rüge, geführt, sondern auch von je-