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I ii < c l l t g c n z - B l a t t
für die O b s r a m tS-B e z i r k e
Nagold und Freudenfradt.
' Im Verlag der V iscl)e r'sch e n Buch'druckerei.
Nro. 88. Fretrag den 2. November 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Dem Vernehmen nach werden vvpben Branntcnwein-Brcnnern noch hin und wieder kupferne Kühlröhren, oder verzinnte kupferne Kühlröhren zum Behuf des Branntwein-DesiiUirens gebraucht.
Da aber hiedurch für die Gesundheit nachtheilige Folgen mit Recht befürchtet werden müßen, und daher schon durch die Königliche Verordnung vom 11. September 1814, (St. - und Reg.-Bl. S. z^o und zzr) und vom gten November igiö, (St. - und Reg.-Bl. S. Z55) der Gebrauch und die Fertigung von kupferne», kupferverzinnten, messingenen, und prob- zinnenen Kühlröhren strengstens untersagt ist, so sicht sich das K. Oberamt veranlaßt, jene K. Verordnungen den Lber- amts-Angehöngen ins Gedächtnis zurückzurufen, die Ortsvorsteher zur genauen und gewissenhaften Aufsicht über diesen Gegenstand anfzufordern, und sowohl die Branntenwein - Brenner, welche sich vorschriftswidriger Kühlröhren bedienen, als auch die Kupferschmiede und Zinngießer, welche derlei Kühlröhren neu verfertigen, mit dem unnachsichtlichen Ansätze der ge- .sezlichen Strafe von z fl. 15 kr. und beziehungsweise 14 fl. zu bedrohen, im Falle
eine solche Gesetzes - Uebertrettung zu» Kenntniß der Unterzeichneten Stelle kommen sollte.
Den 1. November 1827.
K. Oberamt.
Nagold. Man hat sich mißliebigst überzeugt, daß trotz der im Intelligenz- Blatte vom 9. Febr. 1627, Nro. 12 enthaltenen Warnung, immer noch hie und da von Mezgcrn unreife Milchkalber unter dem Vorschriftsmäßigen Alter von Z Wochen erkauft und geschlachtet worden sind,.— nicht weniger, daß von mehreren Lrtsvorstehern das Alter der verkauften Kälber nicht in die den Käufern auSzu- sertigenden Urkunden eingesetzt, ja, daß sogar in mehreren Orten die Vorschriften der K. Verordnung vom 16. Mai 1307, (St. - und Reg.-Bl. S. 149) «ei 2, Z, 4 und g, und voq^i. Srpt. 13^0 (St.- und Reg.-Bl. S. Z7«) «ä 2, z, 4, und 5, wornach in jedem Orte eine obrigkeitsiche Person aufgestellt werden solle, welcher jedesmal, wenn im Ort ein Kalb geworfen wird, von dem Eigenthümer die Anzeige gemacht werden solle rc. rc. noch nicht zum Vollzug gebracht worden sindz es wird daher hiemit verordnet, daß nicht nur von nun an durch fämmtliche Ortsvorsteher die strengste Aufsicht über diesen Gegenstand bei zuerwarten habender ernst, sicher Rüge, geführt, sondern auch von je-