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genkhums -, Vorzugs - und Pfand - Rech­ten, die bisher auch ohne Anmeldung zu beachten waren, verursachen würde, die Absonderungs - unbedingten Vor­zugs - privilezirtcn und öffentlichen auch speziellen nicht öffentlichen Pfand- Rechte, welche bis zum i. Jum 1325 erworben worden, und in die alteren Unterpfands - und Güler-Bücher der im Reg. Bl. Nro z 4 S. Z 43 - be- zcichneten Gemeinden eingetragen sind, nunmehr innerhalb der Frist vom ersten Sept. bis zum dreißigsten Novbr. rg 27 , beide Tage einschließlich, bei der Unterpfands-Behörde der betreffenden Ge­meinde oder dem Pfand-Kommissariate bei Vermeidung des Rechts- Nachtheils:

daß die nach Ablauf jener Frist, ge­gen deren Versäumung eine Wieder­einsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist, zur Anmeldung kommen­den Rechte der erwähnten Art zwar gleichfalls in die neuen Unterpfands- Bücher übertragen werden, jedoch unbeschadet derjenigen Gläubiger, welche ihre Rechte innerhalb der Frist angcmeldet und deren Eintragung be­wirkt haben, sowie überhaupt ohne Beeinträchtigung der auch nach die­ser Frist entstandenen und bereits ein­getragenen Rechte in dem Falle nachträglich angemeldet wer­den , wenn der Bethciligte jene Rechte nicht schon früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4. Inn. 1625 angcmeldet und darüber eine Urkunde von der An­meldungs-Behörde erhalten hat, oder wenn er nicht vergewissert ist, daß dieselben, vbschon früher nicht angemeldet, dennoch zum Behuf der Eintragung in die neuen Unterpfands-Bücher, als noch beste­hend, ausgezeichnet und zu den Akten vorgemerkt worden sind.

Die Gemeinden des diesseitigen Be­zirks, auf welche diese gesetzlichen Bestim­mungen Anwendung finden, sind:

Nagold, Bcihingen, Bösingen, Em­mingen, Jfelshaußen, Mindersbach» Ober - und Unterfchwandorf, Pfron­dorf und Rohrovrf.

Die Publikation und Erläuterung des obenerwähnten Gesetzes und der dahin einschlagenden Verordnungen vor versam­melter Gemeinde, wird von Seiten des Pfand-Kommissariats an den hicnach be- zeichneten Tägen und Orten erfolgen, wo­bei sich namentlich auch die Stadt - und Gemeinde-Räthe cinzufindcn haben, nem- lich:

den 24. September d. I. Morgens 3 Uhr in Emmingen, Nachmittags 2 Uhr in Pfrondorf;

den 25. Sept.:

Morgens z Uhr in Bösingen, Nachmittags 2 Uhr in Beihingen; den 26. Sept. :

Morgens g Uhr in Ober- und Unter­schwandorf,

Nachmittags 2 Uhr in Jfelshaußen;

den 23. Sept.:

Morgens z Uhr in Nagold;

den 29. Sept.:

Morgens 8 Uhr in Mindersbach; Nachmittags 2 Uhr in Rohrdors.

Die Ortsvorstände werden nun auf­gefordert, hiernach das Weitere zu besor­gen, und haben dieselben die in Folge dieser Bekanntmachung bei ihnen einkom- mcnden Anmeldungen sogleich dem Pfand- Kommissariate zuzustellen.

Zur besonder» Aufmerksamkeit der Guts-Verkäufer oder der an ihre Stelle getretenen Verweis-Gläubiger wird hier bemerkt, daß Eigenthums - Rechts - Vor­behalts-Bücher den Unterpfands-Büchern gleich zu achten sind.

Nagold den 8- Sept. 1327.

K. Pfand. Kommissariat. Hermann.

Vt. K. Oberamtsgcricht Nagold.

H offacker.