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genthums-, Vorzugs - und Pfand-Rechten, die bisher auch ohne Anmeldung zu beachten waren, verursachen würde, — die AbsonderungS - unbedingten Vorzugs - privilegirten und öffentlichen auch spezielle» nicht öffentlichen Pfand- Rechte, welche bis zum i. Jun. ig2g erworben worden, und in die alteren Unterpfands - und Güter-Büchcr der im Reg. Bl. Nro z4 -S. z 4 Z- bezeichnten Gemeinden eingetragen sind, nunmehr innerhalb der Frist vom ersten Sept. bis zum zostcii Novbr. 132?, beide Tage einschließlich, bei der Unterpfands- Behörde der betreffenden Gemeinde oder dem Pfand-Kommissariate bei Vermeidung des Rechts - Nachtheils:
daß di.e nach Ablauf jener Frist, gegen deren Versäumung eine Wieder- , einsetzung in den vorigen Stand nicht zuläßig ist, zur Anmeldung kommenden Rechte der erwähnten Art zwar gleichfalls in die neuen Unterpfands- Bücher übertragen werden, jedoch unbeschadet derjenigen Gläubiger, welche ihre Rechte innerhalb der Frist angemeldet und deren Eintragung bewirkt haben, sowie überhaupt ohne Beeinträchtigung der auch nach dieser Frist entstandenen und bereits eingetragenen Rechte — in dem Falle nachträglich angemeldet werden , wenn der Bctheiligte jene Rechte nicht schon früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4. Inn. 1Z25 angemeldet und darüber eine Urkunde von der Anmeldungs-Behörde erhalten hat, oder wenn er nicht vergewissert ist, daß dieselben, obschon früher nicht angemcldet, dennoch zum Behuf der Eintragung in die neuen Unterpfands-Bücher, als noch bestehen?, ausgezeichnet und zu den Akten vorgemerkt worden sind.
Die Gemeinden deS diesseitigen Bezirks, auf welche diese gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, sind:
Nagold, Beihingen, Bösingen, Emmingen, Jftlehaußen, Mindersbach, Ober - und Unterschwandorf, Pfron- dorf und Rohrdo f.
Die Publikation und Erläuterung des obenerwähnten Gesetzes und der dahin einschlagenden Verordnungen vor versammelter Gemeinde, wird von Seiten deS Pfand-Kommissariats an den hienach be- zeichncten Lägen und Orten erfolgen, wobei sich namentlich auch die Stadt - und Gcmeinde-Räthe einzufinden haben, ncm- lich:
den 24. September d. I. Morgens g Uhr in Emmingen, Nachmittags 2 Uhr in Pfrondorf;
den 25. Sept.:
Morgens g Uhr in Bösingen,
Nachmittags 2 Uhr in Beihingen; den 26. Sept. :
Morgens 8 Uhr in Ober - und Unter- schwandorf,
Nachmittags 2 Uhr in Jselshaußen;
den 2g. Sept.:
Morgens g Uhr in Nagold;
den 29. Sept.:
Morgens 8 Uhr in Mindersbach; Nachmittags 2 Uhr in Nohrdorf.
Die Ortsvorstände werden nun auf- gefordcrt, hiernach bas Weitere zu besvr- gen, und haben dieselben die in Folge dieser Bekanntmachung bei ihnen einkommenden Anmeldungen sogleich dem Pfand- Kommissariate zuzusiellen.
Zur besonder» Aufmerksamkeit der Guts-Verkäufer oder der an ihre Stelle getrettenen Verweis-Gläubiger wird hier bemerkt, daß Eigenthums - Rechts - Vorbehalts - Bücher den Unterpfands-Büchern gleich zu achten sind.
Nagold den Z. Sept. 1327-
K. Pfand-Kommissariat.
H e r m a n.
Vt. K. Oberamtsgcricht Nagold.
H 0 f f a -k e r.