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genthums-, Vorzugs - und Pfand-Rech­ten, die bisher auch ohne Anmeldung zu beachten waren, verursachen würde, die AbsonderungS - unbedingten Vor­zugs - privilegirten und öffentlichen auch spezielle» nicht öffentlichen Pfand- Rechte, welche bis zum i. Jun. ig2g erworben worden, und in die alteren Unterpfands - und Güter-Büchcr der im Reg. Bl. Nro z4 -S. z 4 Z- be­zeichnten Gemeinden eingetragen sind, nunmehr innerhalb der Frist vom ersten Sept. bis zum zostcii Novbr. 132?, beide Tage einschließlich, bei der Unterpfands- Behörde der betreffenden Gemeinde oder dem Pfand-Kommissariate bei Vermei­dung des Rechts - Nachtheils:

daß di.e nach Ablauf jener Frist, ge­gen deren Versäumung eine Wieder- , einsetzung in den vorigen Stand nicht zuläßig ist, zur Anmeldung kommen­den Rechte der erwähnten Art zwar gleichfalls in die neuen Unterpfands- Bücher übertragen werden, jedoch unbeschadet derjenigen Gläubiger, welche ihre Rechte innerhalb der Frist angemeldet und deren Eintragung be­wirkt haben, sowie überhaupt ohne Beeinträchtigung der auch nach die­ser Frist entstandenen und bereits ein­getragenen Rechte in dem Falle nachträglich angemeldet wer­den , wenn der Bctheiligte jene Rechte nicht schon früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4. Inn. 1Z25 angemeldet und darüber eine Urkunde von der An­meldungs-Behörde erhalten hat, oder wenn er nicht vergewissert ist, daß dieselben, obschon früher nicht angemcldet, dennoch zum Behuf der Eintragung in die neuen Unterpfands-Bücher, als noch bestehen?, ausgezeichnet und zu den Akten vorge­merkt worden sind.

Die Gemeinden deS diesseitigen Be­zirks, auf welche diese gesetzlichen Bestim­mungen Anwendung finden, sind:

Nagold, Beihingen, Bösingen, Em­mingen, Jftlehaußen, Mindersbach, Ober - und Unterschwandorf, Pfron- dorf und Rohrdo f.

Die Publikation und Erläuterung des obenerwähnten Gesetzes und der dahin einschlagenden Verordnungen vor versam­melter Gemeinde, wird von Seiten deS Pfand-Kommissariats an den hienach be- zeichncten Lägen und Orten erfolgen, wo­bei sich namentlich auch die Stadt - und Gcmeinde-Räthe einzufinden haben, ncm- lich:

den 24. September d. I. Morgens g Uhr in Emmingen, Nachmittags 2 Uhr in Pfrondorf;

den 25. Sept.:

Morgens g Uhr in Bösingen,

Nachmittags 2 Uhr in Beihingen; den 26. Sept. :

Morgens 8 Uhr in Ober - und Unter- schwandorf,

Nachmittags 2 Uhr in Jselshaußen;

den 2g. Sept.:

Morgens g Uhr in Nagold;

den 29. Sept.:

Morgens 8 Uhr in Mindersbach; Nachmittags 2 Uhr in Nohrdorf.

Die Ortsvorstände werden nun auf- gefordcrt, hiernach bas Weitere zu besvr- gen, und haben dieselben die in Folge dieser Bekanntmachung bei ihnen einkom­menden Anmeldungen sogleich dem Pfand- Kommissariate zuzusiellen.

Zur besonder» Aufmerksamkeit der Guts-Verkäufer oder der an ihre Stelle getrettenen Verweis-Gläubiger wird hier bemerkt, daß Eigenthums - Rechts - Vor­behalts - Bücher den Unterpfands-Büchern gleich zu achten sind.

Nagold den Z. Sept. 1327-

K. Pfand-Kommissariat.

H e r m a n.

Vt. K. Oberamtsgcricht Nagold.

H 0 f f a -k e r.