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Intelligenz-Blatt
für die OberamtS-Bezirke
Nagold und Freudenseaöt.
Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 69. Montag den 27. August 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Da die neulich vorgcnom» menen Akkorde über die Lieferung des Staats - Straßen - ErhaltungS - Materials für die Markungen von Overschwandorf, Walddorf, Egenhausen und Bösingen, we- gen der auffallend hohen Akkords-Preise von Königlicher Kreiß-Regierung nicht genehmigt worden sind, so wird am nächsten Donnerstag den 50. d. Mts.
Nachmittags 2 Uhr
eine nochmalige Akkords-Verhandlung auf dem Rathhause zu Egenhausen vorgenommen werden, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Nagold, den 22. August 1327»
K. Oberamt.
Nagold. Die Stadtgemeinde Liebenzell, im Bezirke des K. Oberamtes Neuenbürg, ist gesonnen, neben ihren bereits bestehenden 4 Markten noch einen 5. Dieh- und Kramer-Markt, und zwar am Gründonnerstag. alljährlich abzuhalten.
Die Gemeinderäthe der zu Märkten berechtigten Orte des hiesigen Oberamts- Bezirk», werden daher ausgefordert, binnen ro Tagen unfehlbar hieher anzuzei
gen, ob — und welche Einwendungen sie gegen dieses Vorhaben der Stadtgcmeinde Liebenzell zu machen sich Veranlaßt finden.
Nagold den ig. Aug. 1327.
K. Oberamt.
Oberamtmann
' Engel.
Nagold. Freudenstadt. sAn fämmtliche Ortsvorsteher.f Aus dem, von der Ober- amtspflcge vorgclegtcn monatlichen Rapport hat man ersehen, daß nur ein kleiner Theil der Gemeinde - Pfleger bis sezt an ihrer schuldigen Staats-Steuer Lieferungen gemacht und daß mehrere noch gar nichts an der Staats - Steuer, so wie, daß an dem Amtsschaden für das Etats- Jahr 18^/2« noch gar keine Gemeinde- Pflege eine Lieferung gemacht habe, un- erachtet Staats - Steuer und Amtsschaden ausgeschrieben sind, und auch eine verspätete Umlage dieser Steuren den Einzug nie aufschieben darf, da gar wohl immer die Umlage des vorangegangenen Jahres als Maaßstab angenommen werden kann.
Man sieht sich deshalb veranlaßt, die Gemeinde-Pfleger aufzufordern, daß fie den Betrag der nun verfallenen zwei Monaten bis zum Ende dieses Monates unfehlbar einzichen. und innerhalb der er-
man