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sien 8 Tage des Monates Septembers vollständig <rn die Oberamts-Pflege ab­liefern, den Schultheißen aber aufzutra- gen, daß sie den Gemeinde-Pflegern nach der ihnen dißfalls gegebenen Vorschrift (Reg. Bl. von igiy. S. Z50.) alle Un­terstützung angedeihen lassen, es wäre denn, daß einige Restanten, ohne ihren Ruin dadurch herbcizuführen, im Augenblicke unmöglich Zahlung leisten könnten, widri­genfalls jeder Schuldhafte zur Verant­wortung gezogen werden wird.

Sollte mit dem Ende dieses Monates in einer Gemeinde die Jahres - Steuer und der Amtsschaden durch das Verwal- tungs - Aktuariat noch nicht umgelegt wor­den sehn, so ist es alsbald hicher anzu­zeigen.

Nagold. Freudenstadt, den 24> Aug. 1J27.

Die K. Oberämter.

Freudenstadt. sAn die Schult­heißen - Aemter.^ Man hat in neuerer Zeit wiederholt wahrgenommen, daß die Lrisvorsteher nicht nur Mitglieder des Ge­meinderaths, welche schon auf Lebenszeit gewählt sind, sondern daß sie sogar auch Gemeinde-Pfleger, von ihren Stellen ent­lassen, wenn sie cs wünschen, und dann sogleich zur neuen Wahl schreiten. Weil aber eine solche Entlassung außer der Be- sugniß der Ortsvorsteher liegt, und nur von dem Oberamte gegeben werden kann, so giebt man folgende Vorschrift hierüber: 1) Wenn ein Mitglied des Gemeindcra- thes, welches bereits zum zweitcnmale, mithin auf seine Lebenszeit gewählt ist, oder ein solches, welches zu den, schon vor Erscheinen des Ediktes vorhanden gewesenen Richtern gehört, seine Ent­lassung wünscht, so hat es sein Ent­lassungs-Gesuch nebst Gründen dem versammelten Gemeinderathe vorzutra- gcn; von dem Gemeinderathe ist sol­ches zu Protokoll zu nehmen, sein Gut­

achten dazu beizufügen und sofort bei­des dem Oberamte zur Entscheidung vorzu legen;

2) Wenn ein Gemeindepfleger, sehe nun die Zeit, auf welche er gewählt wurde, bereits verflossen, oder nicht, seine Ent­lassung wünscht, so ist auf die vorange­gangene Weise zu verfahren und die Entscheidung dem Obcramte anheim zu stellen.

Bis vom Oberamte die Entscheidung erfolgt, darf keine neue Wahl vorgenom­men werden, es wäre denn, daß die Dring­lichkeit der Sache eine schnelle Entschei­dung erforderte, wo dann, was den Ge­meinde-Pfleger betrifft, der Schultheiß einstweilen einen Amts-Verweser zu stel­len hat.

Hienach ist sich nun genau zu achten.

Freudenstadt den 25 Aug. 1327.

K. Obcramt.

Stängel.

Ebhausen. sHarzwald - Verleihung.^ Mit gnädiger Erlaubnis des K. Forst­raths und mit Vorwissen und Genehmi­gung des K. Obcramts Nagold, wird die Unterzeichnete Stelle, den der hiesigen Ge­meinde eigenthümlich zustehenden Wald- Distrikt Gliemen, welcher 58 Morgen groß ist, auf Z bis 6 Jahre, je nachdem sich Liebhaber zeigen, erstmals öffentlich an den Meistbietenden verpachten.

Zu dieser Verpachtung ist Donnerstag, der zoste d. M. anbrraumt, und cs werden deswegen die Herrn Ortsvorstcher der LberamtS--Be­zirke Nagold und Freudenstadt, geziemend ersucht, ihre Untergebene hievon mit hem Bemerken in Kenntnis zu setzen, daß sich die Liebhaber an dem gedachten Tage, Morgens y Uhr auf dem hiesigen Rath­hause einfinden und die näheren Derlei-