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sien 8 Tage des Monates Septembers vollständig <rn die Oberamts-Pflege abliefern, den Schultheißen aber aufzutra- gen, daß sie den Gemeinde-Pflegern nach der ihnen dißfalls gegebenen Vorschrift (Reg. Bl. von igiy. S. Z50.) alle Unterstützung angedeihen lassen, es wäre denn, daß einige Restanten, ohne ihren Ruin dadurch herbcizuführen, im Augenblicke unmöglich Zahlung leisten könnten, widrigenfalls jeder Schuldhafte zur Verantwortung gezogen werden wird.
Sollte mit dem Ende dieses Monates in einer Gemeinde die Jahres - Steuer und der Amtsschaden durch das Verwal- tungs - Aktuariat noch nicht umgelegt worden sehn, so ist es alsbald hicher anzuzeigen.
Nagold. Freudenstadt, den 24> Aug. 1J27.
Die K. Oberämter.
Freudenstadt. sAn die Schultheißen - Aemter.^ Man hat in neuerer Zeit wiederholt wahrgenommen, daß die Lrisvorsteher nicht nur Mitglieder des Gemeinderaths, welche schon auf Lebenszeit gewählt sind, sondern daß sie sogar auch Gemeinde-Pfleger, von ihren Stellen entlassen, wenn sie cs wünschen, und dann sogleich zur neuen Wahl schreiten. Weil aber eine solche Entlassung außer der Be- sugniß der Ortsvorsteher liegt, und nur von dem Oberamte gegeben werden kann, so giebt man folgende Vorschrift hierüber: 1) Wenn ein Mitglied des Gemeindcra- thes, welches bereits zum zweitcnmale, mithin auf seine Lebenszeit gewählt ist, oder ein solches, welches zu den, schon vor Erscheinen des Ediktes vorhanden gewesenen Richtern gehört, seine Entlassung wünscht, so hat es sein Entlassungs-Gesuch nebst Gründen dem versammelten Gemeinderathe vorzutra- gcn; von dem Gemeinderathe ist solches zu Protokoll zu nehmen, sein Gut
achten dazu beizufügen und sofort beides dem Oberamte zur Entscheidung vorzu legen;
2) Wenn ein Gemeindepfleger, sehe nun die Zeit, auf welche er gewählt wurde, bereits verflossen, oder nicht, seine Entlassung wünscht, so ist auf die vorangegangene Weise zu verfahren und die Entscheidung dem Obcramte anheim zu stellen.
Bis vom Oberamte die Entscheidung erfolgt, darf keine neue Wahl vorgenommen werden, es wäre denn, daß die Dringlichkeit der Sache eine schnelle Entscheidung erforderte, wo dann, was den Gemeinde-Pfleger betrifft, der Schultheiß einstweilen einen Amts-Verweser zu stellen hat.
Hienach ist sich nun genau zu achten.
Freudenstadt den 25 Aug. 1327.
K. Obcramt.
Stängel.
Ebhausen. sHarzwald - Verleihung.^ Mit gnädiger Erlaubnis des K. Forstraths und mit Vorwissen und Genehmigung des K. Obcramts Nagold, wird die Unterzeichnete Stelle, den der hiesigen Gemeinde eigenthümlich zustehenden Wald- Distrikt Gliemen, welcher 58 Morgen groß ist, auf Z bis 6 Jahre, je nachdem sich Liebhaber zeigen, erstmals öffentlich an den Meistbietenden verpachten.
Zu dieser Verpachtung ist Donnerstag, der zoste d. M. anbrraumt, und cs werden deswegen die Herrn Ortsvorstcher der LberamtS--Bezirke Nagold und Freudenstadt, geziemend ersucht, ihre Untergebene hievon mit hem Bemerken in Kenntnis zu setzen, daß sich die Liebhaber an dem gedachten Tage, Morgens y Uhr auf dem hiesigen Rathhause einfinden und die näheren Derlei-