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Hiernach haben sich die Gcmemderathe, die Steuersatz - Behörden und die Verwal­tung« - Actuare zu achten.

Nagold u. Freudcnstadt, den 26. Julp 1Ü27.

Die K. Oberamter.

Nagold u.Freudenstadt. sAn die Ortsvor- steher.^ Ungeachtet das Reg. Bl. von 132^- S. 4Ü2. eine ganz klare Weisung enthalt, wie die Geburts - Briefe und Bürgerrechts - Verzichts - Urkunden gefer- tigt werden sollen, so fahren dennoch meh­rere Vorsteher fort, sich hiebei älterer For­mulare zu bedienen. Sic werden deßhalb ermahnt, künftig diese Urkunden nach den im genannten Reg. Bl. vorkommenden Formularien zu fertigen, widrigenfalls sie zurückgcgebcn und sie, die Vorsteher, noch in die, für die Parthieen daraus entste­hende Unkosten, verurtheilt werden.

Den 21. Juch 1327.

Die K. Oberamter.

Oberamt Nagold.

Nagold. sAn die Gemeinde - Rathe, Verwaltungs - Aktuare und Gemeindepfle- ger.^I Durch den hohen Erlaß der Königl. Kreiß - Negierung vom 2^ 26 July d. I- (5215) ist gnädigst bestimmt, daß in der Regel die Geschälte der Verwal­tungs-Aktuare in demjenigen Orte, für welches das Geschäft gefertigt wird, vor­genommen werden sollen, weil mit Rück­sicht auf diese» Umstand die Aversal-Be­lohnungen der Verwaltungs-Aktuare ge­prüft und genehmigt worden sind. Na­mentlich aber sollen alle diejenigen Ge­schäfte, bei welchem die Gemeindevorste­her oder Rechner mitzuwirken haben, wie z. B. Steuersatz, Etats, Steuer-Abrech­nung, Rechnung? - Stell rc. re. durch den betreffenden Verwaltungs-Aktuar im be­treffenden Orte gefertigt werden, wo­gegen es in der Regel keinen Anstand ha­ben wird, wenn die Steuer-Umlagen, die Anlegung der Steuer-Empfangs - Bücher,

der Steuer-Zettel, Einzugs-Register, Ma- nualien rc. rc. von den Verwaltungs-Ak­tuaren in ihrem Wohnort besorgt werden.

Don dieser höchsten Verfügung wer­den die Gemeinderäthe, die Verwaltungs- Aktuare, und die Gemeindepstcgcr zu ih­rer Nachachtung in Kenntniß gesetzt.

Nagold, den 12. Julp 1527.

K. Oberamt.

Obcramts - Actuar Klein.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. sAn die Ortsvor- steher.^ Innerhalb g. Tagen ist dem K. Oberamte anzuzcigen, ob sich seit dem 1. Januar bei denjenigen ihrer

Amts-Angehörigen, welche Orden oder Medaillen besitzen, Veränderungen erge­ben haben. Wo Veränderungen vorgekom- men sind, sind sie genau anzugeben; im andern Falle aber genügt es an einer kur­zen Anzeige.

Den 14. Juli 1827.

K. Oberamt.

Freudenstadt. sAn die Ortsvor- stcher.^ Nach einer Mittheiluug des K. BergrathcS sind auf jedes Jahr 6400c» Centncr Stein - und Vieh - Salz für die innländischen Oberamter bestimmt, welche um den Preiß von zwei Kreuzer für das Pfund in die Oberamts - Städte abgeliefert werden, und für dieses Jahr, nämlich bis zum 1. Januar 1^23 sind für das hiesige Lberamt 9^ CcntnerSkeinsalz angewiesen.

Nähere Bestimmungen über die Art der Austheilung, über Annahme des gemach­ten Offertes, und dergl. können nur in ei­nem Zusammentritte sämmtlicher OrtsVor- steher erläutert und auscinandergrsetzt wer­den ; allein, um deßwillcn kann für die­ses Jahr der große Kostens-Aufwand für eine volle Amts-Versammlung nicht wohl aufgewendet werden, es möchte vielmehr