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der Zweck so gut als möglich durch nachfolgende Anordnung zu erreichen zu suchen sepn:
1) Die Ortsvorsteher haben sogleich ihre sammtlichen Einwohner Vorzufordern und ihnen ihre Erklärung abzunehmen, wie viel ein jeder, von jetzt an gerechnet bis zum i. Jan. igvz. von dem Steinsalze a 2 kr. für das Pfund zu erhalten wünsche, und insbesondere ob — und wie viel er etwa an gemahlenem Steinsalze zu erhalten wünsche; diese Erklärungen sind nach dem hicnach folgenden Formular aufzunehmen;
2) Die Ortsvorstehcr haben, nach genommener Rücksprache mit dem Gemein- derathe, anzuzeigen, ob sie es vorziehen, daß — wenigstens noch für das Jahr ig27 ein Verschleußer für das ganze Oberamt aufgestellt, oder das Salz ihnen hiuaus- gegeben, und eigene Verschleußer im Orte aufgestcllt werden, welche dann dem Oberamte sogleich nahmhaft zu machen sind,
um sie im eintrettenden Falle sogleich zur Beeidigung hierher berufen zu können.
So wie die Amtspflege für die Bezahlung des ganzen Hauptbetragcs haften muß, so mäßen alsdann auch die einzelnen Gemeinde - Kassen für die pünktliche Ablieferung des Geldes, woran nichts geborgt wird, haften.
Innerhalb z Tagen erwartet man nun unfehlbar die verlangten Derzeichniße und Erklärungen, und wird hier noch besonders bemerkt, daß nur ja von den Schuld- heißenämtcrn mir Inbegriff der ihnen cin- verleibten Höfe, Weiler rc. das Verlangte erwartet wird; daß mithin z. B. bei Grünthal auch das Bedürfnis für den Fruthcnhof rc. Vorkommen muß;— von denjenigen Vorstehern aber, welche inzwischen hieher kommen sollten, erwartet man, daß sie sich bei Oberamt nähere Belehrung erbitten werden.
Freudenstadt, den 21- Juli 1327.
K. Obcramt.
G r ü n t h a l.
V e
der Einwohner, welche Stein-
r z e i ch n i ß
Salz L 2 kr. pr. Pfund zu erhalten wünschen.
Namen.
Wie viel ungemahlenes Steinsalz.
Wie viel gemahlenes Steinsalz.
Altenstaig. Gerichts-Bezirks Nagold. ^Schulden - Liquidationen.^ Die Unterzeichnete Stelle ist beauftragt, das Schulden - Wesen der hienach bemeld'ten Personen, .wo möglich im ausscrgcrichlli-
chen Wege durch Vergleich zu erledigen.
Die Gläubiger und Bürgen der Schuldleute, so wie überhaupt alle Personen, welche Ansprüche an.das Vermögen derselben zu machen haben, werden daher