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der Zweck so gut als möglich durch nach­folgende Anordnung zu erreichen zu su­chen sepn:

1) Die Ortsvorsteher haben sogleich ihre sammtlichen Einwohner Vorzufordern und ihnen ihre Erklärung abzunehmen, wie viel ein jeder, von jetzt an gerechnet bis zum i. Jan. igvz. von dem Stein­salze a 2 kr. für das Pfund zu erhalten wünsche, und insbesondere ob und wie viel er etwa an gemahlenem Steinsalze zu erhalten wünsche; diese Erklärungen sind nach dem hicnach folgenden Formu­lar aufzunehmen;

2) Die Ortsvorstehcr haben, nach ge­nommener Rücksprache mit dem Gemein- derathe, anzuzeigen, ob sie es vorziehen, daß wenigstens noch für das Jahr ig27 ein Verschleußer für das ganze Oberamt aufgestellt, oder das Salz ihnen hiuaus- gegeben, und eigene Verschleußer im Orte aufgestcllt werden, welche dann dem Ober­amte sogleich nahmhaft zu machen sind,

um sie im eintrettenden Falle sogleich zur Beeidigung hierher berufen zu können.

So wie die Amtspflege für die Bezah­lung des ganzen Hauptbetragcs haften muß, so mäßen alsdann auch die einzel­nen Gemeinde - Kassen für die pünktliche Ablieferung des Geldes, woran nichts ge­borgt wird, haften.

Innerhalb z Tagen erwartet man nun unfehlbar die verlangten Derzeichniße und Erklärungen, und wird hier noch beson­ders bemerkt, daß nur ja von den Schuld- heißenämtcrn mir Inbegriff der ihnen cin- verleibten Höfe, Weiler rc. das Verlangte erwartet wird; daß mithin z. B. bei Grünthal auch das Bedürfnis für den Fruthcnhof rc. Vorkommen muß; von denjenigen Vorstehern aber, welche inzwi­schen hieher kommen sollten, erwartet man, daß sie sich bei Oberamt nähere Beleh­rung erbitten werden.

Freudenstadt, den 21- Juli 1327.

K. Obcramt.

G r ü n t h a l.

V e

der Einwohner, welche Stein-

r z e i ch n i ß

Salz L 2 kr. pr. Pfund zu erhalten wünschen.

Namen.

Wie viel ungemahlenes Steinsalz.

Wie viel gemahlenes Steinsalz.

Altenstaig. Gerichts-Bezirks Na­gold. ^Schulden - Liquidationen.^ Die Un­terzeichnete Stelle ist beauftragt, das Schulden - Wesen der hienach bemeld'ten Personen, .wo möglich im ausscrgcrichlli-

chen Wege durch Vergleich zu erledigen.

Die Gläubiger und Bürgen der Schuld­leute, so wie überhaupt alle Personen, welche Ansprüche an.das Vermögen der­selben zu machen haben, werden daher