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I n L e l l t g e!N - B l st t L
für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freude nfradr.
Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 6o. Freitag den 27. Juli 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold und Freuden stadt. sAn die Gemeinderäthe und Verwaltung? - Ac- tuare der b-.eden Oberamtsbezirke.^s Auf die von mehreren Oberamtern des Kreises bei der Königlichen Kreisregicrung gemach» ten Anfrage:
a) von wem die Richtigstellung dcrOrtS- brandversicherungs - Kataster und die Ucber- sicht der xro in denselben sich er
gebenen Abänderungen zu besorgen, und
K) welche Belohnung hierfür paßier- lich fepe? —
hat die Königliche Kreisregierung gnädigst verfügt, daß ebenso, wie durch den hohen Erlaß der Königlichen Organisa- tions - Vollziehungs - Commission vom 6. April d. Z. in Betreff der Berichtigung des summarischen Vermögens - Registers und der Vollendung des Stcuersazes angeordnet worden ist, auch die Richtigstellung der Orts - Brandverstcherungs - Cataster, und die jährliche Uebersicht der sich ergebenen Aenderungen, in so ferne nicht von einzelnen Gemeinden dißfalls Accorde mit den Verwaltungs - Aktuaren getroffen, und genehmigt sind, von der örtlichen Steuersatz-Behörde zu besorgen se 9 e, welche, wo diß erforderlich ist, den D e rw a l tu n gs - A kt u ar bxi- riehen kann.
Als Belohnung für das Geschäft der Nichtigstellung und Abänderung der OrtS» Kataster, und der Ausfertigung der Ueber- sichten hierüber, wird die früher üblich gewesene Belohnung von — > vier Kreuzern, für jede Aenderung, bis auf weitere Anordnung in der Art gnädigst gestattet, daß der Gesammtbe- trag der Acnderungs - Gebühr zwar aus der Gemeinde - Kaffe zu bezahlen, jedoch von denjenigen Häuser - Besitzern wieder einzuziehen ist, bei welchen Aenderungen vorgckommcn sind.
Die Gemeinderäthe werden nun angewiesen die Richtigstellung der Ortsbranü- versicherungs - Kataster nach den genannten Bestimmungen alsogleich fertigen zu lassen; ist die Steuersatz - Behörde einer Orts dem Geschäft nicht, vollkommen gewachsen, so muß der zuständige Verwaltungs - Actuar vom betreffenden Gemeinde- Rath zu Vornahme des Geschäftes schriftlich beauftragt werden; jedenfalls aber sind die Uebersichten über die sich pro 13^7 ergebenen Aenderungen unfehlbar binnen —Sechszehn Tagen und um so gewißer richtig gefertigt, von sämmtlichen Gemeinden dem betreffenden Königlichen Oberamte zu übergeben, als sich die an einem Verzüge oder Geschäfts- Mangel fchuldtragenden Personen, das für sie hieraus entstehende Unangenehme selbst zuzuschreiben hätten.