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I n L e l l t g e!N - B l st t L

für die Oberamts-Bezirke

Nagold und Freude nfradr.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 6o. Freitag den 27. Juli 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold und Freuden stadt. sAn die Gemeinderäthe und Verwaltung? - Ac- tuare der b-.eden Oberamtsbezirke.^s Auf die von mehreren Oberamtern des Kreises bei der Königlichen Kreisregicrung gemach» ten Anfrage:

a) von wem die Richtigstellung dcrOrtS- brandversicherungs - Kataster und die Ucber- sicht der xro in denselben sich er­

gebenen Abänderungen zu besorgen, und

K) welche Belohnung hierfür paßier- lich fepe?

hat die Königliche Kreisregierung gnä­digst verfügt, daß ebenso, wie durch den hohen Erlaß der Königlichen Organisa- tions - Vollziehungs - Commission vom 6. April d. Z. in Betreff der Berichtigung des summarischen Vermögens - Registers und der Vollendung des Stcuersazes an­geordnet worden ist, auch die Richtigstel­lung der Orts - Brandverstcherungs - Ca­taster, und die jährliche Uebersicht der sich ergebenen Aenderungen, in so ferne nicht von einzelnen Gemeinden dißfalls Accorde mit den Verwaltungs - Aktuaren getroffen, und genehmigt sind, von der örtlichen Steuersatz-Behörde zu besor­gen se 9 e, welche, wo diß erforderlich ist, den D e rw a l tu n gs - A kt u ar bxi- riehen kann.

Als Belohnung für das Geschäft der Nichtigstellung und Abänderung der OrtS» Kataster, und der Ausfertigung der Ueber- sichten hierüber, wird die früher üblich gewesene Belohnung von > vier Kreuzern, für jede Aenderung, bis auf weitere Anordnung in der Art gnädigst gestattet, daß der Gesammtbe- trag der Acnderungs - Gebühr zwar aus der Gemeinde - Kaffe zu bezahlen, jedoch von denjenigen Häuser - Besitzern wieder einzuziehen ist, bei welchen Aenderungen vorgckommcn sind.

Die Gemeinderäthe werden nun ange­wiesen die Richtigstellung der Ortsbranü- versicherungs - Kataster nach den genann­ten Bestimmungen alsogleich fertigen zu lassen; ist die Steuersatz - Behörde einer Orts dem Geschäft nicht, vollkommen ge­wachsen, so muß der zuständige Verwal­tungs - Actuar vom betreffenden Gemeinde- Rath zu Vornahme des Geschäftes schrift­lich beauftragt werden; jedenfalls aber sind die Uebersichten über die sich pro 13^7 ergebenen Aenderungen unfehlbar binnen Sechszehn Tagen und um so gewißer richtig gefertigt, von sämmtlichen Gemeinden dem betreffenden Königlichen Oberamte zu übergeben, als sich die an einem Verzüge oder Geschäfts- Mangel fchuldtragenden Personen, das für sie hieraus entstehende Unangenehme selbst zuzuschreiben hätten.