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2) auf die von der Rückkunft -er revidirten Gemeinde- und Heiligen- pfleg-Rechnungen dieser Orte x. rg^/^ bei demselben angetragen hat.

Sodann sehe

z) das Schultheißenamt jeden Orts verbunden, auf die zeitige und vollstän­dige Anzeige von Forderungen, welche Privaten oder Pflegschaften von verkauf­ten Gütern zustehen, auf denen sich das Eigenthums-Recht wegen des noch ganz oder theilweise ausständigen Kaufschillings ausdrücklich Vorbehalten worden ist, mit­telst Fertigung von Auszügen aus den betreffenden Kauf-, sonstigen Kontrakts-, und Eigenthums-Rechts - Vorbehalts-Bü­chern allen Bedacht zu nehmen.

4) Sehe bei jeder Verweisung des Erlöses aus verpfändeten, oder im Exe­kutionswege veräußerten Gütern immer mit dem Pfand-Kommifsaire vorgängige Rücksprache zu nehmen, auch derselbe von allen Einträgen in die Unterpfandsbüchcr, die in Folge vorzunehmcndcr Inventuren, Uebergaben und Erbschafts - Thcilungen gemacht werden müßen, vor deren wirkli­chen Eintrag stets in Kenntniß zu setzen,

5) Scpe der gesummten Bürger­schaft durch öftere, und wenigstens drey- maiige deutliche Bekanntmachung ins Ge- dächtniß zu rufen, daß jeder Jnnwohner, welcher behauptet, der schuldig gewesene Kaufschilling von einem erkauften Gut immer 2^/2 Jahren ganz bezahlt zu ha­ben, eine Quittung vom Verkäufer, und wenn dieser in einem andern Orte, als dem des Käufers wohnet, solche unter der besonderen Beglaubigung des Schultheißen des Wohnorts des Verkäufers, der Aechtheit der Unterschrift des Verkäufers wegen, un- fchlbar bcibringen müße; wer aber behaup­tet, sein schuldig gewesenes Kapital in­ner 2 '/, Jahren ganz anheim bezahlt zu haben, neben der Quittung (mit der ob­angeführten allenfallsigcn weiteren Eigen­schaft versehen) auch den Schuldschein zu

Händen schaffen müße, und diese Beweis- mittel Vvrgewiesen werden müßen, sobald der Durchgang mit der Bürgerschaft statt finde.

6) Habe jeder Gemeinde-und Hei- ligen-Pfleger, so wie jeder Vormundschafts- Pfleger bei Erhebung der Forderungen und sonstigen Ansprüche seiner Pflege sich genauest darüber auszuweisen, daß die von der Pflege in anderen Orten stehen­de Kapitalien richtig in den betreffenden Orten der Schuldleute angemeldet wor­den sehen, auch Er dieses durch deutliche Anmeldungs-Empfang-Scheine darzuthun, im Stande sehn.

Endlich habe noch

7) jeder Orts - Vorstand für die bald­möglichste Stellung aller verfallenen An­stands- und anderer Pfleg - Rechnungen alles Ernstes zu sorgen, und hiedurch das Pfand-Kommissariat in den sichern Stand .zu setzen, auch in dieser Beziehung aller- wärts den Durchgang auf das vollstän­digste, und sobald als es immer möglich sexe, abhalten zu können.

Dieser lezte Paragraph gelte von Pfle­gern, deren DerwaltungS-Vermögengroß, mittelmäßig groß, oder klein sehe.

Dieses ganze Ausschreibcn ist vom König!. Obcramtsgericht Nagold, nachdem es demselben zur Einsicht vorgelegt war, seinem ganzen Inhalte nach genehmiget worden, und indem dieses deshalb zur öf­fentlichen Kenntniß der sämmtlich Ein­gangs benannten Vorsteher dieser Orte gebracht, und denselben der Auftrag ge­gebenwird, dasselbe durchgchends auf das schnellste und vollständigste zu befolgen und aukzi'.führen, werden dieselbe zugleich von Oberamtsgerichtswcgcn angewiesen, thcils Selbsten auf jede möglichst thunli- che Weise, theils durch öftere zweckdien­liche Bekanntmachung ,der hiezu geeigne­ten Punkte anbeziehungsweise gewisse ein­zelne Personen, oder die gcsammte Bür­gerschaft dahin ernsilichsc zu wirken, daß