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diesen Vorschriften auch allerwarts die vollkommenste und schleunigste Genüge zu Theil werden kann.

Die Dringlichkeit des Pfandgcschäjts- Veranlaßt überhaupt das K. Obcramts- gericht noch zu Folgendem:

In Beziehung auf das erlaßene und Eingangs-ermcldte Schreiben und die hierinnen enthaltene sieben Punkte:

Wer von den Vorstehern den einen oder den andern der sieben Punkte sorg­los und nachlässig behandelt, und aus­führt, und nicht allen Fleiß und Umsicht auf die im Ausscheiden naher angezeigte Weise bei jedem derselben, insbesondere aber auf die Punkte i. 2. 4- 5- 6. verwendet, hat späterhin unnachläßig miß­liebige Maasregeln zu gewärtigen.

L. In Beziehung aber auf gewiße einzelne Punkte von denselben wird Ver­fügt, und zwar:

Z., wegen Aufnahme der rückstän­digen Schuldigkeiten aus verkauften Gü­tern mit Eigenthums - Rechts - Vorbehalt, daß solche bis zum 1. August d. I. über­all vollzogen erwartet werde, oder im wi­drigen Falle unnachläßig mit Strafen für- gefahren werde.

g., wegen den, in den letzten 2'/^ Jahren, bezahlten Kaufschillingcn und Ka­pitalien, daß in denen Orten, in welchen der Durchgang mit der Bürgerschaft noch nicht Statt gehabt hat, die Schuldner die richtig geschehene Abtragung ihrer Schul­digkeiten, wahrend des zeitig derselben an­gekündigt werdenden Durchgang-Geschäfts, . mit den rückcrhaltenen Schuld-Scheinen und den Quittungen unnachläßig erweisen müssen: da, wo aber solcher bereits vor sich gegangen ist, die Ortsvorstcher durch mehrmalige deutliche Bekanntmachungen der Bürgerschaft aufzugcben haben, die Schuld-Scheine und Quittungen gegen Bescheinigung ihrem Ortsvorsteher aus- zuhändigen, damit, wenn der Pfand - Kom­

missairein den Ort kommt, dieser von 4^1 4 Wochen für die Anmerkung der bezahl­ten und angemeldeten Ansprüche und der Aushändigung der bei ihm liegenden Schuld- Scheine sorgen kann. Endlich:

7., hat jeder Ortsvorstcher und Pfleger bei besonderer Verantwortung und Strafe aufs allerernstlichste sich angele­gen sryn zu lassen, daß bis zum iztcn Septbr. d, I. jede zum Stellen verfallene Anstands-und laufende Pfleg-Rechnung jeglicher Art gestellt ist, und baß sich die Pfleger aller Orten auswciscn können, daß die ihren Pfleg-Kindern zugehörige Ka­pitalien oder Kaufschillinge den rückstän­digen Zinsen allerwärts auch richtig an- gcmeldct worden sehen.

Sind unverkaufte Güter bei den Pfleg­schafts - Vermögens - Maaßen, so hat der Pfleger für die alsbaldige Vormerkung derselben als:

Eigenthum der Pfleg-Kinder im Gütcrbuche besorgt zu sehn, und wer­den von nun an etwelche Güter Verkauft, so muß sich auf die im neuen Pfand-Ge­setze bestimmt auszudrückende Weise das Eigenthums - Recht auf solchen bis zur gänzlichen Bezahlung deS Kausschillings' Vorbehalten, auch solches gleich ins Un­terpfands-Buch eingetragen worden. Die Pfleger, welche für die Capitalien ihrer Pfleg-Kinder noch keine völlige gerichtli­che Versicherung, ja sogar keine besitzen, haben entweder aus eine zfache gerichtli­che Versicherung immer 6 Wochen crnst- lichst zu dringen, oder aber sich das Ka­pital innerhalb 3 Monaten anheim bezah­len zu lassen, und dann dasselbe ander­wärts gegen eine solche Versicherung wie­derum sicher auszuleihen.

Das K. Pfand - Commissariat Alken- staig erhält anbei zugleich den Auftrag, über den pünklichstcn Vollzug dieser Ver­fügungen zu wachen. Auch werden noch die Ortsvorstcher angewiesen, die vorge- schriebcne Bescheinigung über den Em-