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diesen Vorschriften auch allerwarts die vollkommenste und schleunigste Genüge zu Theil werden kann.
Die Dringlichkeit des Pfandgcschäjts- Veranlaßt überhaupt das K. Obcramts- gericht noch zu Folgendem:
In Beziehung auf das erlaßene und Eingangs-ermcldte Schreiben und die hierinnen enthaltene sieben Punkte:
Wer von den Vorstehern den einen oder den andern der sieben Punkte sorglos und nachlässig behandelt, und ausführt, und nicht allen Fleiß und Umsicht auf die im Ausscheiden naher angezeigte Weise bei jedem derselben, insbesondere aber auf die Punkte sä i. 2. 4- 5- 6. verwendet, hat späterhin unnachläßig mißliebige Maasregeln zu gewärtigen.
L. In Beziehung aber auf gewiße einzelne Punkte von denselben wird Verfügt, und zwar:
sä Z., wegen Aufnahme der rückständigen Schuldigkeiten aus verkauften Gütern mit Eigenthums - Rechts - Vorbehalt, daß solche bis zum 1. August d. I. überall vollzogen erwartet werde, oder im widrigen Falle unnachläßig mit Strafen für- gefahren werde.
sä g., wegen den, in den letzten 2'/^ Jahren, bezahlten Kaufschillingcn und Kapitalien, daß in denen Orten, in welchen der Durchgang mit der Bürgerschaft noch nicht Statt gehabt hat, die Schuldner die richtig geschehene Abtragung ihrer Schuldigkeiten, wahrend des zeitig derselben angekündigt werdenden Durchgang-Geschäfts, . mit den rückcrhaltenen Schuld-Scheinen und den Quittungen unnachläßig erweisen müssen: da, wo aber solcher bereits vor sich gegangen ist, die Ortsvorstcher durch mehrmalige deutliche Bekanntmachungen der Bürgerschaft aufzugcben haben, die Schuld-Scheine und Quittungen gegen Bescheinigung ihrem Ortsvorsteher aus- zuhändigen, damit, wenn der Pfand - Kom
missairein den Ort kommt, dieser von 4^1 4 Wochen für die Anmerkung der bezahlten und angemeldeten Ansprüche und der Aushändigung der bei ihm liegenden Schuld- Scheine sorgen kann. Endlich:
aä 7., hat jeder Ortsvorstcher und Pfleger bei besonderer Verantwortung und Strafe aufs allerernstlichste sich angelegen sryn zu lassen, daß bis zum iztcn Septbr. d, I. jede zum Stellen verfallene Anstands-und laufende Pfleg-Rechnung jeglicher Art gestellt ist, und baß sich die Pfleger aller Orten auswciscn können, daß die ihren Pfleg-Kindern zugehörige Kapitalien oder Kaufschillinge den rückständigen Zinsen allerwärts auch richtig an- gcmeldct worden sehen.
Sind unverkaufte Güter bei den Pflegschafts - Vermögens - Maaßen, so hat der Pfleger für die alsbaldige Vormerkung derselben als:
Eigenthum der Pfleg-Kinder im Gütcrbuche besorgt zu sehn, und werden von nun an etwelche Güter Verkauft, so muß sich auf die im neuen Pfand-Gesetze bestimmt auszudrückende Weise das Eigenthums - Recht auf solchen bis zur gänzlichen Bezahlung deS Kausschillings' Vorbehalten, auch solches gleich ins Unterpfands-Buch eingetragen worden. Die Pfleger, welche für die Capitalien ihrer Pfleg-Kinder noch keine völlige gerichtliche Versicherung, ja sogar keine besitzen, haben entweder aus eine zfache gerichtliche Versicherung immer 6 Wochen crnst- lichst zu dringen, oder aber sich das Kapital innerhalb 3 Monaten anheim bezahlen zu lassen, und dann dasselbe anderwärts gegen eine solche Versicherung wiederum sicher auszuleihen.
Das K. Pfand - Commissariat Alken- staig erhält anbei zugleich den Auftrag, über den pünklichstcn Vollzug dieser Verfügungen zu wachen. Auch werden noch die Ortsvorstcher angewiesen, die vorge- schriebcne Bescheinigung über den Em-