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ehrbaren Stadt Krahwinkel, haben, zu Uuserm größten Leidwesen, zum öfter» den Fall erlebt, daß der Wohlstand solcher Familien, die in Glanz und Freude lebten, plötzlich, wie ein Licht ausgicng, so daß sie leider genöthigt waren, Konkurs zu machen, und viele Einwohner der Stadt um ihr wohlerworbenes Eigcnthum zu bringen. Denn da sie sich beim Stadt- Gerichte für insolvent erklärten, und, nach Eröffnung des Konkurses, durch einen Eid erhärteten, daß ihr ausgebrochener Fall nicht absichtlich von ihnen cingclcitet geworden ftp: so waren sie weiter nicht gehalten, ihre Gläubiger zu befriedigen. Um nun für die Folge solcherlei Unziemlichkeiten klüglichst Vvrzubcugcn,. wodurch die ehrlichsten Leute um das Ihrige nur gebracht werden, als verordnen wir, wie folgt:
Len unter uns hausenden Juden, soll es erlaubt sepn, bei eintrettendem Koncur- se, auch gelegentlich von uns naher zu entwickelnden Gründen, nach alter Art und Weise sich zu verhalten, d. h. ihren Insolvenz-Zustand den Tag vor dem Ausbruche ihres Konkurses erst dem Richter anzuzcigen; allein jeder christliche Bewohner utzsrcr Stadt, der es Willens ist, ei, nen Konkurs zu machen, soll solches ein halbes Jahr vor dem Ausbruche seines Konkurses bei dem löblichen Magistrate anzeigen, damit zu gehöriger Zeit, wann noch nichts auf die Seite gebracht worden ist, die gerichtliche Versiegelung verhängt und verfügt werden möge , und also dem betrügerischen Konkursmacher nicht die Zeit übrig bleibe, Sachen und Gelder auf die Seite zu schaffen. Denn offcnbarlich, wenn kurz vor dem Ausbruche des Konkurses erst die Versiegelung verfügt werden kann, so ist wohl zum Voraus zu ersehen, daß nicht nur dem Gerichte, sondern auch allen Gläubigern eine gewaltige Nase angedre- het werden könne, welches nicht geschehen
werden soll, bei 12 Rthlr. unabbittlicher Strafe.
2- Da bekanntlich ein Dieb kein ehrlicher Mann, sondern eine Art von Spitzbube ist. Wir aber, als Vater der Stadt, solches Gesindel unter uns nicht hegen und dulden können und wollen: als wird hierdurch allen Dieben ernstlich es zur -Pflicht.gemacht., .daß sie binnen Monatsfrist unsere Stadt verlassen und sich nicht wcster allhier, bei 10 Rthlr. Strafe sehen lasten. Jedoch wollen wir die hier hausenden Juden, weil solche jährlich für ihren ehrlichen Betrieb ein Schutzgeld von 5 Rthlr. an den löblichen Magistrat erlegen, hierunter nicht verstanden wissen; denn da, wie ihr Talmud es klärlich saget, es ihnen von ihren Sittenlchrern frei gegeben worden ist, die Christen durch falsche Maaße, Waare und Gewicht übers Ohr zu hauen, so ist ein solches, in Absicht ihrer, keine Sünde, und also geschieht dadurch keinem ein Unrecht.
z. Da in einem leben wohlgeordneten Staat, den Bettlern muß gesteuert werden, als befiehlt Ma gistratus hierdurch, allem losen Gesindel und einheimischen Armen, bei einer unerläßlichen Pön von ao Rthlr., sich nicht zu unterstehen, irgend Jemanden um eine milde Gabe anzuspre- cheu. Denn Wir durchaus nicht gcmeinet sind, durch körperliche Strafe, z. B. Peitschenhiebe, am Pranger stehen u. s. w., das schon so schwache Ehrgefühl des losen und festen Gesindels noch mehr zu unterdrücken, und haben Wir diese Strafgelder, da unter so bewaudten Umständen jedem Bettler unsere Thors aufstchen, zur Gehalts-Vermehrung des ehrbaren und löblichen Magistrats bestimmt. Da indessen der Fall eintrctten dürfte, daß mancher Bettler eine solche Strafe nicht erlegen könnte, so soll er fördersonst und balde in den Hunger-Thurm cinge/perrt und ihm in zehen Tagen keine Speise und