ohne daß er von einem Bezirksamte bestattigt ist.
Sollte ein reisender Inländer im Auslande znrückgewiesen werden, weil ihm die nöthige Beurkundung fehlt, so wird man den hierinn säumig gewesenen Ortsvorsteher zur Strafe ziehen, und zur Schadloshaltung des Reisenden anhalten.
Den 6. Juni 1327.
K. Lberamt.
Stä ngel.
Oberamtsgericht Freudenstadt.
Grünthal, Oberamtsgerichts - Bezirk Freudensladt. sSchulden-Liquidation.^ Nachdem gegen den Johann Ernst Hein- zelmann, Hafner in Grünthal, falls kein Borg oder Nachlaß-Vergleich zu Stande kommen sollte, der Gannt erkannt wor- denz so werden dessen Gläubiger andurch vorgeladen, bei der auf den 23 Juni d. I. vertagten Schulden-Liquidation, Vormittags y Uhr in dem Wirthshaus zum Hirsch in Grüuthal ihre Forderungen mit den etwaigen Vorzugs-Rechten entweder in Person oder durch Bevollmächtigte gehörig zu erweisen, widrigenfalls sie damit am Schlüsse der Verhandlung ausgeschlossen werden würden.
Freudenstadt, den 23. Mai 1327.
K. Oberamtsgericht.
R i e ck e r.
Außeramtliche Gegenstände.
Schwandorf, s Anerbieten eines Rezepts zur Verbesserung des Obst- Mosts.^s Im Feldzug iZiz erhielt ich von einem französischen Gutsbesitzer diese Anweisung, und erst voriges Jahr hatte ich Gelegenheit, mich von seinem Nutzen und Gewißheit zu überzeugen.
Diese Verbesserung geschieht nicht durch Branntwein, wie inan gewöhnlich pflegt, den Most besser und haltbar zu machen.
sondern gute, unkostspielige, und der Gesundheit unschädliche Ingredienzen sind cs, welche zu dieser Verbesserung nöthig sind.
Durch diese Anweisung wird ein Obstmost erzeugt, der dem Mittlern Wein, in Klarheit, Geist und Haltbarkeit, nicht auf die Seite tritt.
So habe ich von 13 Simri Obst 20 Jmi Most erzeugt, und durch diese Behandlung so erhalten, daß ihm die große Kälte im leztcn Winter, in einem Keller wo alles gefroren, an Geist, Klarheit und Haltbarkeit, nichts schaden konnte, und noch wird diesen Most, Mancher als Wein betrachten und trinken.
Da ich mich nun durch praktische Behandlung und Erfahrung von der Bewährung und- Nutzen dieser Derbesierung überzeugt habe, so kann und darf ich auch mit Recht für die Wahrheit bürgen und bin zugleich überzeugt, daß jeder, der Gebrauch hievon machen will, dieser Anweisung den Ruhm nicht versagen wird.
Bei Abgabe dieses Rezepts und Anweisung über die Behandlung desselben, habe ich blos die Schreibgebühr mit24 kr. berechnet, denn ich suche durch diese Anweisung kein anderes Interesse, als dieses, daß diese vortrcfliche Verbesserung überall bekannt, und daß sein Nutzen weit verbreitet werden möchte.
Zugleich empfehle ich mein langst bekanntes, nach allen Farben und Sorten sabrizirtes Sigillak, um billige Preiße.
Freiherrn v. Kechlerscher Gutsvcrwalter Oberacciser v. Braun.
Bern eck. Es hat Jemand 450 fl auf zfach gerichtliche Versicherung nach dem neuen Pfand-Gesetz zu g Procent, auszuleihen, welche bei einer pünktlichen Zins- Bezahlung nicht leicht aufgekündet wer- den würden.
Das Nähere sagt hierüber
Schulmeister Ne st len.