ohne daß er von einem Bezirksamte bestattigt ist.

Sollte ein reisender Inländer im Aus­lande znrückgewiesen werden, weil ihm die nöthige Beurkundung fehlt, so wird man den hierinn säumig gewesenen Ortsvorste­her zur Strafe ziehen, und zur Schadlos­haltung des Reisenden anhalten.

Den 6. Juni 1327.

K. Lberamt.

Stä ngel.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Grünthal, Oberamtsgerichts - Be­zirk Freudensladt. sSchulden-Liquidation.^ Nachdem gegen den Johann Ernst Hein- zelmann, Hafner in Grünthal, falls kein Borg oder Nachlaß-Vergleich zu Stande kommen sollte, der Gannt erkannt wor- denz so werden dessen Gläubiger andurch vorgeladen, bei der auf den 23 Juni d. I. vertagten Schulden-Liquidation, Vor­mittags y Uhr in dem Wirthshaus zum Hirsch in Grüuthal ihre Forderungen mit den etwaigen Vorzugs-Rechten entweder in Person oder durch Bevollmächtigte ge­hörig zu erweisen, widrigenfalls sie da­mit am Schlüsse der Verhandlung ausge­schlossen werden würden.

Freudenstadt, den 23. Mai 1327.

K. Oberamtsgericht.

R i e ck e r.

Außeramtliche Gegenstände.

Schwandorf, s Anerbieten eines Rezepts zur Verbesserung des Obst- Mosts.^s Im Feldzug iZiz erhielt ich von einem französischen Gutsbesitzer diese Anweisung, und erst voriges Jahr hatte ich Gelegenheit, mich von seinem Nutzen und Gewißheit zu überzeugen.

Diese Verbesserung geschieht nicht durch Branntwein, wie inan gewöhnlich pflegt, den Most besser und haltbar zu machen.

sondern gute, unkostspielige, und der Ge­sundheit unschädliche Ingredienzen sind cs, welche zu dieser Verbesserung nöthig sind.

Durch diese Anweisung wird ein Obst­most erzeugt, der dem Mittlern Wein, in Klarheit, Geist und Haltbarkeit, nicht auf die Seite tritt.

So habe ich von 13 Simri Obst 20 Jmi Most erzeugt, und durch diese Be­handlung so erhalten, daß ihm die große Kälte im leztcn Winter, in einem Keller wo alles gefroren, an Geist, Klarheit und Haltbarkeit, nichts schaden konnte, und noch wird diesen Most, Mancher als Wein betrachten und trinken.

Da ich mich nun durch praktische Be­handlung und Erfahrung von der Be­währung und- Nutzen dieser Derbesierung überzeugt habe, so kann und darf ich auch mit Recht für die Wahrheit bürgen und bin zugleich überzeugt, daß jeder, der Ge­brauch hievon machen will, dieser Anwei­sung den Ruhm nicht versagen wird.

Bei Abgabe dieses Rezepts und An­weisung über die Behandlung desselben, habe ich blos die Schreibgebühr mit24 kr. berechnet, denn ich suche durch diese An­weisung kein anderes Interesse, als dieses, daß diese vortrcfliche Verbesserung überall bekannt, und daß sein Nutzen weit ver­breitet werden möchte.

Zugleich empfehle ich mein langst be­kanntes, nach allen Farben und Sorten sabrizirtes Sigillak, um billige Preiße.

Freiherrn v. Kechlerscher Gutsvcrwalter Oberacciser v. Braun.

Bern eck. Es hat Jemand 450 fl auf zfach gerichtliche Versicherung nach dem neuen Pfand-Gesetz zu g Procent, aus­zuleihen, welche bei einer pünktlichen Zins- Bezahlung nicht leicht aufgekündet wer- den würden.

Das Nähere sagt hierüber

Schulmeister Ne st len.