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nicht gehörigen Gewerben, zu allen Anlage» beitragspflichtig sind.
Diese Distinction macht jedoch nöthig, daß in Zukunft bei solchen Gewerben, welche nur theilweise zu allen Anlagen zu contribuiren haben, genau unterschieden werde, welcher Steuer-Anschlag auf die Maschinen komme, und daher nur zum neusteuerbaren Kadasier gehöre, und mit welchem Steuer - Anschlag dagegen das übrige Betriebs-Kapital und die Arbeits- Mute zu belegen, und demnach Vas alt- sieuerbare Kadasier zu vermehren sep.
Hienach haben sich nun die Derwal- tungs - Acluare, Stadt - und Gemeinde- räthe zu achten, und wegen des Vollzugs das Weitere bei Fertigung des Steuersa- z.'s und Umlage der Stcurcn pro unfehlbar auszusührcn.
Nagold u. F-reudenstadt, den L.Iuni 1327.
Die K. Oberanuer.
sNagold, Freudenstadt.^ Um rück- sichtlich der Abrcichung der in der Com- u:un - Ordnung festgesetzten Gebühren der Geistlichen, Schullehrer, ersten Ortsvor- sieher und Gemcinderathe von den jährlichen Aemter - Ersetzungen, deren Bezug in vielen Gemeinden noch fortbesteht, in andern aber aufgehört hat, eine Gleichförmigkeit zu erzielen, hat die Königliche Kreis - Regierung folgendes gnädigst zu erkennen gegeben :
1) Die Geistlichen und Schullehrer haben auch jetzt noch diese Gebühren, wenn dieselbe kvmpetenzmäßig und herkömmlich sind, anzusprechen.
Dagegen ist
2) Den ersten Ortsvorstehern, sowie den Ltadt-, Gemeinde - und Stiftung«. Rathen der Bezug einer Gebühr für die Aemter - Ersetzungen nicht zu gestatten, da dieses Geschält zu den ordentlichen Verrichtungen gehört, und in versammeltem
Gemeinde - oder Stiftungs - Rath vorge- nommcn wird.
Hienach haben sich nun die Vcrwal- tungs - Aktuare, die Stadt - und Gemeinde- Räthe, und die betreffenden Personen zu achten.
Nagold u. Freudenstadt den 7.Juni 1827.
Die K. Oberämter.
Oberamt Freudenstadt.
Freudenstadt. sAn die Schuldhei- ßenämter.^ Es ist in neuerer Zeit wieder sehr oft vorgekommen, daß die Schuldheißen denjenigen Handwerks - Putschen, welche sich entweder längere Zeit zu Hause aufgehaltcn, oder in ihren Schuldhciße- reien gearbeitet haben, ein solches in den Wanderbüchern beurkunden, ohne sie zum mindesten an das Lberamt zu weisen, um dort die Richtigkeit des Eintrages be- stättigen zu lassen, und es sind hierüber namentlich von den Badenschen Gräuzbe- Hörden Klagen erhoben, und die Versiche° rungen ausgesprochen worden, daß alle Handwerks - Pursche, in deren Wander* bücher solche Einträge ohne Unterschrift des Oberamtes gemacht sind, zurückgewie- sen werden. — Man sieht sich deshalb veranlaßt, den Ortsvorstehern die General- Verordnung vom 4. Zull 1309. Reg. Blatt von izoy. Seite 232. ins Gedächtnis zurückzurufen, und ihnen insbesondere einzuschärfen, daß sie
1) in keinem Wanderbuche den längeren Aufenthalt eines Handwerks - Putschen in ihren Schuldheißereien beurkunden, sondern solches in einem besonderen Schreiben an das Oberamt deutlich ausdrücken, und den Handwerks-Purschen damit an das Oberamt weisen sollen; daß sie dagegen insbesondere
2) keinen Ausländer die Fortsetzung der Reise gestatten, welcher einen gleichen Eintrag in seinem Wanderbuch hat,