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nicht gehörigen Gewerben, zu allen Anla­ge» beitragspflichtig sind.

Diese Distinction macht jedoch nöthig, daß in Zukunft bei solchen Gewerben, welche nur theilweise zu allen Anlagen zu contribuiren haben, genau unterschieden werde, welcher Steuer-Anschlag auf die Maschinen komme, und daher nur zum neusteuerbaren Kadasier gehöre, und mit welchem Steuer - Anschlag dagegen das übrige Betriebs-Kapital und die Arbeits- Mute zu belegen, und demnach Vas alt- sieuerbare Kadasier zu vermehren sep.

Hienach haben sich nun die Derwal- tungs - Acluare, Stadt - und Gemeinde- räthe zu achten, und wegen des Vollzugs das Weitere bei Fertigung des Steuersa- z.'s und Umlage der Stcurcn pro unfehlbar auszusührcn.

Nagold u. F-reudenstadt, den L.Iuni 1327.

Die K. Oberanuer.

sNagold, Freudenstadt.^ Um rück- sichtlich der Abrcichung der in der Com- u:un - Ordnung festgesetzten Gebühren der Geistlichen, Schullehrer, ersten Ortsvor- sieher und Gemcinderathe von den jähr­lichen Aemter - Ersetzungen, deren Bezug in vielen Gemeinden noch fortbesteht, in andern aber aufgehört hat, eine Gleich­förmigkeit zu erzielen, hat die Königliche Kreis - Regierung folgendes gnädigst zu erkennen gegeben :

1) Die Geistlichen und Schullehrer ha­ben auch jetzt noch diese Gebühren, wenn dieselbe kvmpetenzmäßig und herkömmlich sind, anzusprechen.

Dagegen ist

2) Den ersten Ortsvorstehern, sowie den Ltadt-, Gemeinde - und Stiftung«. Rathen der Bezug einer Gebühr für die Aemter - Ersetzungen nicht zu gestatten, da dieses Geschält zu den ordentlichen Ver­richtungen gehört, und in versammeltem

Gemeinde - oder Stiftungs - Rath vorge- nommcn wird.

Hienach haben sich nun die Vcrwal- tungs - Aktuare, die Stadt - und Gemeinde- Räthe, und die betreffenden Personen zu achten.

Nagold u. Freudenstadt den 7.Juni 1827.

Die K. Oberämter.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. sAn die Schuldhei- ßenämter.^ Es ist in neuerer Zeit wieder sehr oft vorgekommen, daß die Schuld­heißen denjenigen Handwerks - Putschen, welche sich entweder längere Zeit zu Hause aufgehaltcn, oder in ihren Schuldhciße- reien gearbeitet haben, ein solches in den Wanderbüchern beurkunden, ohne sie zum mindesten an das Lberamt zu weisen, um dort die Richtigkeit des Eintrages be- stättigen zu lassen, und es sind hierüber namentlich von den Badenschen Gräuzbe- Hörden Klagen erhoben, und die Versiche° rungen ausgesprochen worden, daß alle Handwerks - Pursche, in deren Wander* bücher solche Einträge ohne Unterschrift des Oberamtes gemacht sind, zurückgewie- sen werden. Man sieht sich deshalb veranlaßt, den Ortsvorstehern die General- Verordnung vom 4. Zull 1309. Reg. Blatt von izoy. Seite 232. ins Gedächt­nis zurückzurufen, und ihnen insbesondere einzuschärfen, daß sie

1) in keinem Wanderbuche den längeren Aufenthalt eines Handwerks - Putschen in ihren Schuldheißereien beurkunden, sondern solches in einem besonderen Schreiben an das Oberamt deutlich ausdrücken, und den Handwerks-Pur­schen damit an das Oberamt weisen sollen; daß sie dagegen insbesondere

2) keinen Ausländer die Fortsetzung der Reise gestatten, welcher einen gleichen Eintrag in seinem Wanderbuch hat,