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für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freudenstadr.
Im Verlag der Bischer'scheu Buchdruckerei.
Nro. 46. Freitag den 8. Juni 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
sNagold, Freudenstadt.fj Zn Beziehung auf die in Vorwurf gekommene Frage, ob und in wie weit die Bestimmungen, nach welchen den — bis zum Jahr izog steuerfrei gewesenen Realitäten die Exemtion von Amts - und Gemeinde - Anlagen zukommt, auch auf die Gewerbsteucr ihre Anwendung finden, ist den Königlichen Oberamtern folgende Entschließung des Königlichen Ministeriums des Innern bekannt gemacht:
Nach dem h. 12. des Gesetzes vom 15. Juli 1L21, die Herstellung eines provisorischen Steuer - KadasterS betreffend, beruht die Gewerbsteucr wesentlich nicht auf einer Realität, sondern auf dem Kapital- Gewinne und der Arbeits - Rente, demnach auf Gegenständen, für welche, da sie sich stets konsumiren und wieder erneuern, die Exemtion von der Bcitragspflicht zu Amts - und Gcmeindelasten, welche die bestehenden Gesetze denjenigen Gütern und Gefällen, auf denen bis zum Jahr igog das Privilegium der Steuerfreiheit ruhte, verliehen haben, schon der Natur der Sache nach nicht erworben werden konnte.
Es ist daher auch die Bcitragspflicht der Gewerbe zu den Amts - und Gcmeindelasten , ohne Unterschied, von wem sie be
trieben werden, und ob sie an eine Realität, solche mag alt - oder neusteuerbar sehn, fixirt sehen, oder nicht, als Regel zu betrachten. Eine Ausnahme hievon findet jedoch nach der Analogie des §. zy. der Instruktion für die Vollziehung des Gesetzes vom 15. Juli 1K21 in Beziehung auf die Besteurung der Gewerbe, bei den Mühlen und bei den übrigen in dem 2. und z. Abschnitt der angeführten Instruction aufgezahlten, in jene Kategorie gehörigen Werken, namentlich auch bei den Fabncken und Manufakturen Statt, welche durch dergleichen Werke betrieben werden. Hier sind nämlich unter dem Kapitale die Maschinen begriffen, welche neben diesem und der Arbeits-Rente das Object der Besteurung bilden.
Nun sind aber die Maschinen, insofern sie die Appertinenz einer neusteuerbaren Realität bilden, und mit solcher schon vor dem Jahr igoz verbunden, auch bis dahin wirklich steuerfrei waren, ebenso wie die Realität selbst von den Amts - und Gemeinde - Anlagen frei zu lassen, wogegen das übrige Gewerbs - Kapital und die Arbeits - Rente, als rein auf persönlicher Thätigkcit beruhend, und daher eine solche Exemtion nicht begründend, gleich allen übrigen unter den Abschnitten 2. und z. der Instruktion nicht begriffenen und in die Kategorie der im K. zg. erwähnten Werke