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sumtiv-Erben des Göttlich Teufel aue- gefolgt werden wird.

So beschlossen im Königlichen Ober­amtsgericht zu Freudensladt.

Den 16. Mai 1Z27.

Niecker.

^Ober-Jflingen, Oberamtsgerichts- Bezirks Freudcnstadt. sWarnung.^ Der wegen seiner Geistes - Schwachheit in Pfleg­schaft stehende Georg Knauß von Ober- Jflingen, z6 Jahre alt. hat sich neuerlich wiederholt beigehen lassen, in andern Or­ten herumzuziehen, sich der Verschwendung zu überlaffen und Schulden zu contcahiren.

Jedermann wird verwarnt, dem Georg Knauß zu borgen oder einen Vertrag mit ihm einzugehem, indem alle von ihm ohne Beiziehung seines Pflegers des Jakob Bu- kenbergcr in Ober - Jflingen eingegangene Verbindlichkeiten ohne Gültigkeit sind, und kein Klagrecht begründen.

So beschlossen im Königlichen Ober­amtsgericht.

Den 14. Mai 132?.

N lecker.

Nagold, Pfand-Commissariats-Be- zirk. sAn die Stadt- und Gemeinderäthe.^ Nach dem §. 21. der K. Verordnung vom 21. Mai 1325, die Bestimmungen des Pfand-Gesetzes betreffend, so wie nach dem jj. 160. der Einführungs-Instruktion Vom iZ. Dezember «-jus snni, haben die Gemeinderathe bei jeder Verweisung des Erlöses aus verpfändeten, oder imExecu- tions-Wege veräußerten Gütern mit dem Hppstheken-Commiffaire vorgängige Rück­sprache zu nehmen, auch haben dieselben nach dem ß. 162. der gedachten Instruk­tion von allen Einträgen in die Unter- psanssbücher, namentlich, wenn für neue Schulden Unterpfänder zu bestellen, oder in Folge vorzunehmender Inventuren, Ueber- gaben und Erbschafts - Theilungen neue Verpfandungen zu bewirken sind, (Für

alte Forderungen können ohne Mitwür- kung des Pfand-Commiffairs ohnehin kei­ne neue Verpfändungen vorgenommen wer­den) vor der wirklichen Eintragung den Pfand-Commlssaire in Kenntnis zu fetzen. Ebenso haben die Unterpfands-Behörden jeden Schuldner, welchem sie einen nach geschehenem Eintrag des Unterpfands in das Unterpfandsbuch ausgefertigten Pfand­schein zu stellen, darauf aufmerksam zu machen, daß dieser von ihm nicht eher aus der Hand zu geben sepe, bis er daS Anlehen vollständig erhalten habe, und dass er im Gegentheil zu Wahrung seiner Rechte innerhalb dreyßig Tagen, von Aus­fertigung des Pfandscheins an, als bin­nen welcher Frist lezterem seine Beweis­kraft entzogen ist, die Eintragung seiner Einrede, daß er das Geld nicht, oder nicht vollständig erhalten, bei der Unterpfands- Behörde zu bewirken habe. Der Vorstand ist strenge verpflichtet, den Eintrag als­bald zu besorgen, und den Gläubiger da­von in Kenntnis zu setzen.

Lonfl den §. 19z und 221 der Haupt- Instruktion:

Da diesen gesetzlichen Beflimmungen von Seiten der Stadt- und Gemeinderä- the des Gerichts-Notariats-Bezirks inzwi­schen nicht gehörig nachgelebt worden, sieht sich die Unterzeichnete Stelle veran­laßt, dieselben hiermit auf die allegirten Gesetzes-Stellen zu verweisen.

Den 25. April 1627.

K. Pfand Eommiffariat.

Hermann.

Vt. K. Oberamtsgericht Nagold.

Hoffacker.

Außeramtliche Gegenstände.

Nagold. Es ist ein schöner Hühner- Hund, um billigen Preis, zu verkaufen, Ausgeber dies Blatts jagt wo.