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steller ein ganz gutes Prädikat und hin­länglich Vermögen hat, um im Falle ei­nes temporären Stillstandes seines Gewer­bes, aus eigenen Mitteln zehren zu können.

4.) In keinem dieser Zeugniße darf die ausdrückliche Bemerkung fehlen, ob Bitt­steller sein Gewerbe nur innerhalb deS Kreises, und in welchen Oberamts - Bezir- ken oder aber in mehreren Kreisen des Königsreichs, welche namentlich anzugeben sind, ausübcn will.

Da die Gesuche um Berechtigung zu einem herumziehenden Gewerbe von dem Königlichen Oberamte vierteljährig auf den i.Jan., 1. Apr., 1. Jul. und 1. Ok­tober, der K. Krcißregierung vorgelegt werden, so sind die Zeugniße auch nur vor­zugsweise gegen diese Termine hin ausge- fertigen, und dem K. Oberamte vorzule­gen, wornach die Bittsteller zu unterrich­ten sind.

Indem nun das K. Oberamt sich zu dem guten Willen der Ortsvorstehcr ver­sieht, daß sie von nun an vorstehende An­ordnungen beobachten werden, bemerkt das­selbe noch, daß ein Zcugniß , welches nicht über alle die genannten Umstände, in so fern sie obwalten, genügende Auskunft enthält, von dem K. Oberamte auf Kosten der Ortsvorsteher zurückgeschickt, und die neue unentgeldliche zweckmäßige Ausferti­gung welche bei Armen ohnehin schon beim Ersienmale unentgeldlich geschehen muß, angeordnet werden wird.

Für die Ausfertigung eines solchen Zeugnißes für Personen, welche nicht zu den Armen gezählt werden können, findet die Anrechnung der gewöhnlichen Gerichts­sporteln, nemlich:

in Städten ..... 12 kr.

in Dörfern ..... io kr. statt, wobei die Bittsteller dem Nathsschrei- bcr die Gebühr für den Auszug aus dem Protokoll, vom Blatte . . . z kr. noch besonders zu zahlen haben.

Hiernach rc.

Nagold, den 16. Mai 1327.

K. Lberamt. Engel.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. Das Schuldenwesen von Alt Johann Georg Schäfer, Bauren zu Oberkhalheim, zu dessen Erledigung im außergerichtlichen Weg, schon früher der Versuch gemacht worden ist, muß nun in einem förmlichen Gannt-Verfahren ver­handelt, und somit die früher istatt ge­habte Schulden-Liquidation reassumirt wer­den; zu dieser Verhandlung ist,

Freitag, den 1. Junius anberaumt, an welchem Tage die betref­fende Gläubiger Morgens 8 Uhr auf dem NathhauS zu Oberthalheim zu erscheinen, und in so fern sie ihre Forderungen nicht bereits schon bei der lezten Liquidations- Verhandlung gehörig liquidirt haben, solche mittelstErscheincn in Person, oder durchAuf- stcllung eines gehörig Bevollmächtigten, oder mittelst vorgängiger Einsendung schriftli­cher Reccsse zu liquidiren, auch sich über den wiederhohlt in Anregung bringenden Nachlaß-Vergleich zu erklären haben, hin­sichtlich dessen, wenn sie nicht erscheinen, oder keine Rezesse bewiesen, sie der Mehr­heit der Gläubiger werden beigezählt wer­den, deren Forderungen dergleichen recht­licher Eigenschaften sind.

Nach der Liquidations-Verhandlung wird sogleich der Präclusiv-Bescheid aus­gesprochen werden.

Den zten Mai 1327.

K. Oberamtsgericht.

Hoffackcr.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Neichenbach, Gerichts-Bezirks Freu­denstadt. fVorladung eines Verscholle­nen.^ Gottlieb Teufel, Schmied von Rci-