langt zu haben, trifft unnachsichtlich die angedrohte Strafe, und sie haben es als­dann noch zu verantworten, wenn ihre Jnnwohnerschaft zu einer Zeit frohnen muß, in welcher ihre Verhältnisse alsLand- wirthe ihre Beschäftigung mit den Feld­gütern erfordert.

Hiernach rc.

Nagold, d. 16. Mai 1627.

K. Oberamt.

Engel.

Nagold. fDie den herumziehenden Gewerks - Leuten auszustellcnde ortsob­rigkeitlichen Zeugniße betreffend.^ Unge­achtet beinahe schon sämtliche Stadt-und Gemeinde-Näthe des Obcramtsbezirks in einzeln vorgekommenen Fällen, oberamt­lich belehrt worden sind, über welche Um­stände die von ihnen auszustellenden Zcug- niße für Personen, welche zu Treibung eines herumziehenden Gewcrbs die gnä­digste Erlaubniß nachsuchen wollen, hin­längliche Auskunft enthalten müßen, um nach denselben die Gestattung oder die Unstatthaftigkeit der Gesuche desto sicherer beurtheilcn zu können, so werden doch fortan diese Zeugniße meistens und von den meisten Stadt-und Gemeinde - Rü­then, nur sehr oberflächlich ausgestellt, wo­durch einerseits den Königlichen Aufsichts­behörden eine doppelte Mühe, anderseits aber den betreffenden, größtentheils unter die unbemittelte Volks-Classe gehörigen Personen, ein doppelter Kostens-Aufwand und eine gleich nachtheilige Verzögerung veranlaßt wird.

Um nun eine gleichförmige Behand­lung dieses Geschaftgegenstandes zu be­zwecken, findet sich das Königliche Ober­amt veranlaßt, den sämtlichen Oberamts­angehörigen Stadt - und Gemeinde-- then die nachfolgende Erfordernde Vorzu­zeichnen, welche derlei Zeugniße haben müßen:

4.) Die Zeugniße können nicht von

dem Ortsborsteher als solcher, einzeln sondern sie müßen nach vorangcgangenee Berathung im Gemeinderath, von dem Gemeinderath ausgestellt werden.

2-) In dem Zeugniße müßen die Vor- und Zu - Namen, das Alter und das Ge­werbe des Bittenden enthalten sepn; fer­ner, ob er ledig, verhcurathet, oder im Wittwerstande sepe; ob, und wie viele Kinder er habe; wie alt diese Kinder sepen, ob, und welche derselben den Eltern zur Unterstüzung gereichen, oder ihnen besondere Kosten verursachen; ob Bittstel­ler arm sepe, oder Vermögen und wie viel? besitze; welches Prädikat er habe namentlich, ob und welche öffentliche Stra­fen er erstanden; ob und mit welcher Berechtigung er das nachgesuchte Gewer­be schon früher betrieben; ob und wel­chen Gehülfen (welcher gleichfalls zu prä- dizieren ist,) er auf seinem hcrumziehen- den Gewerbe mit sich nehmen wolle; ob die Ausdehnung oder die Art seines Ge­werks einen Gehülfen erfordere, oder ob der Gehülfe nur deßwegen nachgesucht wird, um ebenfalls seine Beschäftigung und Nahrung zu' finden; ob überhaupt der Bittsteller die Treibung des Gewerbs zu Gewinnung des Unterhaltes für sich und seine Familie, nöthig habe, oder ob ihm andere Mittel, etwa eine erlernte Profession, oder beständige Taglohns-Ar­beiten zu Gebvtt stehen; ob es überhaupt wenschenswerth sepe, wenn dem Bittstel­ler in seinem Gesuche willfahrt würde?

z.) Wenn ein solcher Bittsteller die Dispensation von dem K. 2z. der König­lichen Instruktion vom 10. Nov. 1325- (Reg. Bl. pag. 507.) zugleich nachsucht, so hat der Stade-oder Gemeinde-Rath sich zugleich gutächtlich darüber zu äußern, ob die öffentliche Sicherheit durch die Er- theilung dieser Dispensation nicht gefährdet erscheine; überhaupt aber haben die OrtS- behörden die Ertheilung dieser Dispensa­tion nur dann zu empfehlen, wenn Bitt-