langt zu haben, trifft unnachsichtlich die angedrohte Strafe, und sie haben es alsdann noch zu verantworten, wenn ihre Jnnwohnerschaft zu einer Zeit frohnen muß, in welcher ihre Verhältnisse alsLand- wirthe ihre Beschäftigung mit den Feldgütern erfordert.
Hiernach rc.
Nagold, d. 16. Mai 1627.
K. Oberamt.
Engel.
Nagold. fDie den herumziehenden Gewerks - Leuten auszustellcnde ortsobrigkeitlichen Zeugniße betreffend.^ Ungeachtet beinahe schon sämtliche Stadt-und Gemeinde-Näthe des Obcramtsbezirks in einzeln vorgekommenen Fällen, oberamtlich belehrt worden sind, über welche Umstände die von ihnen auszustellenden Zcug- niße für Personen, welche zu Treibung eines herumziehenden Gewcrbs die gnädigste Erlaubniß nachsuchen wollen, hinlängliche Auskunft enthalten müßen, um nach denselben die Gestattung oder die Unstatthaftigkeit der Gesuche desto sicherer beurtheilcn zu können, — so werden doch fortan diese Zeugniße meistens — und von den meisten Stadt-und Gemeinde - Rüthen, nur sehr oberflächlich ausgestellt, wodurch einerseits den Königlichen Aufsichtsbehörden eine doppelte Mühe, anderseits aber den betreffenden, größtentheils unter die unbemittelte Volks-Classe gehörigen Personen, ein doppelter Kostens-Aufwand und eine gleich nachtheilige Verzögerung veranlaßt wird.
Um nun eine gleichförmige Behandlung dieses Geschaftgegenstandes zu bezwecken, findet sich das Königliche Oberamt veranlaßt, den sämtlichen Oberamtsangehörigen Stadt - und Gemeinde-Rä- then die nachfolgende Erfordernde Vorzuzeichnen, welche derlei Zeugniße haben müßen:
4.) Die Zeugniße können nicht von
dem Ortsborsteher als solcher, einzeln — sondern sie müßen nach vorangcgangenee Berathung im Gemeinderath, von dem Gemeinderath ausgestellt werden.
2-) In dem Zeugniße müßen die Vor- und Zu - Namen, das Alter und das Gewerbe des Bittenden enthalten sepn; ferner, ob er ledig, verhcurathet, oder im Wittwerstande sepe; ob, und wie viele Kinder er habe; wie alt diese Kinder sepen, ob, und welche derselben den Eltern zur Unterstüzung gereichen, oder ihnen besondere Kosten verursachen; ob Bittsteller arm sepe, oder Vermögen — und wie viel? besitze; welches Prädikat er habe— namentlich, ob und welche öffentliche Strafen er erstanden; ob — und mit welcher Berechtigung er das nachgesuchte Gewerbe schon früher betrieben; ob — und welchen Gehülfen (welcher gleichfalls zu prä- dizieren ist,) er auf seinem hcrumziehen- den Gewerbe mit sich nehmen wolle; ob die Ausdehnung oder die Art seines Gewerks einen Gehülfen erfordere, oder ob der Gehülfe nur deßwegen nachgesucht wird, um ebenfalls seine Beschäftigung und Nahrung zu' finden; ob überhaupt der Bittsteller die Treibung des Gewerbs zu Gewinnung des Unterhaltes für sich und seine Familie, nöthig habe, oder ob ihm andere Mittel, etwa eine erlernte Profession, oder beständige Taglohns-Arbeiten zu Gebvtt stehen; ob es überhaupt wenschenswerth sepe, wenn dem Bittsteller in seinem Gesuche willfahrt würde?
z.) Wenn ein solcher Bittsteller die Dispensation von dem K. 2z. der Königlichen Instruktion vom 10. Nov. 1325- (Reg. Bl. pag. 507.) zugleich nachsucht, so hat der Stade-oder Gemeinde-Rath sich zugleich gutächtlich darüber zu äußern, ob die öffentliche Sicherheit durch die Er- theilung dieser Dispensation nicht gefährdet erscheine; überhaupt aber haben die OrtS- behörden die Ertheilung dieser Dispensation nur dann zu empfehlen, wenn Bitt-