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für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freudensradr.
Im Verlag der Visch er'schon Buchdruckerei.
Nro. 34. Freitag den 27. April 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Freudenstadt. sAn die Steucr- satz-Bchörden.f Nach einer Verordnung K. Organisati ons- Vollziehungs - Kommission vom 6. April 1827 sind über alle diejenigen Veränderungen an Gütern, welche nicht aus den Thcilungsakten und Kaufbüchern ersehen werden können, also Neubauten, Cultur-Veränderungen und Verbesserungen und dergleichen durch die Steuersatz-Behörden Erkundigungen ein- zuzichen, und ein Verzeichmß aufzuney- men, aus welchem die mit dem Steuersatz beauftragten Notare die erforderlichen Einträge in die Güterbücher rc. zu machen haben.
Die Steuersatz-Behörden werden nun aufgefordert, diese Erkundigungen sogleich einzuzichen und die Verzeichnisse zu fertigen, so daß die Notare, welche in Bälde die Steuersätze beginnen werden, an den Geschäften nicht gehindert sind.
Freudenstadt, d. 25. April iz27- K. Oberamtsgericht and Oberamt.
Riecker. Stängel.
Hof-Kameralamt Herrenberg.
Herrenberg. Die Unterzeichnete Stelle hat noch Dinkel- und Gerstenstroh unter der Herrcnbcrger Zehntscheucr, Erddirnen im Pfarrkeller zu Oeschelbronn
und ein Ouantum Heu, Oehmd und Kleeheu in Thailfingen zu verkaufen.
Liebhaber wollen sich bald an die Be- amtung oder an die Orts-Unterpflegen wenden.
Zugleich wird Nachricht gegeben, daß fortwährend von den herrschaftlichen Kästen zu Herrenberg und Gültstein, Roggen, Gerste,- Wicken, Dinkel, Einkorn und Haber aus freier Hand verkauft werde.
H»«.'Nberg, d. ig. April 1,827.
K. Hof-Kameralamt.
Nagold. Pfand - Commissariats-Bezirk. sBerichtigung-k Wenn schon Zeder, der sich früher zur Sicherstellung einer Vertrags-Forderung ein EigenthumS- Recht Vorbehalten hatte, durch den jj. iz- der Anmeldungs-Instruktion vom 15. April 1825 so wie die Verfügung des Kön. Ober-Tribunals vom 4 - Zun. desselben Jahrs zur Anmeldung desselben, innerhalb der halbjährigen Frist vom i. Jul. bis Zi. Dezember 1825., in dem Falle ausdrücklich aufgefordert worden ist, wenn er sich nicht die volle Gewißheit verschafft habe, daß jener Vorbehalt im Güterbnch oder Unterpfandsbuch eingetragen sepe, indem sich ein solcher Berechtigter auch später gegen eingetragene Pfand-Gläubiger dadurch nicht schützen könne, daß sein