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Intelligenz-Blatt

für die Oberer mts-Bezirke

Nagold und Freudenstadr.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 28. Freitag den 6 . April 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. ^Steckbriefs Der ledigen, der Gemeinde Ebershardt zugewiesenen Dirne, Anna Maria Schwenk, wurde zum Behufe ihres Vorhabens, sich durch Stri­cken, Nahen und Spinnen ihren Unterhalt zu erwerben, unterm 2g. d. M. ein ober­amtlicher Ausweiß über ihre Person mit dem ausdrücklichen Befehl zugestellt, daß sie ihren ivjährigen unehelichen Sohn, Christian Lower/nicht mit sich nehmen dürfe, sondern ihn vielmehr in Ebershardt belaßen, und dafür sorgen-solle, daß er fortwährend dem Schul - Unterricht an­wohne.

Auf geschehene oberamtliche Erkundi­gung über das Befolgen dieses Befehls hat man aber in Erfahrung gebracht, daß diese Dirne ihren Sohn dennoch mit sich führe und dieselbe bereits ihren Weg ge­gen das Innere des Schwarzwaldes hin, genommen habe.

Damit nun einerseits die Schwenkin wegen vorsätzlichen Ungehorsams gegen 5 en ihr gegebenen oberamtlichen Befehl zur Strafe gezogen, andertheils aber der ver­wahrloste uneheliche Sohn derselben zum Besuch der Schule angehalten werden kön­ne, so werden sämmtliche Ortsvorsieher

aufgefordert, diese liederliche Dirne, wo sie sich betreten läßt, gefangen zu nehmen, und sie an das K. Oberamt Nagold rinzu­liefern.

Gestalts-Bezeichnung.

Die Schwenkin ist ungefähr 2y Jahre alt, kleiner hagerer Statur; sie hat schwarz, braune Haare, dergleichen Augen, halb­volle Wangen, spitziges Kinn, kleinen Mund, gute Zähne, gerade Beine. Wahr­scheinlich ist sie neben andern Kleidern, die nicht bezeichnet werden können, mit einem grünen Biberkittel angethan. Ihre Ma­nieren sind frech.

Nagold, d. 50. März 1827.

K. Oberamt.

Engel.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. sAn die Stadt-und Gemeinderäthe.^ Auf mehrfache Anfra­gen, welche Belohnungen die Ortsvorste­her, Gemeinderäthe und Nathsschreiber, für die ihnen durch die General-Verord­nung vom 15. Dezember 1325. K. 44 - aufgetragenen Verrichtungen bei dem Pfand-Bereinigungs-Geschäfte, anzuspre­chen haben, wird in Folge erhaltener höherer Weisung folgendes an die betref­fenden Personen eröffnet:

daß für solche Zeit-Versäumniße die nach der Commun-Ordnung den