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Intelligenz-Blatt

für die O b e r a m ts-B e z i r k e

Nagold und Freudenstadr.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. iz. Moncag den 12. Februar 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. sAn sämmtliche Ortsvorste- her und Obera>ntß-Augehörigc^ Da es leicht Vorkommen könnte, daß Personen, welche mit einer ansteckenden, polizeiliche Sperr-Anstalten begründenden Krankheit behaftet sind, von dem Orte, an dem sie erkrankten, entfernt, und in ihre Hei- math gebracht werden sollten oder woll­ten, - ein solches Verfahren aber mit der den Sperr-Anstalten zu Grunde liegenden Absicht, der Ausbreitung der Krankheit vorznbeugen, im Widerspruch steht, so werden sämmtliche Bezirks- und Ortspolizei-Behörden, so wie sämmtliche Oberamts-Angehörige Familienväter und Dienstherrn hiermit ernstlich aufgefordcrt, niit Nachdruck darüber zu wachet?, daß, wenn Dienstboten, Handwerks-Gehülfcn, oder andere Fremde, am zufälligen Orte ihres Aufenthalts, von einer solchen Krank­heit befallen werden, ohne Unterschied, ob sie Inn- oder Ausländer sehen, ihre Ent­fernung vor erfolgter vollständiger Wie­derherstellung weder gestattet, noch weniger aber ungeordnet, vielmehr für deren Absonderung, Unterkunft und Heilung am Orte der Erkrankung pflicht­mäßige Sorge getragen werde.

(Siehe Regierungsblatt vom Jahr iz27 Nro. 4. Seite 41.)

Nagold, den 12. Febr. 1327.

K. Lberamt.

Engel.

Oberamtsgericht Nagold.

Man hat bei der Prüfung der von den Königlichen Gerichts- und Amts-Notaria­ten eingcsandtcn Geschäfts-Berichten nebst deren Beilagen ersehen müssen, daß meh­rere der Ortsvorsteher die in der

Verordnung vom 24. Mai 1326.

K. 24- (Regierungsblatt S. 228-) und

Verordnung ä. ck. zo. Mai 1326.

§. i. 2- nebst der dazu gehörigen Beilage (Regierungsblatt S. zZo.) gegebenen Vorschrift, daß sie nämlich am »Schluß jeden Monats Verzeichnisse nach einer Vorgeschriebenen und in der erwähn­ten Beilage ersichtlichen Form über

die vorgefallene waiftngerichtliche Ge­schäfte an die Notariate einsenden sollen, nicht beobachten, dagegen theils diese

Verzeichnisse nicht in der vorgeschriebenen, sondern in einer ihnen beliebigen, aber eben darum unpaßenden, und die diffeitige Prüfung erschwerenden Form, theils nicht zu der gehörigen Zeit, theils mangelhaft, so daß sie nachträgliche Anzeigen machen, theils aber auch gar nicht einsenden, und