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für die Oberamts-Bezirke

Nagold und Freudenstadt.

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Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 4. Freitag den 12. Januar 1827.

1 ) Gemeinschaftliche oberamtliche

Verfügungen.

2) Besondere amtliche Verfügungen. Oberamt Nagold.

Nagold. sAn die Ortsvorsteher zu Ebhausen, Emmingen, Gültlingen, Jßels- hauftn, Nagold, Pfrondorf, Sulz, Schie­tingen und Wildberg.f Nach einer Be­nachrichtigung des K. Oberamtes Herren­berg vom Z. d. M-, wird das K. Land- Oberst-Stallmeisteramt die Regulirung des Beschälwesens auf das Jahr iz27 für die Platte zu Herrenberg, am

Freitag, den 19. d. MtS. zu Herrenberg vornehmen.

Die Vorsteher der obengenannten, zum Beschal-Platten-Bezirk Herrenberg einge- theilten Orte, werden daher aufgefvrdert, nachstehende, zu beachtende nähere Vor­schriften in dieser Sache, in Kenntniß ih­rer Amtsuntergebenen zu bringen:

r) die Eigenthümer der Stutten von L15 Jahren, welche Fehlerfrei, und da­zu bestimmt sind, durch die Hengste der Landesanstalt Heuer belegt zu werden, ha­ben sich mit diesen Thieren an dem ge­dachten Tag, Morgens bei guter Zeit in, Herrenberg einzufinden, um ihre Pferde der Besichtigung zu unterwerfen, und die­selbe in das Beschal-Rcgister aufnehmen zu lassen.

2 ) Um unnöthige Kosten den Pferde­

besitzern zu ersparen, wird ausdrücklich bemerkt, daß wahrend der Dauer der Be­schälzeit durchaus kein anderes Pferd durch die Hengste der Landesanstalt belegt wer­den wird, als nur solche, welche an ge­dachtem Tage bei Regulirung des Beschäl- wesens zu diesem Zwecke gehörig ausgezeich­net worden sind.

z) Die Ortsvorsteher haben die gewöhn­lichen Verzeichnisse über die zum Be­legen bestimmten Stutten, sogleich aufzunehmen, und solche längstens bis zum iZ. dieß Monats dem K. Oberamt Nagold zu übergeben. Jeder Ortsvorste­her, welcher diesen Termin überschreitet, ist rägefallig.

4) Bei dieser Regulirung des Beschäl- wcsens müssen auch diejenigen Hengste zur Visitation vorgeführt werden, deren Ei­genthümer Patente zum Beschälen mit demselben zu erhalten wünschen; die berech­tigten Beschalhengsthalter müssen zugleich ihre alten Patente, alle um Berechti­gung Einkommende aber, das in der Bcschalordnung vom 28 - Februar iHis- (Neg.Bl. Seite 97102.) K. 15. Vvrge- schriebene Zeugniß, mitbringen.

5) Die 4jährigen Hengste und Stutten, mit welchen die Eigenthümer in diesem Jahre bei dem landwirthschaftlichen Feste sich um einen Preiß bewerben wollen, müssen bei dieser Gelegenheit ebenfalls vor das Landoberstallmeisteramt geführt werden, damit sie vorläufig besichtigt, und