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für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freudenstadt.
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Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 4. Freitag den 12. Januar 1827.
1 ) Gemeinschaftliche oberamtliche
Verfügungen.
2) Besondere amtliche Verfügungen. Oberamt Nagold.
Nagold. sAn die Ortsvorsteher zu Ebhausen, Emmingen, Gültlingen, Jßels- hauftn, Nagold, Pfrondorf, Sulz, Schietingen und Wildberg.f Nach einer Benachrichtigung des K. Oberamtes Herrenberg vom Z. d. M-, wird das K. Land- Oberst-Stallmeisteramt die Regulirung des Beschälwesens auf das Jahr iz27 für die Platte zu Herrenberg, am
Freitag, den 19. d. MtS. zu Herrenberg vornehmen.
Die Vorsteher der obengenannten, zum Beschal-Platten-Bezirk Herrenberg einge- theilten Orte, werden daher aufgefvrdert, nachstehende, zu beachtende nähere Vorschriften in dieser Sache, in Kenntniß ihrer Amtsuntergebenen zu bringen:
r) die Eigenthümer der Stutten von L—15 Jahren, welche Fehlerfrei, und dazu bestimmt sind, durch die Hengste der Landesanstalt Heuer belegt zu werden, haben sich mit diesen Thieren an dem gedachten Tag, Morgens bei guter Zeit in, Herrenberg einzufinden, um ihre Pferde der Besichtigung zu unterwerfen, und dieselbe in das Beschal-Rcgister aufnehmen zu lassen.
2 ) Um unnöthige Kosten den Pferde
besitzern zu ersparen, wird ausdrücklich bemerkt, daß wahrend der Dauer der Beschälzeit durchaus kein anderes Pferd durch die Hengste der Landesanstalt belegt werden wird, als nur solche, welche an gedachtem Tage bei Regulirung des Beschäl- wesens zu diesem Zwecke gehörig ausgezeichnet worden sind.
z) Die Ortsvorsteher haben die gewöhnlichen Verzeichnisse über die — zum Belegen bestimmten — Stutten, sogleich aufzunehmen, und solche längstens bis zum iZ. dieß Monats dem K. Oberamt Nagold zu übergeben. Jeder Ortsvorsteher, welcher diesen Termin überschreitet, ist rägefallig.
4) Bei dieser Regulirung des Beschäl- wcsens müssen auch diejenigen Hengste zur Visitation vorgeführt werden, deren Eigenthümer Patente zum Beschälen mit demselben zu erhalten wünschen; die berechtigten Beschalhengsthalter müssen zugleich ihre alten Patente, — alle um Berechtigung Einkommende aber, das — in der Bcschalordnung vom 28 - Februar iHis- (Neg.Bl. Seite 97—102.) K. 15. Vvrge- schriebene Zeugniß, mitbringen.
5) Die 4jährigen Hengste und Stutten, mit welchen die Eigenthümer in diesem Jahre bei dem landwirthschaftlichen Feste sich um einen Preiß bewerben wollen, müssen bei dieser Gelegenheit ebenfalls vor das Landoberstallmeisteramt geführt werden, damit sie vorläufig besichtigt, und