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die Eigenthümer über den Werth ihrer Thiere belehrt werden können.

Zugleich haben obengenannte OrtSvor- sicher ihre Amtsuntergcbenen in Kenntniß zu sehen, daß an dem gedachten Tage und Orte, bei Regulierung deö Beschäl- Wesens, einige zwei- und dreijährige Schim­melhengst-Fohlen aufgckauft werden wer­den, damit etwaige Eigenthümer solcher Thiere sich darnach richten können.

Hiernach re.

Nagold, den 7 . Jan. 1327.

K. Oberamt,

-der Lberamtmann Engel.

Nagold. sBekanntmachung.^ Da nach einem Beschlüße der Lberamtsver- sammlung vom 2z. Nov. 1326 die amt­lichen öffentlichen Bekanntmachungen des Lberamtsbezirks Nagold, vom 1. Jan. d. I. an, nicht mehr wie bisher, durch das Tübinger Intelligenz-Blatt son- dern durch das in Nagold erscheinende Intelligenz-Blatt für die Oberamts­bezirke Nagold und Freudenstadt," zur Kenntniß des Publikums gebracht werden, und jede einzelne Gemeinde zu Anschaf­fung dieses Blatts legitimirt ist; so wer­den die sämmtlichen Ortsvorsteher aufge­fordert, allen in diesem Blatte erscheinen­den amtlichen Bekanntmachungen die glei­che Folge zu widmen, als ob ihnen diß- salls ein besonderes amtliches Ausschrei­ben zugekommen wäre; Verfehlungen ge­gen diese Anordnung ziehen in der Regel Rügen nach sich.

Hiernach rc.

Nagold, den 7. Jan. 1827.

K. Oberamt, der Oberamtmann Engel.

Nagold. sAn die Schulthcißenamter.^ Mehrere Schultheißenämter senden die Ur­kunden über die von denselben eingesezte Taxen entweder gar nicht, oder nicht auf den bestimmten Termin ein. Die Unter­

zeichnete Stelle findet sich daher veranlaßt, sammtliche Ortsvorstände hiemit aufzu­fordern, die fraglichen Urkunden unfehlbar jedesmal in den ersten 3 Tagen nach der Verfallzeit an dieselbe einzusenden, und, wenn auch kein Tax angesezt worden. An- zeige zu machen, widrigenöfalls solche un- nachsichtlich durch Wartboten auf Kosten der säumigen Ortsvorstande abgeholt wer­den würden.

Den 9. Jan. 1327.

K. Oberamt.

Nagold. Stadt Altenstaig. sAuS. Wanderung.^ Catharina, die ehlich ledige Tochter des weiland Georg Friedrich Faßnacht, gewesenen Bürger und Bäcker­meisters zu Stadt Altenstaig, wandert in die Kaiserlich Königlich Österreichische Haupt - und Residenz - Dtadt Wien, aus, und wird vor ihren vaterländischen Behör­den, auf Jahresfrist, durch den Bürger und Sailermcister Johannes Bauer, zu Stadt Altenstaig, vertreten.

Den z. Jan. 1627.

K. Oberamt.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. sOberamtliche Be­kanntmachung.^ Die Instruktion für die Besteurung der Gewerbe ß. g. Zu Voll­ziehung des Gesetzes vom ig. Juli 182l A. 14. macht es lediglich von den Be­stimmungen der Gemeinden und Amtsver- sammlungen abhängig, ob die Wein-, Ho­pfen- und Oehlhändlcr, wohin nach dem Gesetze auch die Holzhändler gehören, fer­ner die Frucht- und Viehhändler zu den Amts- und Gemeinde-Anlagen beigezogen werden sollen.

Vermöge besonderer Verfügung des K. Ministeriums des Jnnern-werden nun die Gemeindevorsteher darauf aufmerksam ge­macht und denselben überlassen, hierüber Beschlüsse zu fassen.

Freudensiadt, den 3. Jan. 1327.

K. Lberamt.