im Lande, welche gesonnen sind, ihre Foh­len der biffeirigen Waideanstalt anzuver­trauen, eingeladcn, ihre dißfalsigen Anmel­dungen längst bis zum 25. April entweder bet der Unterzeichneten stelle oder bei dem Unterfd.rster Conradi in Mdssingen cinzurei- chen. Der Tag, an welchem die Fohlenwai- de eröffnet werden wird, wird noch beson­ders bekannt gemacht werden.

Den 15. März 1826.

K. Obkramt.

Oberamtsgericht Tübingen.

Immenhausen, ObcramtS Tübin­gen. (Gläubiger. Vorladung). Ueber das Vermbgen des verstorbenen Bürgers und Bauers, Jacob Bauer von Jmmenhausen, ist der Gannt oberamtsgerichtlich auf den Fall erkannt, wenn mit dessen Gläubi­gern.ein Nachlaßvergleich nicht zu Stande kommen sollte.

Zur Vornahme der Schuldenliquidation verbunden mit diesem Verglcichsversuch ist von dem Gemeinderath zu Jmmenhausen, welchem die Behandlung dieser Ganntsache gesezlich zusteht, auf

Samstag, den 22. April d. I.

Vormittags 9 Uhr

Termin anberaumt, an welchem die sämt­lichen Bäuerischen Gläubiger oder sonsti­gen Interessenten entweder in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte auf dem Nathhause daselbst zu erscheinen, ihre For­derungen zu liquidiren und sich wegen «i- nes Nachlasses zu erklären haben. Bei schriftlichen Liquidationen wird in den Re­zessen ebenfalls eine bestimmte Erklärung hinsichtlich des NachlaßvergleichS erwar­tet, und von denjenigen, welche eine solche abzugeben unterlassen, angenommen wer­den , daß sie dem Entschlüsse der Mehrzahl der anwesenden Gläubiger beitreten. Die­jenigen Creditoren aber, welche bis zu dem festgcsezlcn Termin, und auch an demsel­ben ihre Forderungen nicht liquidiren, wer­den in einer, der auf die Liquiditations - Handlung zunächst folgenden oberamsge- 7'chtlichen Sitzungen mit ihren Ansprüchen

vou der gegenwärtigen Masse abgewiesen werden.

Tübingen, den 18. Marz 1826.

K. Oberamtögericht.

Hufnagel..

Oberamtsgericht Rottenburg.

Wcndelsheim. ( Schuldenliquida­tion.) Ueber bas Vermbgen des Roma» Bauer, Bürgers und Schusters zu Wen- delshcim, ist der Gannt rechtskräftig er­kannt, und zur Schuldenliquidation Tag- farth auf

Montag den 2^i. April d. I. bestimmt.

Die Gläubiger und Bürgen, so wie über­haupt alle Personen, welche Ansprüche an das vorhandene Vermbgen machen wollen, werden hiemit vorgcladcn, bei dieser Ver­handlung Morgens z Uhr auf dem Rath- haus zu Wendelshsim , persdnlich oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen , oder wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Anstande unterliegt, durch Einreichung eines schriftlichen Recesscs zu liquidiren, und die Dokumente, worauf sich die Forderungen, so wie die etwaigen Vorzugsrechte gründen, in der Urschrift vvrzulegen.

Don denjenigen Gläubigern, welche schriftlich liquidiren, wird im Fall eines Vergleichs, so wie in Hinsicht auf Geneh­migung des Verkaufs der Liegenschaften an­genommen , daß sie der Mehrzahl der Gläu­biger ihrer Eategorie betreten.

Die nicht angezeiglen Forderungen wer­den nach der LiquidationShandlung durch Präclusivbeschcid von der Masse auöge- schlossen.

Nottrnburg, den 18- Mar; 1326.

K. Lderamtsgcricht Kretschmer.

Tübingen. (Hausverkauf.) Die Er­ben der verstorbenen Wittwe des Johann Friedrich Bek, Schuhmachers dahier, ha­ben zum Verkauf ausgesezt: eine Zstockigke Behausung mit einem 2stok« kigten Hintergebäude, bei der krum­men Brücke.

Die Liebhaber können sich bei Dreher