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Zn telligenz Blatt

für die Oberamts - Bezirke

Tübingen, Rvttenburg, Nagold, Horb und Herrenberg.

Im Verlag der Schramin'schen Buchdruckerei.

Nro. 26. Freitag dm zr. Marz 1826,

I, Gemeinschaftliche Oberamtliche Verfügungen.

Nachstehendes Regierungkrescript vom 15. d. M. wird hiemir den Gemeindevvrste» Hern und Gemrinderäthrn zur pünktlichen Beobachtung eingeschärft und hiebe, bemerkt: daß bei jeder Gelegenheit werde nachgesehen werden, ob diese Dorsch.''ten gehbrig be­folgt werden.

Ls ist von Neuem hie lMd da die Bemer­kung gemacht worden, daß in Rugung der Waldfrevel die Gemeinderarhe nach ande­ren und zwar gelinderen Grundsazen Ver­fahren , als die Forstämter.

Da eine solche Verschiedenheit nicht nur mit der Gleichheit aller St mtsangehdrigen vor dem Geseze unverträglich ist, Indern auch für dis Gemeinden den Nachtheil hat, daß ihr-' Waldungen vorzugsweise von den Frevlern belästigt werden, so wird dem K. Orcramt unter Hinweisung auf dasjenige, was hm bereits in Folge des früheren dissei, ligen Erlasses vom I 4 ten Octbr. 1825 (In- teliigenzblütt vom Jahr 1825 Nro. 39 Seite 579-) empfohlen worden ist, wiederholt auf- getragen , dafür besorgt zu seyn , daß diesem Uebelstandc ernstlich gesteuert werde.

Den 27sten März 1326.

Die K. Obeeamter.

1!. Besonders Amtliche Verfügungen.

Oberamt Rottenburg.

Rotten rg a. N. (Erlffming der Fohleuwaide.) Unter Beziehung auf die früheren Bekanntmachungen wird hicmit zur allgemeinen Kenmniß gebracht, daß

dievon der Amtskdrperschaft im Jahre 1824 auf dem Farrenberg für ungefehr 109 Fohlen eingerichtete Sommerfohlenwaide mit dem Anfang deS Monats Mai d. I. wieder werde eröffnet werden. Zu Unter­bringung der Fohlen bei Nachtzeit und nas­ser Witterung ist ein eigens hiezu erbauter Stall mit allen nbthigen Einrichtungen vor­handen , auch erhalten dir Fohlen an Re­gentagen und wenn einmal die Nachte län, ger und kälter werden, Heu, Haber und Häckerling zur Fütterung, welche, so wie die etwaigen Arzneimittel, auf Kosten der Amts, pflege angeschafft werden. Das Waidgeld beftehrffür den Jahrgang 1326 von 1 Zjah- rigen Fohlen in 1V fl., von 1 2 jährigen in 9 fl., und von 1 ijahrigen und Saugfoh­len in 8 fl-, außerdem hat aber der Fohlen- eigenthümcr durchaus keine Kosten zu tra­gen und wenn sein Fohlen durch die schuld oder Nachlässigkeit deö Aufsichtsperfonals zu Grunde gehl, so erhält er aus der Amts- psiegkaffc den Werth, welcher gleich bei An­nahme der Fohlen von einer Commission fcstgcsezt wird, crsezt.

In der Regel werden in die Anstalt nur Stuten» und Wailachenfohicn aufgenom» mcn z ansnahmswciss wird jedoch auch die Annahme der Hcngstsaugfoblen gestattet, dabei aber dem Eigenlhümer zur Bedin­gung gemacht, daß wenn sich bei einem sol, chcn Thier wahrend der Waidezeit ein Be- gatttingStrieb äußert, er gehalten seh, das­selbe zurück zu nehmen und das volle Waid­geld zu bezahlen.

Es werden nun diejenigen Fohlenbeflzer