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sich ein Paß

Kconenkhaler or befanden,

«arzem Leder, erden z Kro- t> Kim schult»

aft und Güter te WicthShauS ngcn und Slot^ sezt. Dasselbe nrnern, einem üchen, einem zu 8 Pferb- ier; sodann in rbrauerei und Aimcr Faß; Stallungen zu ein gewölbter »ng ist als die Garten und

f Zieler 4)er- ganzlich be­haglich einen

genihümer

Faßnscht,

sscn.

und Güter Zwischen- ^e neugebaute zu gehörigen icsezt. Erstr- mern, 2- td 5 andern Kutfchen- rdten, einem it einem gro- Brcnnhafen, in einer gro,

, und einem hiezu gehd, ien nahe am Garten mit

de?, schönste» Oöstbäumen, und 6 Viertel Wiesen.

Kaufsliebhaber gedachter Liegenschaften, die sämmiltch in gutem Zustande sich befin­den und erst in Z Jahren zahlbar sind, ha. den einen guten Kauf zu gewärtigen und können täglich solchen abschiießen mit

Den 22- Aug. 1325. '

Stadtrath Keim.

Tübingen. (Erklärung.) Seit zwei Jahren läßt ein Theil des gewerbtreibenden hiesigen Publikums die von K. Regierung und Landständen in dem Gesetz vom 15. Jul. 1821 ausgesprochene Erhöhung der dtrrcre» GewerbSsteuer und die durch dieses Gesetz verfügte neue Besteuerung mancher Gewer­be, mich, das unschuldige Vollziehungs- Werkzeug für gedachtes Gesetz, in der un, bedachten Meinung, daß dieß nur hier und nicht im ganzen Lande so setz, auf eine hdchst ungerechte Weise durch höhere Arbeitsver­dienst-Anrechnungen und Schmähungen der niedrigsten Art, entgelten.

Ueberzeugt, weder das Eine noch das Andere um die hiesige Stadt verdient zu Habens ertrug ich bisher selbst da« Uncr» irägliche. Nachdem mir aber die Gewißheit geworden ist, daß sogar wohlunterrichtete Personen dieß ungerechte Vornrtheil ge­gen mich, absichtlich verbreiten, um bei Klagen Einzelner über ungleiche Besteue­rung, die Schuld von sich abzuwälzen; ist die höchste Zeit, von dem Recht der Selbstvcrtheidigung durch folgende Erklä­rung Gebrauch zu machen? j) Die hiesigen Gewerbe sind, wie im ganzen Lände, Nach dem Gesetz vom 15-Äul. 1821 und nach einer ge­druckten Instruction, welche die städ­tische Obrigkeit durch diese Blätter, oder auf anderem Wege, zu» Kenntm'ß der Bürgerschaft hätte bringen sollen, im Jahr 1825 ganz nach dem Ur- theil der brigezogenrn, au» Mitgliedern des Stabträth» und Bürger - Collegium» be­standenen Commission durch mich eingeschätzt wordens was r» sie an

Steuer betreffe, war schon durch da» gedachte Gesetz bestimmt, und hing nicht von Mio ad.

2) Eine Revision deS GewsrbS-Stcuer- CatasterZ im Fcör. 1824, ist gleich­falls in Gegenwart einer aus zehen Mitgliedern des Stadt­rar Hs und B ü r g e r > A uss chu ss es bestandenen Co minission, ganz nach deren Beschlüssen vor sich gegangen;

Z) bei dem Steuersatz auf den 1. Jul. 1824, dem neben den Steuersatzcrii die meisten B ü rg e r a u S sch u ß- Mitglieder abwechselnd an- woh nten, geschah jede Aenderung in der Gcwerbs - Steuer nur nach dem bestimmt auögesprochencn Willen dieses Collegiums. Ueberall habe ich nur die Ansichten der verschiedenen Commissionen den Gesehen gemäß anzewrndet, und wenn diese da und dort meinen eignen Ansichten gemäß handelten, so isi dieß nur ein Beweis mehr, daß ich eben­sowenig, als die Obrigkeit von den gegebenen Gesehen abgewichen bin.

4) Jede fernere Behauptung, daß ich die Schuld der hohen Besteuerung der hie­sigen Gewerbe trage, werde ich nach dieser Erklärung, die auch dem Be­fangensten die Augen öffnen muß, als Werläumdung zur obrigkeitlichen Rüge bringen.

Den 7. Aug. 1825.

Steuer-Commiffär Winter.

Anzeige von Gebornen, Copulirten und Gestorbenen.

An Tübingen.

Geborne:

Den 14. Aug. dem Schlosser Zimmer rin» Knabe.

16. dem Stadtmaurer Stoll ein Mädchen.

21 . drm Wktngärtner Kost rin Mäd­chen,