Wer sein Fohlen der bisseiklaen Anstalt anvertrauen will, hat sich längstens bis zum 25 ten April d. I. entweder bei der unterzelchnetenStelle oder bei dem Untersbr» ster Conradi in Mdssingen mündlich cder schriftlich zu melden.
-r Den 21. Marz 1325.
K. Oberamt.
Oberamtsgericht Tübingen.
Tübingen. (Schuldenliquidation.) Ueber das Vermögen des verstvrbenenJohann Georg Reiber , Hans Martins Sohns, gewe- ' enen Bürgers und Händlers zu Gbnningen, Hai das Köntgl. OberamtSaericht Tübingen , durch Decret vom 9 Juli 1324. den ConcurS erkannt und zur Liquidation der Forderungen der Gläubiger und zur Ausführung ihrer Vorzugsrechte auf
Samstag den 2Z. April d. I. Termin angesezt.
Es haben daher sammtliche Gläubiger beS Reiber an gedachtem Tag Vormittags 9 Uhr in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte auf dem Rathbause in Gbnningen zu erscheinen, um ihre Forderungen und deren Rechte getzbrig darzuthun, widrigenfalls sie durch das am Ende der Verhandlung auszusprechende Praclusiv - Er- kenntniß von der gegenwärtigen ConcurS- Masse ausgeschlossen werden.
Den 21. März 1«25.
K. Oberamtsgericht Hufnagel.
Oberamtsgcrkcht Nagold.
Nagold. Die Erben des unlangstver- storbenen Johann Friedrich Renz, Tuchers in Haitterbach, wollen von den Ansprüchen, welche aus Bürgschaften oder andern Der, hältnissen ihres Erblassers an sie gemacht
ivrrden könnten, entbunden sehn. Auf deren rechtliches Ansuchen werden hiemit alle, welchen der verstorbene Tücher Johann Friedrich Renz Bürgschaft geleistet, oder mit welchen er in andern Rechts-Verhält- nißen gestanden Ist, vermöge Oberamtsgerichtlichen Beschlusses aufgerufen, inner, halb 50 Tagen unerstrecklicher Frist, ihre Ansprüche bei der zuständigen OrtS- Obrigkeit anzuzeigen. Gegen diejenigen, welche die Anzeige unterlassen, werden den Provokanten alle gesetzlichen Einreden, na» .menllich hinsichtlich der Bürgschaften, die der Vvrausklage des Haupt Schuldners, für immer vberamtsgcrichtlich zugesichert werden.
So beschlossen im K. Oberamtsgerichte Nagold, Len 14. März 1825-
Hoffacker.
Nagold. (Warnung vor Borgen.) Das geringe Vermbgen des Zahlungsunfähigen Bäckers Jacob Brauning von Walddorf, reicht nicht einmal zur Befriedigung der bevorzugtesten Gläubigerin, der Ehefrau desselben, hin. Da nun die, se Leztere , nach ihrer bereits abgegebenen Erklärung, im Falle eines Ganntes ihre- Ehemannes ihr Beibringen zurück fordern will, so würde die Einleitung des Gannt- Verfahrens gegen Jacob Brauning, zwecklos sehn, und unndthigen Kosten-Aufwand verursachen.
Man beschrankt sich daher darauf, die Bräuning'schen Gläubiger hievon auf diesem Wege in Kenntniß zu setzen, und jedermann vor fernerem Borgen gegen Ja, cob Brauning zu warnen.
Den 7. März 1825.
K. Oberamtsgericht H offacker.