cheS i'n 4 eichene Tröge geleitet wird. Am Fohlensiall ist ein geräumiger Plaz mit Schranken eingemacht, auf dem sich die Fohlen auch bei schlechter Witterung ohne Gefahr für ihre Gesundheit bewegen können und der zugleich auch für kranke Fohlen zur Waide dient. Rur wenige Minuten von dem Fohlen - Gebäude entfernt befindet sich die Waide, welche ganz eben liegt, beinahe 200 Morgen groß ist und auf der etlich und 70 grosse Buchen und mehrere Gesträuche stehen, die bei nasser Witterung und großer Hize den Fohlen zum Schuh dienen. Auf dem Waid- Plaz wächst sehr gesundes und nahrhaftes Futter und es können dort immer 80 — 100 Fohlen hinreichende Nahrung finden. Der Waid-Plaz ist in Z Distrikte abgetheilt und 50 Morgen sind mit Stein-Klee an- gebaur, um während der gangen Waide- Zeit stets grünes Futter zu haben. Ein Aufseher hat für da» Reinigen der Fohlen und Stallungen zu sorgen, über die 2 Hirten Aufsicht zu führen, die kranken Fohlen zu pflegen, das dürre Futter zuzubereiten und für die vorschriftsmäßige Fütterung im Stalle zu haften. Je länger die Nächte werden, in desto größeren Portionen wird Heu, kurzes Futter, Haber rc. gefüttert und derselbe Fall tritt ein wenn öfters gar nicht oder im Spät - Sommer nur einige Stunden ausgefahren werden kann.
Di< ganze Anstalt leitet eine — von der Amtsverfammlung gewählte Commis, sion, welcher der Oberamts - Thierarzt beigegeben ist, der regelmäßig wöchentlich 2 mal die Waide besuchen, die kranken Fohlen behandeln und über die Erfüllung der Dienstpflichten des Personals besonders wachen muß. In dem nahe gelege
nen Marktflecken Mbssinzen befindet sich eine Apotheke, welche di« Arzneien abgiebt.
DaS Waidgeld beträgt für den Jahr, gang 1825-
a) von 1 Saugfohlen . — 5 ff.
d) von 1 Jährling . — 6 ff.
e) von t 2jährigen Fohlen — 7 fl.
ä) von 1 Zjährigen Fohlen — 8 fl.
Diese Taxe findet nur bei den Ange, hörigen des Oberamts Rottenburg Anwendung, auswärtige Fohlenbesizer bezahlen, nach dem Alter der Fohlen, 8,9, 10 u. 11 fl. Das Maidgeld wird am Ende der Waidezeit, jedoch vor Abholung des Fohlen, an die Amtspflege Rottenburg unmittelbar bezahlt. Außer dem Waidgeld haben die Fohlende, sizer keine Auslagen zu bestreiten. Der Amlsverband schafft die nöthige Fourage an, unterhält das Gebäude, belohnt die Hirten, übernimmt die Curkosten, und leistet Er, saz, wenn durch die Schuld oder Nachlässigkeit des Aufsehers oder der Hirten ein Fohlen krcpirt. Jedes Fohlen muß mit einem Riemen um den Hals und mit einem Gldcklein versehen, durch denEigen- thümer oder sonst durch eine sichere Person auf den Waidplaz gebracht und dort wieder abgeholt werden.
Ueber sammtliche Fohlen wird eine genaue Nationalliste angelegt und darinn der Werth des Fohlen, welchen 6 unparteiische und sachkundige Männer festsezen, eingetragen. Jeder Fohlenbesizer erhält bei Ucbergabe seines ThicrS eine gedruckte Bescheinigung. Auf die Waide werden nur Stutten und Walachen-Fohlen und Saughengst - Fohlen angenommen , leztere aber nur unter der Bedingung, daß sich der Eigenthümer die Zurückgabe des Fohlen, wenn sich während der Waidejett rin Begattungs-Trieb zeigen würde, gefallen lassen muß.