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Freitag den 1 Z. April b. I.

Termin angesezt.

Es haben daher sammtliche Gläubiger an gedachtem Tag Vormittags 9 Uhr in Person oder durch hinlänglich Bevollmäch- tigte auf dem Nachhause in Gbnningen zu erscheinen, und ihre Forderungen und deren Rechte gehbrig darzuthun , widrigen­falls sie durch das am Ende der Verhand­lung auSzusprechende Präclusiv-Erkennt- niß von der gegenwärtigen K>ncursMasse

ausgeschlossen werden.

Den 21. Mävz 1825.

K. Oberamtsgericht.

Oberamtsgerkcht Nagold.

Nagold, Effringen. Franziska Schirott, von Weil der Stadt, hat am 28. Decbr. v. I. gegen den ledigen Müllerknecht Andreas Roller von Effringen eine Klage aus Privat »Genuzthuung wegen erlitte, ner Schwängerung, und Kinds - Ernäh­rung vorgebracht, und dabei gebeten, daß der Beklagte ihr als Privatgenugthuung 15 fl., für die Kindbettkosten, und Alimentation des Z Monate alt ge­wordenen Kindes20fl., und als Ersaz der bei dessen Leiche aufgegange- rren Kosten5 fl. bezahle.

Da der Beklagte sich aber kürzlich ent­fernt hat, und sein gegenwärtiger Auf­enthalt nicht ausgekundschaftet werden kann, so wird derselbe hiemit bffentlich vorgeladen, vor dem hiesigen Oberamts­gericht zu erscheinen, und sich auf die Klage einzulassen, wozu ihm eine uner, streckliche Frist von 90 Tagen, und zwar je 50 Tage für den Iten, 2 ten und Zten Termin, unter dem angedrohten RcchtS- Nachtheil anberaumt ist, daß nach Ver- fluß des zweiten Termins die faktischen

Umstande der Mage als zugestanden ange­nommen, nach Verfluß des Ztcn Termins er aber mit seinen etwaigen Einreden ge­gen die Klage ausgeschlossen, und weiter erkannt wird was Rechtens ist.

So beschlossen im K. Oberamtsgericht, den 28-, Decbr. 1824.

Hoffacker.

Oberanrtsgericht Horb.

Nexingen. (Vorladung einer Ver­schollenen.) Die Juliana Hecker von Re­xingen, von deren Geburtszeit an bereit» über 80 Jahre verstrichen sind, hat sich vor ungefähr 45 Jahren entfernt.

Es ergeht daher an sie, oder an ihre etwa Hinterbliebenen ehelichen Nachkommen, die Aufforderung, binnen einer Frist von 90 Tagen sich um ihr bet Johann Asprion zu Rexingen stehendes Dermbgen, in Be­trag von 100 fl. und mehrjährigen Zinsen, um so gewisser zu melden, als nach dem fruchtlosen Verlaus dieser Frist das Der­mbgen ihren Präsumtiv - Erben wird zuge- theilt werden.

Horb, den 18« März 1825-

K. Oberamtsgericht.

Tübingen. (Speis-Akkord.) Auf nächst Georgi geht der Akkord über die Speisung der Hospitaliten zu Ende, und es wird solche wieder auf drei Jahre im öffentlichen Abstreich in Akkord gegeben werden. Die Liebhaber können sich am . Dienstag den 5 . April d. I. Morgens 8 Uhr auf dem Rathhause vor dem Sliftungsrath einfinden, auch in­zwischen bei der Stiftungs-Verwaltung über die Akkords.Bedingung Auskunft er­halten.

Den 22. März. 1825.

Stiftungsrath.

, Hiezu ein« Beilage.

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